respect. bis zum 22. Februar nicht vom Banne befreit sei, das Reich verlieren sollte. Sollte aber Heinrich bis dahin vom Banne befreit sein, so muste ihm auch, wenn überhaupt diese Bestimmung einen Sinn haben sollte, die Gelegenheit gegeben werden, sich vollkommen frei und nach eignem Ermeszen vom Banne lösen zu können; man muste es damit dem König selbstverständlich anheim stellen, den Modus und Ort der Absolution sich selbst zu wählen. Aber wer konnte dann in aller Welt dem König einen Vorwurf machen, wenn er nach Italien gieng, um dort seine Busze zu thun? Und doch wird ihm von vielen Seiten her ein solcher Vorwurf gemacht. Welcher Widerspruch! Ferner wenn der König bis zum 2. Februar vom Banne befreit war, was sollte dann eigentlich noch die Reichsversammlung unter des Pabstes Präsidium? Sie war ja rein überflüszig. Endlich sollte der König bis zum 2. Febr. in Speier bleiben, ohne das Recht zu haben, nach Italien oder sonst wohin zu gehen, um Absolution zu erlangen: so wäre er wirhlich ein Gefangener der Vasallen in Speier gewwesen; und aus welcher Stelle geht hervor, dasz wir das Verhältnis des Königs daselbst so auffaszen dürften?
Doch ich glaube, diese Widersprüche, in die man nach Angabe der Quellenschriftsteller verwickelt wird, haben in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Ich glaube, der unverfälschte Wort- laut der Verhandlungen, namentlich der Vertragsbestimmungen, lautete anders als wie uns gröstenteils dargestellt wird, namentlich liesz er zu, wenn er es auch nicht geradezu gebot, das« Heinrich auch in Italien seine Busze abmachen konnte, oder er liesz überhaupt diese Frage ganz unerörtert und gab damit stillschweigend Heinrich das Recht, in dieser Beziehung nach seinem Ermeszen zu verfahren, was denn auch der Würde des Königs und der Situation am angemeszensten war. Alles was uns als damit in Widerspruch stehend in den Quellen dargestellt wird, ist das Ergebnis einer spätern Auffaszung und Deutung der Dinge, die nach Canossa zunächst im Lager der deutschen Vasallen entstand und von Gregor erst später, aus- gesprochenermaszen seit 1080, als sein Standpunkt angenommen wurde. Auf diesem Stand- punkt stehen die meisten der Quellenschriftsteller dieser Partie, und es ist nicht zu verwundern, wenn sie von ihrem Standpunkt aus die Dinge, und so hier die Vertragsbestimmungen von Tribur. darstellen. Wollen wir sie nun auf ihre ursprüngliche Gestalt zurückführen, so müszen wir sie dieser falschen Auffaszung entkleiden, und der übrig bleibende Rest läszt uns die wahren Bestimmungen erkennen.
Hiernach würden als Hauptbestimmungen des ursprünglichen Vertrags sich folgende drei ergeben:
1) Heinrich hält sich als Privatmann in Speier auf. 2) Derselbe musz sich bis zum 22. Februar(resp. 2. Febr.) vom Banne hefreit haben. 3) Er unterwirft sich auf einem Reichstag zu Augsburg dem Richterspruch des Pabstes.
Der König erfüllt nun zunächst die erste dieser Bestimmungen; indem er dann auch die zweite erfüllen will, wird ihm die Erfüllung derselben unmöglich gemacht erstens von Seiten des Pabstes, indem dieser die Bitte Heinrichs, die Busze in Italien abmachen zu dürfen, wieder- holt abschlägt, und zweitens von Seiten der deutschen Vasallen, indem diese die Alpenpässe besetzen, um Heinrich nicht nach Italien zu laszen. Das Streben der Gegenpartei gieng also dahin, Heinrich an der Erfüllung der zweiten Vertragsbestimmung thatsächlich zu hindern, um ilm zur Erfüllung der dritten Bestimmung dem Reichstag überliefern zu können, also die Er- füllung der zweiten Bestimmung zu hintertreiben, um die dritte zu retten, die sonst hinfällig


