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Von Auspicien nennt Tacitus drei Arten als bei den Germanen üblich. Die erste Art, die er zu seiner Verwunderung— das liegt in den Worten: etiam hic— auch bei den Germanen findet, nämlich aus den Stimmen und dem Flug der Vögel, beschreibt er nicht weiter, da er sie mit der Römischen übereinstimmend findet— daher:»illud«— und desshalb die Kunde von derselben bei seinen Landsleuten voraussetzt. Dass bei den Germanen Rabe, Kukuk u. a. weissagende Vögel waren, siehe bei Grimm Deut. Myth. 2. Aufl. S. 637 u. 640.
Dann geht Tacitus zu einer den Germanen und den ihnen zunächst verwandten Völkern, den Persern und Slaven, eigenthümlichen Art über, nämlich zu den Auspicien aus dem Wiehern und Schnauben heiliger Rosse. Ueber diesen Brauch der Germanen siehe bei Grimm Deut. Mythol. 2. Aufl. S. 624; der Slaven S. 627; der Perser Herodot. 1, 189. 3, 84— 86. Diese Auspicien dienten nach den Worten des Tacitus nur bei öffent- lichen Angelegenheiten, weshalb die Befragung vom höchsten Priester in Gemeinschaft mit dem politischen Haupt der Volksgemeinde— sei dies ein König oder ein Häuptling— angestellt wird. Dass man gerade dem Ross diesen Vorzug vor den übrigen vierfüssigen Thieren einräumte und es unter Umständen als Verkündiger des göttlichen Willens ansah, hatte wol darin seinen Grund, dass es unter den bei den Germanen vorkommenden Thieren entschieden dasjenige ist, welches durch Schönheit der Gestalt, Theilnahme für den Menschen, kurz durch Adel seines Wesens ausgezeichnet ist.— Auch bei Homer wird den Rossen des Achilles Weissagung beigelegt(Iliade 19, 408).
Die Worte:-isdem nemoribus ac lucis« sind auf die im 9. Kapitel angeführten heiligen Haine zu beziehen.
Zu dem Wort: putant ist als Subject das Wort: sacerdotes, welches unmittelbar vor- hergeht, zu denken.
Endlich erwähnt Tacitus noch einer dritten Art, die aber nur auf Erforschung des Kriegsglücks beschränkt war. Ihr liegt dieselbe Vorstellung, wie den gerichtlichen Ordalen (rtheilen) durch Zweikampf, zu Grunde, dass nämlich der Sieg nicht von der Kraft des Menschen, sondern von dem Willen der Götter abhänge. Diese Art von Auspicien, wenn gleich bei den Germanen vorzugsweise gebräuchlich, kam doch auch hin und wieder bei anderen Völkern vor. Beispiele solcher Kämpfe bei den Germanen aus späterer Zeit nennt Grimm Deut. Rechtsalterthümer 1. Aufl. S. 928.
Praejudicium ist hier im buchstäblichen Sinn als Vorentscheidung zu fassen.
Elftes Kapitel.
Von der Beschreibung der Götterverehrung, welche in dem 9. und 10. Kapitel ent- halten ist, geht Tacitus mit dem 11. Kapitel zur Schilderung des öffentlichen Rechts über, ohne diesmal, wie es sonst seine Gewohnheit ist, von dem vorhergehenden Gegenstand auf den neuen überzuleiten.


