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2 (1874)
Entstehung
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Das Schreiben wurde in Gegenwart der Fürsten versiegelt. Gleichwol wurde es nachher von Seiten des Königs geändert und dann erst durch Udo von Trier nach Rom gebracht. Die Fürsten ahnen eine List und schicken eine Gesandtschaft an den Pabst, um sich zu überzeugen, ob das Schreiben auch in der richtigen Form an den Pabst gelangt, zugleich um denselben einzuladen, zum 2. Febr. 1077 nach Deutschland zu kommen, um hier das oberste Schieds- richteramt zu üben. Als Udo nach Rom kommt, läszt der Pabst in Gegenwart der anderen Gesandten das Schreiben öffnen und verlesen, und nun stellt sich heraus, dasz dasselbe nicht das echte ist. Anfangs will Udo das Schreiben verteidigen, bald aber wird er überführt und musz eine Teuschung zugestehen, nur versichert er, selbst daran unschuldig zu sein und nicht zu wiszen, von wem sie herrührt. Doch dieser ganze Vorgang schadete Heinrich in des Pabstes Augen. Die wiederbolten Bitten des Königs, seine Busze in Rom vor dem Pabste abmachen zu dürfen, werden daher abgeschlagen und derselbe auf die Reichsversammlung zu Augsburg hingewiesen.

Bruno ¹) gibt nach Schilderung der rührenden Scenen, welche durch die Aussöhnung der Sachsen und Oberdeutschen zu Tribur hervorgerufen wurden, als Bedingungen von Tribur an: 1) den Bischof von Worms wieder einzusetzen, 2) ein Schreiben zu verfaszen, worin Heinrich bekennen solle, die Sachsen ungerecht behandelt zu haben; dasselbe solle in Gegenwart der Fürsten verlesen und versiegelt und dann durch Boten überall hingesandt werden; 3) Heinrich sollte sich nach Rom begeben und dort vom Banne befreien laszen. Dann heiset es, Heinrich treffe auch schleunige Anstalten, um seine Busze in Rom abzumdchen.

Bonitho ²) führt an, die Fürsten hätten zu Tribur erst darüber verhandelt, ob der Pabst den König excommunicieren könne oder nicht, und ob Heinrich mit Recht gebannt sei oder nicht; dann kommt auch er auf das Gesetz, das Lambert erwähnt hat, Pertz M. VII. p. 254. Die Fürsten hätten, so heiszt es weiter, beschloszen, dasz sie, wenn der König ihrem Rate bei- stimmen wolle, den Pabst nach Deutschland geleiten wollten, damit er den König vor Ablauf von Jahresfrist vom Banne befreie. Darauf hätten denn die Unterhändler des Königs geschworen (doch davon steht in anderen Quellen nichts), der König wolle als Privatmann die Entschei- dung des Pabstes abwarten, und nun hätten alle andern geschworen, dasz sie, wenn der König seinen Eid halte, mit ihm dann den Römerzug antreten, und nachdem er die Kaiserkrone er- halten habe, die Normannen angreifen und Apulien und Calabrien befreien wollten. Diese letzte Angabe hat nur Bonizo. Dann ist von der Gesandtschaft Udos von Trier die Rede, die jedoch Bonizo nicht richtig darstellt.

Urkundlich hat sich von den zu Tribur eingegangenen Verpflichtungen nur erhalten 1) die Promissio Heinrici regis, quam fecit Hildebrando papae, qui et Gregorius ³) und 2) das Edictum generale).

Im ersteren verspricht Heinrich dem apostolischen Stuhl und dem Pabste Gregor in allen Stücken den schuldigen Gehorsam und erbietet sich zu devoter Satisfaction. Er thue das auf den Rat seiner Getreuen. Ueber das andere, was man ihm vorwerfen kann, will er sich ent- weder rechtfertigen oder angemeszener Busze unterziehen. Den Schluszsatz, worin er den

1) Pertz Mon. VII. p. 364. 2) Ad amic. lib. ed. Jaffé p. 94. 95 etc. 4) Pertz Leg. II p. 49; Codex Udalrici ed. Jaffé V. Nr. 52. p. 110. 4) Pertz Leg. II. p 49; Codex Udal. ed Jaffé Nr. 53. p 111.