Druckschrift 
2 (1874)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

8

Pabst auffordert, auch seinerseits sich zu rechtfertigen über das, was man ihm vorwirft ¹), So- wie die Worte quae in eandem sedem et tuam reverentiam sieht man als untergeschoben an. Das Schriftstück existiert überhaupt nur in gefälschter Gestalt ²).

Im Zzweiten ist ein ähnlicher Gedanke enthalten, wie im ersten. Heinrich verspricht dem Pabste den schuldigen Gehorsam und erbietet sich zu Genugthuung für das, wodurch er sich gegen Gregor vergangen hat. Dann fordert er die gebannten Anhänger auf, sich nach seinem Vorbild mit der Kirche auszusöhnen. Man sieht, der Inhalt dieses Schreibens stimmt mit der Angabe Brunos nicht überein, dasz der König habe schriftlich bekennen sollen, er habe die Sachsen ungerecht bedrückt.

Nach diesen verschiedenen Quellenangaben fragt es sich nun: Was hat eigentlich Heinrich zu Tribur bindend versprochen?

Als solches scheint mir anzunehmen:

1) Worms wird dem vertriebenen Bischof zurückgegeben.

2) Die gebannten Räte werden aus Heinrichs Umgebung entfernt(doch bleiben sie in der Nähe). Das erstere bestätigen Lambert, Berthold und Bruno; das letztere Lambert und Berthold.

3) Heinrich musz Lösung vom Banne nachsuchen. Dies geht aus dem Schreiben Heinrichs an den Pabst und an die Fürsten hervor und wird besonders von Bruno und Bonitho hervor- gehoben; nur stimmen sie in dem Modus der Absolvierung nicht überein. Bonizo führt an, die deutschen Fürsten wollten Gregor nach Deutschland geleiten, damit er den König vom Banne löse; Bruno sagt, der König sollte in Rom die Busze vornehmen, und fügt hinzu, er habe auch Anstalten dazu getroffen. Mir scheint hier Brunos Bericht besonders beachtenswert zu sein.

4) Als bindende Bestimmung von Tribur ist ferner anzusehen, dasz Heinrich ein demütiges Schreiben an den Pabst abfaszte, um diesem Satisfaction zu geben; dafür wird namentlich die päbstliche Partei und die Legaten gewirkt haben; und dieser Bedingung hat denn auch Heinrich entsprochen. Es ist dies das Schreiben bei Pertz Leg. II. p. 49, Cod. Udalr. ed. Jaffé Nr. 52, p. 110, nemlich die Promissio Heinrici regis, quam fecit Hildebrando papae.

5) Jedenfalls ist zu Tribur und zwar mit Einwilligung des Königs festgestellt worden, dasz unabhängig vom Bann die eigentliche Rechtsfrage: ob Heinrich ferner König sein könne oder nicht, unter dem Vorsitz des Pabstes auf dem Reichstage zu Augsburg entschieden werden sollte. Dies konnte wol ein Teil der ursprünglichen Gestalt der Promissio Heinrici regis sein und durch quia vero graviora quaedam eingeleitet gewesen sein; dann würde der 2. Passus in jenem Document einen vom ersten verschiedenen Sinn bekommen und dasselbe würde besagt haben: erstlich bin ich bereit zur Satisfaction gegen den Stuhl Petri und zweitens will ich auch für das, was mir sonst von den Vasallen des Reichs in gravierender Weise vorgeworfen wird, mich einer Untersuchung und Entscheidung auf einem Reichstag unter des Pabstes Vorsitz unterziehen. Diese Sache, anfangs in ihren Folgen von Heinrich nicht gehörig überlegt, erregte später im Könige gerechtes Bedenken. Darum wurde der Passus aus dem Document entfernt und ein im ganzen dem ersten gleichlautender untergeschoben, der eine Entscheidung des

1) Giesebrecht III. p. 1132.