strebend und an Bedingungen knüpfend seine Zustimmung zur Absolvierung des Königs. Diese Bedingungen liegen uns in der Promissio Canusina vor. Und betrachten wir dieselben recht genau, so müszen wir gestehen: dieselbe läszt neben einer für Heinrich unmöglichen Bestim- mung) auch die Möglichkeit zu, derselben eben so gut aus dem Wege zu gehen, wie die Uebereinkunft von Tribur durch die Busze des Königs den Weg gezeigt hatte, sich dem in Aussicht genommenen Reichstage zu entziehen. Entweder konnten die Geguer, ehe jene Be- stimmung zur Ausführung kam, den Vertrag brechen, und dann existierte er auch für Heinrich nicht mehr; oder es konnten unüberwindliche Schwierigkeiten, auf welche der Vertrag Bedacht nahm, sich der Ausführung entgegen stellen, und dieselben konnten von recht langer Dauer sein und sich auch gelegentlich oder gar periodisch wiederholen.
Eine Bestimmung wenigstens bot die Promissio Canusina, mit welcher der König aus voller Ueberzeugung übereinstimmen konnte, und die auch vollkommen des Pabstes würdig, ja, die so recht eigentlich seines Amtes war. Diese bestand darin, dasz er als Vermittler und hoher Friedensstifter in die etwa noch zwischen dem Könige und den deutschen Vasallen schwebenden Differenzen von untergeordneter Bedeutung, so weit sie nicht die Kron- und Macht- frage berührten, eingriff und eine volle und aufrichtige Versöhnung zwischen den streitenden Parteien herbeiführte. Es kam dem Pabste zu, die Vasallen, die er widerrechtlich vom Eide der Treue entbunden hatte, nunmehr, um ein begangenes Unrecht gut zu machen, wieder um so treuer und fester durch Gehorsam an Heinrich zu feszeln, und es stand auch dem Pabste unzweifelhaft das Recht zu, Heinrich selbst unter den bestehenden Verhältnissen zu einer Amnestie gegen die Vasallen zu ermahnen. Hätte Gregor diesen Punkt zur Norm seiner ferneren Wirksamkeit gemacht und den eines Schiedsrichteramtes auf einer Reichsversammlung zwischen König und Vasallen, nachdem ihm durch die Aufnahme desselbsn in den Vertrag eine gewisse Satisfactiou gegeben war, in weiser und kluger Mäszigung mit Stillschweigen übergangen oder unbeachtet gelaszen: so wäre, daran ist gar nicht zu zweifeln, auch da noch einmal im Gange der Weltgeschichte ein Augenblick eingetreten, in dem König und Pabst unter Niederschlagung so mancher ärgerlichen Differenzen, die bisher stattgefunden, sich zur Wolfahrt des Reiches und zum Heile der Kirche aufrichtig mit einander hätten aussöhnen können.
Wie verhielt sich nun Heinrich zur Promissio Canusina?
Es ist bezeichnend, dasz der König zu Canossa sich weigerte, den Vertrag persönlich zu beschwören, und ebenso, dasz der Pabst einen Schwur durch Stellvertreter in des Königs An- wesenheit für genügend erklärte. Dadurch wurde der Vertrag von beiden Seiten als eine Concession aufgefaszt, die man dem Princip und der Situation schuldig sei, und es lag das stillschweigende Eingeständnis darin, es könnten vielleicht die Verhältnisse sich so gestalten, dasz man auf eine stricte Vollziehung aller Vertragsbestimmungen Verzaicht leisten müsze, ohne dasz man gerade von einem Vertragsbruche reden könne. Gregor hatte auszer auf sein eignes Interesse auch auf das der deutschen Partei, mit der er zusammen gegangen war, Rücksicht zu nehmen, und dies geschah gerade in der bedenklichsten Bestimmung des Vertrags, die sich auf den in Aussicht genommenen Reichstag bezog. Unter solchen Umständen gab es aber für Heinrich nur Eine Vollziehung des Vertrags von Canossa, nemlich:
1) Periz Leg. II. p. 50: aut justitiam secundum judicium faciam.


