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Doch kurz und gut: die Promissio Canusina ist nun einmal da. Sie ist zwischen dem Pabst und Heinrich vereinbart und abgeschloszen worden und hat somit auch wieder, trotzdem dasz sie eigentlich gar nicht hätte abgeschloszen werden dürfen, bindende Kraft. Es fragt sich nun: Vertritt in ihr Gregor schon den Standpunkt von 1080? Das nicht; derselbe wurde viel- mehr erst nachher von den deutschen Vasallen geltend gemacht, dann überhaupt von den An- hängern Gregors, und von diesem selbst erst am 7. Mer- 1080, als er zum zweiten Mal den Bann über Heinrich aussprach. In dieser Bannformel, welche anhebt!): Beate Petre princeps Apostolorum et tu beate Paule doctor gentium etc., sagt Gregor von Heinrich: quem ego videns humiliatum, multis ab eo promissionibus acceptis de suae vitae emendatione solam ei com- munionem reddidi, non tamen in regno, a quo eum in Romana synodo deposucram, instauravi. Darnach behauptet also der Pabst, dasz er Heinrich zwar zu Canossa vom Banne befreit, ihm aber damit nicht die Regierung, die er ihm untersagt, wieder zurückgegeben habe. Doch ist, wenn auch Gregor diesen seinen Standpunkt von 1080 damals 1077 noch nicht vertritt, in der Promissio Canusina die Basis gegeben, von der aus man zu jenem Standpunkt von 1080 ge- langen konnte, und deshalb konnte er auch in seinem Brief an die Deutschen schreiben: Adhuc totius negotii causa suspensa est!²2). Somit konnte die Entscheidung von Canossa den König nicht befriedigen. Gleichwol muste er auf den Vertrag eingehen, weil ihm keine andere'yahl blieb. Und dann gewann er das Eine, was nicht gering anzuschlagen ist: er war vom Bann befreit und nahm nun eine ganz andere und viel günstigere Stellung allen seinen Unterthanen gegenüber ein. Ohne die Befreiung vom Bann war er verloren; durch die Befreiung von dem- selben war er gerettet. Diese Befreiung hat er durch die Busze von Canossa erzwungen, und damit ist die ganze Bedeutung derselben ausgesprochen.
3. Die Abendmahlsscene.
Als nun Heinrich nach Ratification der Bürgschaften vor den Pabst gelaszen war und die Absolution bereits empfangen hatte, fand, wie Lambert von Hersfeld erzählt, eine eigentümliche Abendmahlsscene bei Abhaltung der Messe in der Burgkirche statt, die sehr verschieden beur- teilt worden ist. Es handelt sich nach Lamberts Darstellung nicht um ein einfaches Abend- mahl, sondern es wird der Genusz der Hostie zu einem Gottesurteil gemacht, das die Anwesenden mit Staunen und Bexwunderung erfüllen sollte. Die deutschen Bischöfe zu Worms hatten Gregor in ihrem Schreiben manche Vergehen zur Last gelegt, die sicherlich unbegründet waren. Auch
hatte Heinrich in seiner Promissio von Oppenheim am Schlusz— einmal angenommen, es wäre derselbe echt— den Pabst aufgefordert, die ungünstigen Gerüchte, die über ihn in Umlauf
seien, durch einen untrüglichen Beweis zu zerstreuen. Auf solche Dinge gestützt nimmt nun Gregor die Hostie und bittet Gott, dasz sie ihm zu augenblicklichem Tod gereiche, wenn die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wahr seien. Er genieszt sie und besteht das Gottesurteil, und freudiges Staunen erfüllt die Seinen. Dann fordert er Heinrich auf, in gleicher Weise das Abendmahl als einen Beweis seiner Unschuld und der Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen
Anklagen zu nehmen. Der König, überrascht von einer solchen Zumutung, schlägt das Abend-
1) Registr. Gregorii ed. Jaffé II. p. 398, VII. 14a und speziell p. 402.— 2) Regist. Greg. VII. 12, p. 258.


