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2 (1874)
Entstehung
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will, das ihr nicht zukommt. Auch führt Berthold richtig an, dasz diese Verhandlungen erst vollständig abgemacht wurden zwischen Gregor und Heinrich(das geschah am Abend des 3. Tages), ehe dem König der Zutritt zum Pabste zugestanden wurde.

Ueber die Art und Weise, wie sich der König verpflichten muste, läszt sich feststellen, dasz der Pabst anfangs verlangte, Heinrich solle einen Schwur leisten. Dessen weigerte sich jedoch der König*), und darauf musten sich nun andere für denselben verbürgen, zunächst Hugo von Cluny durch Handschlag, sodann musten Eppo von Zeiz und Gregor von Vercelli nach Berthold, nach Lambert auszer den zweien auch noch Azzo, zu Gunsten Heinrichs auf Reliquien schwören. Gregor selbst sagt, zwei Bischöfe hätten dies gethan, und dies läszt sich mit dem Angeführten vereinigen: zwei Bischöfe waren es, die schwuren; dies schlieszt nicht aus, dasz es auch noch ein oder mehrere Laien thaten. Sodann muste das Document von ver- schiedenen Personen unterzeichnet werden. Nach Gregors eigner Angabe in Quoniam pro amore unterzeichneten auch Mathilde und Adelheid, doch fehlen deren Unterschriften in dem Exemplar, das bei Pertz Leg. II. p. 50 steht.

Die Promissio Canusina.

Dieselbe beginnt:

Ego Heinricus rex de murmuratione et dissensione, quam nunc habent contra me archi- episcopi et episcopi, abbates, duces, comites ceterique principes regni Teutonicorum et alii, qui eos in eadem dissensionis causa sequuntur, infra terminum, quem dominus papa Gregorius constituerit, aut justitiam secundum judicium ejus aut concordiam secundum consilium ejus faciam; nisi certum impedimentum mihi vel sibi obstiterit, quo transacto ad peragendum idem paratus ero.

Hiernach wird die Sache der Lossprechung vom Banne von dem Confiict Heinrichs mit den deutschen Fürsten nicht ganz getrennt. Dabei leitete den Pabst Rücksicht auf die deutschen Fürsten. Allein man könnte einwenden: War die zweite Frage: Soll Heinrich das Reich wieder haben oder nicht? überhaupt noch zuläszig, wenn die erste: Soll er vom Banne befreit werden? in bejahendem Sinne entschieden war? Die Sache lag doch eigentlich so: Gregor hatte kein Recht, Heinrich abzusetzen und die Unterthanen desselben vom Eide der Treue zu entbinden, wenn man ihm auch das Recht zugestehen wollte, den König zu bannen. Doch auch angenommen, er hätte ein Recht zur Absetzung des Königs gehabt, oder dieselbe wäre eine Folge des Bannes gewesen, so ist doch gar nicht zu begreifen, wie nicht mit der Lossprechung vom Bann auch das andere ohne weiteres erledigt sein sollte. Hatte Gregor kein Recht, den König abzusetzen. so War die ganze Verhandlung zu Canossa, soweit sie einen politischen Character trug, über- flüszig und ungesetzlich. Hätte er ein Recht zur Absetzung des Königs gehabt, so muste er, da er in Folge des Bannes den König abgesetzt hatte, auch notwendiger Weise denselben mit der Absolution in seine vollen Rechte wieder einsetzen; und was sollte dann noch eine Reichs- versannnlung? Sie war ebenso überflüszig wie ungerecht. Somit ist die Promissio Canusina eigentlich ein Unding, zu dem Gregor kein Recht hatte, und das einzugehen Heinrich zu viel that. Indem er es that, machte er aus der Not eine Tugend.

1) Berthold p. 290: Tandem vero ne ipse(rex) juraret etc. Giesebrecht III. p. 401.