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II. Verordunngen und Zuſchriften der Behörden von allgemeinerem Intereſſe.
1. Vom 19. Auguſt 1842. Das Königl. Provincial⸗Schul⸗Collegium genehmigt, auf den Antrag des Directors, daß für das Schuljahr 18 ¾ die Prima, mit Ausnahme des Unterrichts in der Religion, der Geſchichte, der philoſophiſchen Propädeutik und des Hebraiſchen, in zwei Cötus getheilt werde; doch ſolle keine Promotion aus einem in den andern ſtattfinden, um die Zahl der Stufen des Gymnaſiums nicht zu erhöhen; die dadurch entſtehenden Mehr⸗ ſtunden ſollen vertheilt, die Candidaten des pädagogiſchen Seminars zu Hilfe genommen werden; für Mehrſtunden über die amtsmäßige Zahl wird den betreffenden Lehrern eine Remuneration zugeſichert und dabei die Zahl der Amtsſtunden des Directors auf 12—14 beſtimmt.
2. Vom 4. September. Dieſelbe hohe Behörde verfügt, es ſolle, Behufs ein⸗ zuführender Leibesübungen, die des Königs Majeſtät als einen nothwendigen und unentbehrlichen Beſtandtheil der männlichen Erziehung förmlich anerkannt habe, berichtet werden, ob an der Schule auch eine gymnaſtiſche Anſtalt vorhanden ſei, und unter welchen Verhältniſſen ſie beſtehe.
Es hatte darauf berichtet werden müſſen, daß eine ſolche Anſtalt am Gymnaſium nicht vorhanden ſei.
3. Vom 27. September. Dieſelbe verlangt Bericht darüber, was an hieſiger Anſtalt zur Förderung des mündlichen Ausdrucks in der Mutterſprache geſchehe.
4. Vom 12. November. Dieſelbe zeigt an, daß, nach einer Mittheilung des Hohen Miniſteriums die Verfügung vom 23. December 1840, welche in mehrern Programmen bekannt gemacht iſt,(auch in dem unſrigen), nichts in der Beſtimmung ändere, daß diejenigen, welche dem Poſt⸗, Bau⸗ und Forſtfache und dem Subalterndienſte ſich zu widmen beabſichtigen, bei ihren Zulaſſungs⸗Geſuchen ſich ausweiſen müſſen, daß ſie die, durch die beſtehenden Verordnungen vorgeſchriebene Schulbildung erlangt haben, und daß insbeſondere ſolche, die als Civil⸗Super⸗ numerarien zugelaſſen werden wollen, ein Gymnaſium frequentirt und aus der erſten Klaſſe eines ſolchen mit dem Zeugniß der Reife und guter ſittlicher Führung entlaſſen ſein müſſen.
6. Vom 22. November. Anzeige, daß der interimiſtiſche Lehrer Huber zum 1. December abgehen und Dr. Pohl von der Realſchule in Neiſſe an ſeine Stelle treten werde. Die Beſtallung für den letztern ging am 29. November ein.
6. Von demſelben Tage. Das Königl. Provincial⸗Schul⸗Collegium ſendet für den bisherigen Collaborator Dr. Gloger die gewünſchte Entlaſſung, und beauftragt den Direc⸗ tor, mit dem bisherigen Collaborator Dr. Matzek an der hieſigen Realſchule wegen Ueber⸗ nahme der erledigten Collaboratur zu unterhandeln.
Unter dem 28. Februar wurde demſelben die Collaboratur übertragen.
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