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1 (1863)
Entstehung
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Sat. XIII, 164. den Germanen zugeschrieben, sind aber heutzutage eben so wenig, wie die blauen Augen, bei vielen Bewohnern des südlichen und mittleren Deutschlands zu finden.

Für den Ausdruck: magna corpora finden sich Belegstellen in Agric. 11. und Annal. I, 64, sowie bei Plut. Marius. 11.

Die Worte: ad impetum valida, welche Tacitus auch Ann. II, 14. von den Germanen gebraucht, bezeichnen ungefähr dasselbe, was von Römischen Dichtern als: furor Teutonicus beschrieben wird. Vgl. Lucan. Pharsal. I, 255. Claudian. de bell. Get. 292.

Die Ausdrücke: laboris atque operis beziehen sich wol auf die Arbeit und die Thätigkeit im Kriege, und die geringe Ausdauer der Germanen in diesen Stücken wird ihrem Eifer und ihrer Kraft bei dem Angriff entgegengestellt.

Uebersicht

über den zweiten Abschnitt des ersten oder allgemeinen Theils.

In diesem Abschnmitt, der sich von Kapitel 5. bis zum Kapitel 27. erstreckt, schildert Tacitus die Sitten der Germanen und zwar zuerst die Sitten des öffentlichen, sodann des häuslichen Lebens. Der Sittenschilderung schickt er im 5. Kapitel eine Beschreibung der Landesbeschaffenheit voraus und geht dann, indem er von einem Erzeugnis des Landes, dem Eisen, zur Anwendung desselben im Kriege den Uebergang macht, mit dem 6. Kapitel zur Schilderung des öffentlichen Lebens der Germanen über, die er bis zum Schluss des 14. Kapitels fortsetzt. In den Kapiteln 6. bis 8. wird nämlich von dem Kriegswesen, dem für die Römer wichtigsten Gegenstand, in den Kapiteln 9. und 10. von der Verehrung der Götter, endlich in den Kapiteln 11. bis 14. von dem öffent- lichen Recht gehandelt und zwar von letzterem in der Weise, dass diejenige Seite desselben, welche dem Privatrecht verwandt ist, nämlich die Sitte der Gefolgschaft, an das Ende gestellt ist und gewissermassen den Uebergang zu dem Folgenden bildet. In den folgenden Kapiteln vom 15. bis 27. gibt nämlich Tacitus eine Schilderung des häuslichen Lebens der Germanen.