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2 (1864)
Entstehung
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könnten, selbst den richterlichen Spruch ertheilt hätten. Das widerspräche allen Ueberlieferungen aus altgermanischer Zeit; vielmehr konnte es nur ihre Aufgabe sein, das Gericht zu hegen, d. h. das Erscheinen der Richter, der Partheien und der Zeugen zu veranlassen, die Verhandlung und den Rechtsspruch herbeizuführen und den letzteren zu vollführen. Wie man die ⸗centeni ex plebe«, also die aus den Gliedern der Landesgemeinde Erwählten, welche den Häuptlingen zur Seite stehen, aufzufassen habe, ist Zweifelhaft. Entweder sind es die Männer, welche unter dem Vorsitz des Häuptlings in dessen Bezirk das Recht finden und ihm deshalb zu den einzelnen Gerichtsstätten folgen; oder es werden dadurch die Bewohner der einzelnen Gerichtssprengel, welche auch Hundertschaften hiessen, bezeichnet. Da nun weder die Worte des Tacitus ausdrücklich besagen, dass die Hundertmänner den Häuptlingen von einem Ort zum anderen getolgt seien(Tacitus sagt nur: comites adsunt), noch die ältesten Rechtsgewohnheiten der Germanen, wie wir sie aus deren Gesetzen kennen, davon wissen, dass der im Gericht Vorsitzende von den Urtheilsfindern aus einer Gerichtsstätte zu der anderen begleitet worden sei, so spricht die Wahrschein- lichkeit dafür, dass unter»centeni« die Männer der Hundertschaft zu verstehen seien, welche in ihrer Gesammtheit, als der sogenannte Umstand, unter Vorsitz des Häuptlings das Urtheil über Einzelne aus ihrem Bezirk finden. Cousilium geht dann auf das Finden des Rechtsspruchs, auctoritas darauf, dass der Rechtsspruch, welchen der Häuptling verkündigt, von der Gesammtheit gefunden worden ist. Von den in Kapitel 13. und 14. beschriebenen comites sind diese comites jedenfalls durchaus verschieden. Walther D. R. Gesch. §. 14. Waitz 1, 99. 113*).

Dreizehntes Kapitel.

Der erste Abschnitt des Kapitels gehört noch der Beschreibung der Landesgemeinde an; es wird nämlich in demselben ausgeführt, wie die Wehrhaftmachung, welche das wichtigste Erfordernis zur Theilnahme an der Landesgemeinde war, nur durch Zustimmung der Landesgemeinde und in derselben stattfinde.

Die hier erwähnte altgermanische Sitte, bewaffnet in der Volksgemeinde zu erscheinen und überhaupt alle Geschäfte sowol für den Staat wie für den Einzelnen nur bewaffnet vorzunehmen, hat sich theilweise in manchen Kantonen der Schweiz, vollständig aber in Appenzell ausser Rhoden erhalten. Dort müssen nämlich auch diejenigen, welche vor Gericht auftreten, bewaffnet erscheinen, sodass derjenige, welcher kein Schwert führt, nicht als Mann von Ehre gilt. Siehe Zöpfl Deutsche Alterthümer II, 443. III, 384. Auch der Gebrauch des Degens bei akademischen Promotionen und bei Vorstellungen am Hof bezieht sich auf diese altgermanische Sitte. Schliesslich sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass man die obigen Worte des Tacitus nicht in pedantischer Weise so aufzufassen habe, als hätten die Deutschen Männer gar Nichts unbewaffnet gethan. Das heisst die

*) Nachträglich mache ich noch aufmerksam auf eine Abhandlung von Waitz über die principes, die mir eben erst bekannt wird. Sie findet sich Forschungen zur Deutschen Geschichte II, 385. u. w. 3