Worte pressen, denn»nihil neque publicae neque privatae rei« bedeutet nicht mehr und nicht weniger als negotia et publica et privata. Vrgl. auch Grimm R. A. 287.
Die Wehrhaftmachung wird von Tacitus mit der bei den Römern üblichen Anlegung der Toga verglichen. Beide waren Zeichen der Einweihung zum öffentlichen Leben und gaben dem Jüngling die Ehre, nunmehr als freies, in gewissem Sinn als selbständiges Glied des Staates zu gelten. Dies drücken auch die folgenden Worte deutlich aus: ante hoc domus pars etc., in welchen das Subject: iuvenes zu videntur sich aus dem Vorhergehenden leicht ergibt.
Man würde übrigens irren, wenn man annehmen wollte, durch die Wehrhaftmachung sei einem Jüngling die volle Selbständigkeit verliehen worden. Das wichtigste Erfordernis, um die Stellung des freien Mannes zu erlangen, war sie allerdings; sie gab ihm überall die Ehrenhaftigkeit; aber weder an der Landesgemeinde, noch an den Versammlungen der Markgenossen erlangte er damit schon Antheil. Vrgl. Walther Deut. R. Gesch.§. 9. Diese Rechte waren vielmehr an den Besitz von Grundeigenthum geknüpft; wer kein Eigen an Grund und Boden des Volkes besass, hatte auch keine Stimme in den öffentlichen Angelegenheiten, sondern musste unter dem Schutz eines anderen vollfreien Mannes stehen. Vrgl. auch Waitz D. V. G. 1, 39. Grimm D. R. A. 462. Daher unterscheiden sich diejenigen, welche wehrhaft gemacht waren und im Allgemeinen als freie und ehrenhafte Leute galten, in zwei Classen, in die Classe derjenigen, welche volle bürgerliche Selb- ständigkeit besassen, und in die Classe derjenigen, welche, obwol zu den Freien gerechnet, doch unter der Obhut und unter dem Schutz eines Anderen standen. Diese letzteren pflegten, wenn sie nicht im elterlichen Haus blieben, in die Dienste eines Häuptlings zu treten und dessen Gefolge zu bilden. Die Berechtigung dazu wurde, wie gesagt, erst durch die Wehrhaftmachung erlangt, und deshalb geht Tacitus sofort von der Beschreibung
der ersteren zur Schilderung der Gefolgschaft über, die wir im zweiten Theil des 13. Kapitels und im 14. Kapitel lesen.
Tacitus beginnt die Beschreibung der Gefolgschaft mit einem Satz, der bisher sehr verschiedene Deutung erfahren hat. Derselbe lautet: insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adulescentulis adsignant; ceteris robustioribus ac jam pridem probatis adgregantur; nec rubor inter comites aspici.— Vorzugsweise ist es das Wort: dignatio, über dessen Sinn die Meinungen auseinandergehen; minder bedeutend ist die Frage, ob man:»ceteri« oder ⸗ceteris⸗ zu lesen habe. Die Einen, wie Walther, Döderlein, Ritter und Kritz nehmen dignatio in intransitivem Sinn und legen ihm dieselbe Bedeutung bei, welche dignitas hat, als habe Tacitus sagen wollen: in Folge hervorragenden Adels etc. könne sogar ein ganz junger Mensch unmittelbar mit der Wehr- haftmachung zur Häuptlingswürde erhoben werden, wobei jedoch Walther, Döderlein und Kritz die Beschränkung hinzufügen, dass ein solcher damit eigentlich nur die Anwartschaft auf die Befugnisse der Häuptlingswürde erlange. Andere, wie Orelli und Waitz(D. V. G. 1, 151) nehmen dignatio in activem Sinn als Würdigung, Werthschätzung


