15 Auctorität, unter die der Götter. Die Priester sprechen den Dingfrieden aus, und wer gegen diesen handelt, frevelt gegen die Götter; auch scheinen die Priester den Vorsitz in der Versammlung geführt zu haben. Ob vorher regelmässig eine Erforschung des Götter- willens durch das Loos stattfand, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ist aber nach Kap. 10. wahrscheinlich. Vrgl. Wait⸗z 1. 59.
Bei der Berathung mochten vorzugsweise die Häuptlinge, oder, wenn ein König an der Spitze stand, auch dieser reden; aber ausgeschlossen von der Befugnis öffentlich zu reden war sicherlich kein Mitglied der Versammlung. Vrgl. Walther Deut. Rechts- geschichte§. 13. In den vier Stücken, welche den Rednern vornehmlich Gehör verschafften, ist vielleicht eine abwärtsgehende Stufenfolge bezeichnet, da wir vermuthen dürfen, dass unsere Vorfahren dem Alter, dem Adel und dem Kriegsruhm einen höheren Werth bei- legten als der Redefertigkeit.
In den folgenden Worten: suadendi magis etc. hebt Tacitus nochmals hervor, dass in der Versammlung die Gleichberechtigung Aller galt.
Zwölftes Kapitel.
Hier wird von der Rechtspflege gehandelt, welche die Landesgemeinde theils unmit- telbar, theils mittelbar durch die Wahl von Gerichtsvorstehern, den vorher genannten Häuptlingen, ausübt.
Die zu: accusare hinzugefügte Partikel: quoque drückt aus, dass die Hauptaufgabe der Landesgemeinde zwar darin bestehe, über Massregeln zum allgemeinen Bessten zu berathen und zu beschliessen, dass aber Verhandlungen über Anklagen nicht von ihrer Thätigkeit ausgeschlossen seien. Tacitus hat, wie es scheint, mit Bedacht das Wort: licet gewählt. Denn, wie im Nachfolgenden noch genauer gezeigt werden soll, durfte man zwar über alle schwereren Verletzungen in der Landesgemeinde Klage erheben, aber eine allgemeine Verbindlichkeit dazu lag nicht vor, indem es noch andere Wege gab, um den gestörten Frieden wieder herzustellen. Dagegen haben die folgenden Worte: discrimen capitis intendere« einen viel engeren Begriff als: accusare, nämlich den einer peinlichen Anklage auf Leben und Tod, und solche Anklagen konnten nur in der Landesgemeinde erhoben werden. Todesstrafe war nämlich selten und fand, wie aus den folgenden Worten des Tacitus erhellt, nur gegen schandbare Verbrechen statt, gegen Landesverrath, Feigheit und Preisgebung des eignen Leibes. Vielleicht darf man auch sagen, dass solche Vergehen den Göttern, unter deren Obhut das Gemeinwesen stand, besonders verhasst waren und deshalb mit dem Tod gesühnt wurden.— Das Aufhängen(suspendere) geschah schon damals, wie es in den folgenden Jahrhunderten Sitte war, an einem dürren Baum. Grimm R. Alterthümer S. 682.
Die Wörter: ignavi und imbelles möchten sich so unterscheiden, dass das erstere den Begriff der Feigheit im Allgemeinen, also z. B. das Weichen aus der Schlacht


