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2 (1864)
Entstehung
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In den Kapiteln 11. und 12. sowie in der ersten Hälfte des 13. Kapitels wird von der Gewalt und dem Verfahren der Volksgemeinde, sodann in der zweiten Hälfte des 13. Kapitels sowie in dem 14. und 15. Kapitel von den eigenthümlichen Verhältnissen der Gefolgschaft gehandelt.

Indem Tacitus mit dem 11. Kapitel von der Verwaltung der öffentlichen Angelegen- heiten zu reden beginnt, unterscheidet er zwei Gewalten, die der Volks- oder Landes- gemeinde und die der Fürsten- oder Häuptlings-Berathungen. Diese Häuptlinge waren Vorsteher einzelner Theile oder Bezirke des Volksgebietes, hatten dort erstlich, jeder in seinem Gebiet, für Rechtspflege und für die gesammte öffentliche Ordnung zu sorgen, hatten sodann in Gemeinschaft über die minderwichtigen Angelegenheiten des Volkes zu ent- scheiden und wurden wahrscheinlich auf Lebenszeit(siehe Walther Deut. Rechts- geschichte§. 14.) von der Landesgemeinde gewählt. Vermöõöge ihres Amtes hatten sie die Befugnis ein Gefolge zu halten, wovon Tacitus im 13. 14. und 15. Kapitel handelt. Bei der Wahl der Häuptlinge wurde sicherlich auf Adel Rücksicht genommen, aber die Begriffe: nobiles und principes werden von Tacitus streng geschieden; auch lässt sich kein Beweis beibringen, dass Adel als ein Erfordernis für die Stellung des Häuptlings angesehen wurde, obgleich, nach mehreren Stellen des Tacitus(Germ. 25, 44.) und andern Zeugnissen zu schliessen bei den Germanen der Vorzug des Adels wol beachtet wurde und er allein die Befähigung zur Königswürde gewährte. Siehe Waitz Deut. Verfassungsgeschichte Seite 69. 86 91. Walther Deut. Rechtsgesch.§. 10. 11. 13. 14.

Die verschiedenen Befugnisse der Landesgemeinde und der Häuptlings-Berathung werden nur im Allgemeinen und also etwas unbestimmt angegeben. Die wichtigeren Angelegenheiten, über welche die Landesgemeinde zu entscheiden hatte, waren abge- sehen von der Rechtspflege, welche erst im 12. Kapitel behandelt wird die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Wahl der Beamten u. dgl.; die minderwichtigen, welche von der Häuptlingsberathung abgemacht wurden, lassen sich nicht genauer bezeichnen, waren aber jedenfalls auch öffentliche, nicht Privat-Angelegenheiten der Häuptlinge, da in diesem, wie im folgenden Kapitel, nur öffentliche Angelegenheiten besprochen werden.

Die Ausdrücke: omnes, plebs, turba und concilium, welche Tacitus theils in diesem, theils im folgenden Kapitel von der Landesgemeinde gebraucht, unterscheiden sich so, dass bei: omnes an die einzelnen Glieder, bei: plebs an die Menge der Glieder im Gegensatz der Häuptlinge, bei: turba an die noch ungeordnete Gesammtheit, bei: concilium an eine geordnete, in Berathung begriffene Versammlung der Glieder gedacht wird.

Nachdem Tacitus von den Befugnissen der Volksgemeinde nur in wenigen Worten gehandelt hat, beschreibt er das Verfahren in derselben ziemlich ausführlich; zuerst be- schreibt er die Zeit.

Die Worte:-coeunt... certis diebus« gehen auf eine solche Versammlung, welche man später echtes oder ungebotenes Ding nannte, bei welchem alle Glieder der Volksgemeinde