41 Mannigfaltigkeit und scharfe Abgrenzung vorkam, war bei den Unfreien der Germanen nur eine Art der Dienstbarkeit allgemein eingeführt.
Die Leibeignen(deutsch später: Knechte oder Schalke genannt) der Germanen waren nämlich, sofern sie nicht zu denjenigen gehörten, welche durch Spiel und dergleichen ge- wonnen worden,— diese Unterscheidung wird durch»-ceteri« ausgedrückt— auf den Besitzungen des Herrn so angesiedelt, dass jeder eine Wohnstätte nebst Zubehör an Feldern oder Wiesen(suam quisque sedem) und ein eignes Haus(suos penates) hatte. Er wohnte und wirthschaftete also ähnlich, wie es in Kap. 16. von den freien Männern be- richtet worden ist, nur dass er auf fremdem Eigenthum sass und seinem Herrn, je nachdem seine Beschäftigung und das ihm übergebene Gütchen war, einen bestimmten Zins an Getreide oder Vieh oder Tuch— sei es von Wolle oder von Leinen— entrichten musste. Vergl. Walter Deutsche R. G.§. 361. Anm. 15. Weinhold D. Prauen S. 417. 418. 114. Anm. 4. Mit Recht glaubte daher Tacitus die Stellung der Leibeignen bei den Germanen vergleichen zu können mit dem Römischen Colonat seiner Zeit. Die Colonen waren nämlich, wenn sie auch juristisch für frei galten, an das Gut, welches sie von den grösseren Grundherren, possessores genannt, in Erbpacht hatten, unauflöslich gebunden, sodass sie nur mit dem Gute veräussert werden konnten, und sodass der von ihnen zu zahlende Zins nicht willkührlich erhöht werden konnte. Vergl. Walter Röm. Rechtsgesch. S. 423. und 521..
Wenn übrigens Tacitus die Dienstleistungen der Leibeignen nur auf das eben Genannte beschränkt(et servus hactenus paret... exsequuntur), so bedürfen seine Worte einer Berichtigung. Denn es ist schon an sich in hohem Grade unwahrscheinlich, dass Häuptlinge und mächtige Männer die Leibeignen nicht auch zu persönlichen und häuslichen Diensten herangezogen haben, und die Nachrichten aus etwas späterer Zeit machen diese Unwahr- scheinlichkeit fast zur Gewissheit. Vergl. Walter D. R. G.§. 361.
Ausser den Unfreien gab es wahrscheinlich schon damals bei den Germanen auch Halbfreie in mancherlei Abstufungen, aber von diesen scheint Tacitus gar nicht zu reden.
Was die Strafgewalt des Herrn über die ihm als Eigenthum angehörigen Knechte betraf, so bestand zwischen den Römischen und Germanischen Sitten ein auffallender Gegensatz. Bei den Römern war es sehr gewöhnlich, ja alltäglich, dass die Sklaven, wenn sie sich vergangen hatten, in Banden gelegt, mit Ruthen, mit Stöcken oder mit Peitschen gezüchtigt oder an die Handmühle(pistrinum) gestellt, oder in einen Arbeits- behälter(ergastulum) gesperrt wurden. Diese Arbeiten sind unter»opus« gemeint. Bei den Germanen war dergleichen zwar ebenfalls erlaubt(der Leibeigne war hier der Gewalt des Herrn unbedingt unterworfen. Walter D. R. G.§. 363), aber es kam dergleichen selten vor. Dagegen war es dem Römischen Herrn zu den Zeiten des Tacitus bei schweren Strafen untersagt, seinen Sklaven zu tödten(Walter Röm. R. G. S. 483. und 484.), während es bei den Germanen nichts Seltenes war. Nur geschah es nicht, um etwa die andern Sklaven dadurch zu ziehen(disciplina), wie Ritter gut erklärt, oder aus Strenge,
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