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entstehen-. So bleibt denn nur die Lesart: in vicem«(wie der besste Codex hat) oder die mit dieser nahe verwandte Lesart:»in vices- übrig.
Nun entsteht die Frage, wie jene nach der Auctorität der bessten Handschriften festgestellten Worte zu verstehen seien. Da unmittelbar vorher vom Gelderwerb die Rede war, so führt der Zusammenhang darauf:»occupantur« vom Landerwerb, von Besitznahme als Eigenthum zu verstehen. Diese Auffassung empfiehlt sich noch dadurch, dass weiterhin»arva per annos mutant« gelesen wird, wodurch die Benut⸗z ung des in Besitz genommenen Landes ausgedrückt wird.— Allein wenn man»Occupare« so auffasst, dass dadurch die sogen. Landnahme, die Eigenthums-Ergreifung, bezeichnet wird, so passt der Beisatz: invicem, wie der besste Codex liest, nicht zu dieser Auffassung, denn invicem heisst:»wechselweise«. Wollte man nun wieder, ohne die vorher genannten Gründe zu beachten, aus welchen»occupare« soviel als Besitzergreifen auszudrücken schien, das Wort:»occupare- im Sinn von: ⸗in Benutzung nehmen- auffassen, so würde daraus folgen, dass die Germanen damals kein Privat-Eigenthum an Grund und Boden gehabt, sondern sich in einem Zustand befunden hätten, wie ihn Caesar d. b. G. 4, 1. und 6, 22. beschreibt. Allein diese Auffassung verwickelt wieder in die ärgsten Widersprüche mit dem, was Tacitus Germ. 16. von dem abgesonderten Wohnen und Wirthschaften der Germanen, ferner mit dem, was er(German. 25.) von dem an die Unfreien ausgethanen Grundeigenthum erzählt. Vergl. E. M. Arndt in Schmidts Zeitschr. für Gesch. 3, 251. u. w. Allerdings sucht v. Sybel in Schmidts Zeitschr. 3, 307. u. w. die Ansicht, dass die Germanen damals nur Gemeinland besessen hätten, aufrecht zu erhalten, aber nach meiner Ansicht hat er wol einige der von Waitz(D. V. G. S. 25. u. w.) vorgebrachten Gründe widerlegt, keines- wegs aber seine eigne Behauptung erwiesen.
Wenn aber nun die beiden Ausdrücke ⸗invicem- und»occupantur« sich gar nicht mit einander vertragen wollen, was thun? Nach meinem Dafürhalten bleibt für jetzt nur ein Ausweg: das Wort»invicem« zwar im Text zu belassen, aber offen anzuerkennen, dass es vorläufig für uns gleichsam todt ist. Will man aber diesen Ausweg nicht billigen, so bleibt Nichts übrig, als entweder dem Tacitus einen entschiedenen Irrthum zuzuschreiben, oder den Text in ähnlicher Weise, wie es Ritter gethan hat, abzuändern.
Ich gehe also davon aus, dass Tacitus mit»occupare« die Landnahme oder Besitz- ergreifung eines Landstrichs ausdrücke, und dass er erzähle, wie alsdann sofort die Theilung unter die einzelnen freien Ansiedler(cultores) nach ihrer Geltung und Würde erfolge, sei es, weil sie besonders angesehen sind, oder weil sie sich bei der Eroberung ausgezeichnet haben u. s. w. Dass alles Land zum Privat-Eigenthum wird, ist damit freilich nicht gesagt; es wird im Gegentheil meistens neben dem Eigen der Einzelnen noch eine sogenannte Almeinde vorhanden gewesen sein.— Eine für unsere Stelle lehr- reiche Beschreibung der Landnahme bei den Nordmannen gibt Weinhold altnord. Leben S. 215. u. w.


