1) Der Pabst soll in der Sache entscheiden; es wird auf den beabsichtigten Reichstag zu Augsburg für den 2. Febr. 1077 hingewiesen; wenn Heinrich bis zum Jahrestage seiner Excommunication nicht vom Banne befreit sei, habe er nach den leges palatinae ¹) das Reich verloren.
2) Der König soll sofort die gebannten Räte entfernen.
3) Er soll sein Heer entlaszen und in Speier als Privatmann leben, keine Kirche betreten, sich der Reichsgeschäfte und Insignien enthalten u. s. w.
4) Er soll die Besatzung aus Worms zurückziehen und die Stadt dem vertriebenen Bischof wieder zurückgeben.
5) Wenn Heinrich gegen diese Bestimmungen handele, so sollten die Vasallen fortan von allen Verpflichtungen frei sein und auch ohne den Pabst zu einer neuen Wahl schreiten dürfen.
Diese Bedingungen mögen Wünsche und Vorschläge gewesen sein, die in den Zelten der sächsischen und oberdeutschen Fürsten besprochen und festgestellt wurden; wirkliche Staats- verhandlungen, allgemeine bindende Beschlüsze von Tribur waren sie in der von Lambert vor- geführten Form sicher nicht*).
Anders ist die Darstellung bei Berthold ²2). Nach ihm nimmt der König eine mutigere Stellung ein und hat nicht unbedeutende Truppen um sich. Die päbstlichen Legaten waren mit einem Briefe erschienen, der auf die Verhandlungen berechnet war, und nach dem auszer dem Könige allen, die dem Pabste gehorsam sein wollten, durch Altmann von Passau Abso- lution erteilt werden sollte. Dies stimmt genau mit dem Brief vom 3. Sept. überein, den ich vorher besprochen habe. Darauf wurden denn auch viele Anhänger Heinrichs in die Gemein- schaft der Kirche wieder aufgenommen. Bedeutungsvoll scheint mir dann das Motiv zu sein, welches nun den König zum Nachgeben bestimmte. Berthold sagt, Pertz VII p. 286: Postremo diebus decem in hujus modi studiis transactis cum rex videret et audiret tot et tantos aposto- licae dignitati humiliter cessisse eosque regem alium pro se constituendum deliberasse et ipse quamquam nolens et invitus et prae dolore hoc fere ultra spiritum non habens cessisse se quam vix simulavit non modo papae verum quoque regni principibus in cunctis quaecunque ipsi im- ponere et observare eum voluissent. Hiernach war es die Wahrnehmung von dem immer gröszeren Abfall, die den König bewog, sich endlich den Beschlüszen der Fürsten zu fügen. Als Bedingungen gibt Berthold an: 1) dem Bischof von Worms wird die Stadt zurückgegeben, die Königin mit den Ihrigen begibt sich daraus hinweg; 2) den Sachsen werden die gefangenen Fürsten und Herrn zurückgegeben(das war gröstenteils geschehen, sie waren ihrer Haft ent- weder entflohen oder aus derselben entlaszen); 3) der König soll sich von den Gebannten trennen; 4) derselbe soll ein Schreiben an den Pabst richten, worin er Gehorsam verspricht; 5) er soll nach dem Rat der Fürsten die Antwort des Pabstes und die Lossprechung vom Bann abwarten.
1) Bei Lambert, Pertz VII. p. 258 werden diese Gesetze leges palatinae genannt; Giesebrecht spricht sich darüber aus III. 1132.— 2) Pertz, Mon. VII, Berthold p. 286 und 287.
*) Delbruck in der erwäahnten Schriſt p. 63 lüÄhrt richtig an, dasz Lambert eine einseitige Verpflichtung der Fürsten unter einander unter die gegenseitigen aufgenommen habe.


