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ausdrückt, das letztere aber mit besonderer Beziehung auf die Verpflichtung zum Kriegsdienst.
Der Ausdruck: tanquam... oporteat soll dem Leser recht deutlich machen, dass hier die Meinung der Germanen, nicht des Tacitus vorgetragen werde. Der Feigling beschimpft die Gemeinde, der er angehört, wie der, welcher seinen Leib schändet. Vrgl. Waitz V. Geschichte 1, 190.
Scelera und flagitia dürften sich etwa so unterscheiden, dass bei der ersteren das Unrecht, das man damit Anderen, bei der letzteren die Schande, die man sich selbst anthut, ins Auge gefasst wird. Vrgl. German. 19, 4. und Döderlein Synon. 2, 144 u. 145.
Die eben genannten peinlichen Strafen mochten wol auf die von Tacitus angeführten Verbrechen beschränkt sein. Denn für Gewaltthaten, welche gegen Einzelne verübt waren, z. B. Raub, Mishandlung, Körperverletzung, ja Mord— war eine Strafe, die auf Leib und Leben gieng, nicht üblich, sondern, weil Blutvergiessen schon genug vorkam, wurden solche Vergehen mit Bussen an Vieh gerächt. Vrgl. Tac. Germ. 21.»luitur enim.. utiliter in publicum«. Das Verbrechen konnte also an den Bettelstab, ja sogar in den Zustand der Leibeigenschaft bringen, aber nicht in das Gefängnis, nicht um das Leben.
Unbestraft blieb aber nicht leicht eine Verletzung, da Verpflichtung zur Blutrache herrschte, und da die Blutsverwandten nur in dem Fall ein Recht auf die Erbschaft, erlangten, wenn sie ihrer Pflicht, Rache oder Sühne zu fordern, genügt hatten. Diese Sühne konnten sie auf doppeltem Wege erlangen. Entweder konnten sie sich an den Beleidiger wenden und konnten diesen, wenn er nicht von freien Stücken die durch das Herkommen auf so und soviel Pferde, Kühe oder Kleinvieh bestimmte Busse erlegte, durch Erhebung von Fehde dazu zwingen— nur war dabei eine unerlassliche Voraussetzung, dass die Verletzung durch offenbare Gewaltthat erfolgt sei;— oder sie konnten wegen der Verletzung bei der Landesgemeinde Klage erheben. Dann musste aber der Verklagte, falls wan ihn schuldig fand, den öffentlichen Frieden gebrochen zu haben, ausser der ihm wegen Verletzung eines Anderen obliegenden Busse auch noch an die Volksgemeinde(stand ein König an der Spitze, an diesen) eine weitere Busse für Friedensbruch, das sogenannte fredum, entrichten. Walther§. 17. 24. 57. 660— 664. Waitz D. V. Geschichte 191— 193.
Die Landesgemeinde sorgte aber ausser der eben besprochenen umnittelbaren Theil- nahme auch mittelbar für die Handhabung des Rechts durch die Wahl der Häuptlinge, welche in den einzelnen Bezirken(kleineren Gauen) und Bauerschaften— so etwa dürften wol die Ausdrücke: pagi und vici zu deuten sein. Vrgl. Walther D. R. Gesch.§. 13.— das Recht zu hegen hatten. Es ist nämlich bei der Einfachheit, welche in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten damals herrschte, und bei der Analogie mit den später auf- gekommenen Grafen, welche nicht nur für die öffentliche Ordnung, sondern auch für die Rechtspflege zu sorgen hatten, fast undenkbar, dass die in Kapitel 11. genannten Häupt- linge von den hier erwähnten Beamten der Rechtspflege verschieden gewesen seien. Eben so gewiss kann man aber auch sagen, dass sie nicht, wie die Worte verstanden werden


