„zeichneten sie im fechten eine viereckige Rose. Dann bewegten sie sich heftiger und »rascher, schlugen die Schwerter gegen einander und beendeten mit einem raschen Rück- »wärtssprung das schöne Spiel, zu dem Musik und Gesang ertönten«. Dahlmanns Neocorus, ein Buch, in welchem 2, 566. ebenfalls eine Beschreibung des Schwerttanzes stehen soll, habe ich nicht zur Ansicht bekommen können.
Was die einzelnen Ausdrücke des Tacitus bei der Beschreibung anlangt, so ist ⸗nudi- in demselben Sinn, wie zu Anfang von Kap. 20. zu nehmen und bedeutet Leute, welche auf das Einfachste bekleidet sind.
Die Bedenken, welche Döderlein gegen die Verbindung von»paravit« und eip quaestum« erhebt, hat Ritter beseitigt, indem er aus»decorem paravit« einen zu ⸗in quaestum- passenden Begriff ableitet.
Das Würfelspiel gehörte bei den Germanen nicht zu den eigentlichen Lustbarkeiten, da sie es zu den ernsten Dingen zählten und darum, wenn sie es trieben, nüchtern blieben, offenbar, weil es bei ihrer tollkühnen Art oft über Hab und Gut, Freiheit und Ehre entschied; aber gerade neben dieser Tollkühnheit tritt alsdann die germanische Redlichkeit, in welche sich Tacitus hier nicht zu finden weiss, um so herrlicher hervor.
»Extremo et novissimo jactu« übersetzt Orelli treffend: mit dem letzten und ent- scheidenden Wurf.»Novissimus« heisst nämlich hier derjenige Wurf, welchem kein anderer mehr folgen kann.
»Juvenior« ist die vollere Form, um die Ueberlegenheit noch mehr hervorzuheben.
Bei Grimm R. A. S. 527. finden sich Zeugnisse aus den Gesetzen der Friesen und Baiern angeführt, dass die freiwillige Ergebung(spontanea voluntate se tradere) auch später und zwar auch aus anderen Gründen vorkam. Ein Symbol dafür war, dass der Freie sein Haar abschnitt und dem Andern üuberreichte. Grimm R. A. 147.
Fünfundzwanzigstes Kapitel.
Durch den unmittelbar vorhergehenden Gedanken, dass mancher Germane sich durch Spielwuth um seine Freiheit bringe, wird Tacitus veranlasst, von den Unfreien zu reden und zwar zunächst ihre von der Benutzung der Römischen Sklaven abweichende Dienst- leistungen, sodann die Strafgewalt des Herrn über die ihm gehörigen Unfreien zu schildern. Zugleich beschreibt Tacitus auch, in welcher Geltung bei den Germanen die Freigelassnen stehen.
Die Dienstleistungen der Unfreien bei den Germanen wichen nämlich von den Beschäf- tigungen der Römischen Sklaven bedeutend ab. Während die letzteren in den Häusern und auf den Besitzungen der Reichen in eine familia urbana und eine familia rustica ab- getheilt, und in jeder dieser Abtheilungen wieder für jedes Bedürfnis ein oder einige Sklaven bestimmt waren, sodass in der Thätigkeit der zahlreichen Sklaven eine grosse


