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Siebtes Kapitel.
Der Könige thut zwar Tacitus hier nur insoweit Erwähnung, als sie die Leitung im Krieg hatten, aber auch schon zum Verständnis ihrer kriegerischen Thätigkeit ist es nöthig, ihre Stellung unter den Germanen, soweit sie sich aus den Mittheilungen des Tacitus und andern Quellen ergibt, wenigstens mit einigen Worten zu erläutern.
Zur Zeit des Tacitus standen die germanischen Völkerschaften des Ostens und des Nordens(unter dem Norden ist vorzugsweise Scandinavien zu verstehen) unter Königen, wie aus den Kapiteln 42. 43. 44. und 45. der Germania erhellt; die im Westen und Süden wohnenden Völkerschaften hatten Königsherrschaft entweder gar nicht, oder einzelne nur zeitweise, wie Tacitus Annal. 11, 16. von den Cheruskern, Ann. 12, 29. 2, 63. von den Hermunduren angibt. Cassius Dio 57, 5. und Plinius epp. 2, 7. bestätigen diese Nach- richten. Die Macht der Könige war aber durchaus nicht eine solche, wie sich die Römer die Gewalt der Könige dachten, und wie sie bei den meisten Barbaren zu sein pflegte; sie war nämlich, soweit sie den Sitten und der Denkungsart der Germanen entsprach, durch- aus nicht unumschränkt und willkührlich. Dies drückt Tacitus nicht blos durch die Worte im Anfang unseres Kapitels:„nec regibus infinita aut libera potestas“, sondern auch durch andere Stellen seiner Werke aus, deren wichtigste diese sind: German. 44. Gotones regnantur... nondum tamen supra libertatem; Annal. 13, 54: in quantum Germani regnantur. Ausserdem macht er ausdrücklich bemerklich, bei welchen Völkerschaften die königliche Herrschaft das bei den Germanen übliche Mass von Rechten überschreite. So Germ. Kap. 44: est apud illos et opibus honos, eoque unus imperitat, nullis jam exceptionibus etc. German. 45: uno differunt, quod femina dominatur: in tantum non modo a libertate, sed etiam a servitute degenerant. Auch die German. 42. er- wähnte Königsherrschaft über Markomannen und Quaden darf wol als ungermanisch und freiheitsfeindlich bezeichnet werden, da Tacitus von ihr sagt: vis et potentia ex auto- ritate Romana etc.
Die Könige erlangten ihre Würde, was Tacitus hier durch das Wort:„Sumuntur“ ausdrückt, und was durch andere Stellen bestätigt wird, durch die Wahl der Volksgemeinde, wie denn diese auch bei den von Königen regierten Volksstämmen in den vichtigsten Angelegenheiten das entscheidende Wort zu sprechen hatte. Aber bei der Uebertragung der königlichen Würde pflegte auch die Volksgemeinde nicht willkührlich zu verfahren. Sie erhob nur einen Sprössling der edeln Geschlechter, deren Zahl gar nicht gross gewesen zu sein scheint(German. 18. heisst es: exceptis admodum paucis, qui ob nobilitatem plurimis nuptiis ambiuntur), zu dieser Würde, in der Regel einen aus dem Geschlecht des Vorfahren, ja wol dessen nächsten Verwandten, und zwar, wie mit Zuversicht anzunehmen ist, auf Lebenszeit. Erblichkeit in dem angedeuteten Sinn kann daher für einen Grundzug des germanischen Königthums gelten.


