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Zum Beweis für das eben Gesagte dienen einmal die Worte unseres Kapitels:„reges ex nobilitate(d. h. mit Rücksicht auf edle Abkunft) sumuntur“, ferner die Stelle Germ. 42:„reges manserunt ex gente ipsorum, nobile Marobodni et Tudri genus, sowie Annal. 11, 16. und 17; sodann die Ableitung des Wortes: König, althochdeutsch chunink, von chunni, was Geschlecht bedeutet.
Was die Befugnisse und Pflichten des Königs anlangt, so hatte er 1., wie Tacitus hier angibt, das Heer zu führen oder auch, wie man folgern darf, einen Heerführer zu bestellen; 2. bei heiligen Handlungen, die für die Volksgemeinde zu vollführen waren, wie z. B. bei der Weissagung(vgl. Germ. 10.), mitzuwirken(vgl. Waitz, Deut. V. G. 1, 169); 3. das Recht und die Rechtspflege zu schützen, auch wol, da German. 12. ausdrücklich bemerkt wird, dass bei königlicher Herrschaft ein Theil der Busse dem König zufalle, die Beamten, welche das Gericht hegten, zu bestellen(Vgl. Waitz, D. V. G. 1, 172); 4. mit dem Beirath der Volkshäupter die in der Volksgemeinde zu verhandelnden Gegen- stände vorzubereiten, wie denn in dieser sein Wort gewis von grosser Bedeutung war. Dies ergibt sich aus German. 11: De minoribus rebus etc.; sodann:„mox rex vel princeps.. audiunturt“. Endlich 5. hatte der König, dem vermuthlich der grösste Grundbesit⸗z zustand(Waitz, D. V. 1, 171), auch wol eine ansehnliche Gefolgschaft, da sie nach German. 13. für ein Erfordernis des Glanzes im Frieden, des Schutzes im Kriege gehalten wurde.— Als eigentliche Grundlage der königlichen Gewalt muss aber der Adel betrachtet werden, welchen deshalb Tacitus in unserem Kapitel mit Recht als wichtigstes Erfordernis zum Königthum hervorhebt. Vgl. Dahn, die Könige der Germanen S. 29.
Die anziehende Frage nach der Entstehung des Germanischen Königthums, oder genauer: welche Verfassung die ursprüngliche gewesen sei, die königliche oder die republikanische, ist bis jetzt noch nicht gelöst worden und wird schwerlich durch histo- rische Beweise gelöst werden. Die Versuche von Sybel's(Entstehung des Deutschen Königthums. Frankfurt 1844) und Köpke's(Deutsche Forschungen. Berlin 1859), die republikanische Verfassung als die ursprünglichere nachzuweisen, sind nicht als gelungen anzuschen, wenn gleich diese Versuche zur Aufhellung des germanischen Alterthums werth- volle Beiträge geliefert haben. Vgl. Waitz, D. V. 2, 15. Dahn a. a. O. S. 29.
Soviel von den Königen. Wo königliche Gewalt nicht vorhanden war, hatten erwählte Anführer die Leitung im Kriege. Der altdeutsche Name für sie ist herizoho von heri= Heer und zoho= Zugführer. Von der Thätigkeit dieser Herzoge redet Tacitus viel ausführlicher, als von der der Könige, wol deshalb, weil bei den westlichen Volks- stämmen, welche den Römern mehr bekannt waren, Königsherrschaft selten vorkam, die Wahl eines Herzogs also desto öfter vorkommen musste. Man wird aber nicht fehl gehen, wenn man annimmt, dass die Leitung durch Könige und Herzöge wesentlich nicht verschieden war, die königliche sich jedoch einer wirklichen Macht mehr näherte. Der Herzog gehörte wol sicher zu den Häuptern eines Volksstamms, den„principes“, von


