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2 (1864)
Entstehung
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sondern aus leidenschaftlicher Aufwallung(impetu) und Zorn also nicht mit Vorbedacht, sondern aus Leidenschaft. Rechenschaft aber brauchte der Germane Niemandem für die Tödtung seines Knechtes zu geben, bis die christliche Kirche mildernd eingriff. Walter D. R. G.§. 363. Grimm R. A. 344.

Wenn Tacitus gegen Ende des Kapitels, indem er von den Freigelassenen handelt, deren Stellung nicht viel günstiger als die der Leibeigenen findet, so denkt er dabei nicht, an das Verhältnis zu ihren Herrn denn diesen gegenüber unterschieden sie sich, wie Freie und Knechte sondern an das Verhältnis zu andern freien Männern, zur Volks- gemeinde. In der öffentlichen Meinung entbehrten nämlich Freigelassene wie Unfreie der Ehre und des öffentlichen Rechtes; sie waren beide nicht selbständig und wurden in der Volksgemeinde von ihrem Schutzherrn vertreten. Man sollte nach dem Gesagten erwarten, dass Tacitus hier nicht den Ausdruck: liberti, sondern: libertini gebraucht habe. Allein er gebraucht öfters»liberti« im Sinn von:»libertini«, wie Bötticher im lex. Taciteum erweist. Die Worte:»nunquam in civitate« sind höchst wahrscheinlich wieder mit einer schmerzlichen Erinnerung an Römische Zustände gesprochen, indem Tacitus selbst in seinen Annalen(14, 39.) erzählt, wie die Feinde ihren Spott darüber ausgelassen hätten, dass von dem Kaiser der Römer Freigelassene mit hohen Aemtern und Ehren betraut würden.

Als einzige Ausnahme von der geringen Geltung der Freigelassenen führt Tacitus die- jenigen germanischen Völker an, bei welchen Königsherrschaft üblich war. Sicher hat er dabei die im Norden wohnenden und ungermanisch beherrschten Suionen(Germania 44.) im Sinn gehabt, wahrscheinlich auch die Marcomannen und Quaden(Germ. 42.); von den Gothonen aber(Germ. 44.) ist es zweifelhaft, da es von ihnen heisst:-nondum tamen supra libertatem regnantur«.

Die Worte: ⸗impares libertini« vertreten einen ganzen Satz:»dass die Freigelassenen ungleich sind« und zwar, wie Ritter richtig bemerkt, ungleich den Edeln und Freien. Döderlein dagegen, wenn er»impares« in der Bedeutung:»unfähig zur Verwaltung des Staates« nimmt, irrt darin, dass er ein entfernteres Verhältnis mit dem näheren ver- wechselt. Denn allerdings folgt aus ihrer Ungleichheit auch ihre Unfähigkeit für öffent- liche Angelegenheiten. Dass aber an letztere hier zu denken sei, ergibt sich aus dem Ausdruck: libertini, durch welchen Freigelassene im Verhältnis zu den übrigen Ständen und zum Staat bezeichnet werden.

Sechsundzwanzigstes Kapitel.

Zuerst führt Tacitus aus, dass ein bei den Römern nicht seltenes, aber wenig ehren- volles Mittel sich zu bereichern bei den Germanen nicht einmal bekannt sei, und beschreibt dann die einzige bei diesen übliche Art des Erwerbes, nämlich durch Landwirth- schaft. Zunächst gibt er darauf an, so ist wenigstens meine Auffassung seiner Worte