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2 (1864)
Entstehung
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Vierzehntes Kapitel.

In diesem Kapitel wird die Beschreibung des Gefolgewesens fortgeführt. Zuerst werden die Pflichten der Treue und Hingebung, welche das Gefolge dem Häuptling zu leisten, sowie die, welche der Häuptling gegen sein Gefolge zu erfüllen hat, auf das Treffendste dargestellt. Dann wird gezeigt, dass Lust am Kampf der Hauptbeweggrund sei, um in ein Gefolge einzutreten, und dass auch der Kampf allein die Mittel zum Unter- halt eines zahlreichen Gefolges biete. Endlich wird darauf hingewiesen, dass nur die Arbeit mit den Waffen bei den Deutschen Männern als eine ehrenvolle gelte.

Durch den ganzen ersten Theil des Kapitels, der bis zu den Worten: pro principe reicht, zieht sich die gegenseitige Beziehung zwischen dem Häuptling und seinem Gefolge. Daher ist zu dem Satz: turpe principi virtute vinci nicht hinzuzudenken: ab altero prin- cipe, wie ein Ausleger meint, sondern unius ex comitatu. Dies ergibt sich nach meiner Ansicht aus dem gleich folgenden Gegensatz: turpe comitatui virtutem principis non adaequare.

Der Ausdruck: jam vero bezeichnet eine bedeutende Steigerung, etwa wie: nun erst gar. Zur sachlichen Erläuterung mag dienen, was bei Ammianus Marcellinus 16, 12. gelesen wird: Comitesque ejus(Chnodomari, regis Alemannorum) ducenti numero et tres amici junctissimi, flagitium arbitrati post regem vivere, vel pro rege non mori, si ita tulerit casus tradidere se vinciendos.

Die Worte defendere und tueri, welche Tacitus gebraucht, um die Fürsorge des Gefolges für seinen Häuptling zu schildern, unterscheiden sich so, dass ersteres den Schutz segen vorhandene Gefahr bedeutet, letzteres, dessen Grundbedeutung:»-im Auge haben, behüten« ist, den Schutz gegen alle möglichen Gefahren bezeichnet. Vrgl. Döderlein Synonymik 4, 306.

Praecipuum sacramentum bedeutet die Hauptsache der durch einen Eid angelobten Dienstpflicht, die darin bestand, dass der Dienstmann sich nur in seinem Dienstherrn fühlte.

Der zweite Theil des Kapitels beginnt mit einem Satz, über dessen Auslegung die Ansichten der Gelehrten weit auseinander gehen. Die Einen, wie von Savigny, von Sybel(Entstehung d. D. Königthums S. 86 u. w.), Kritz verstehen unter plerique nobilium adolescentium solche, die bereits principes sind, oder es wenigstens ausserhalb ihrer Heimath werden wollen; Andere, wie Waitz(D. Verfassungs-Geschichte 1, 149. 94.) be- haupten dagegen, dass die nobiles adolescentes, von welchen Tacitus rede, in der Fremde nur comites eines mächtigen Häuptlings werden wollten und werden könnten.

Zunächst muss die Entscheidung der Streitfrage aus sprachlichen Gründen gesucht werden. Der Satz: si civitas u. s. w. bildet nämlich einen Gegensatz zu dem Vorher- gehenden und führt aus, dass bisweilen das Verhältnis des Häuptlings zu seinem Gefolge sich auflöse. In den Sätzen aber, mit welchen die Auflösung begründet wird, kommen