Druckschrift 
[2] (1858)
Entstehung
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pellerentur; ¹²) endlich von Sokrates und den von ihm ausgehenden Philosophenschulen, den Akademikern, Stoikern und Peripatetikern.

Betrachten wir nun die jetzt übliche Lesart: Democritii ceterique iure suo(oder suo iure) physici vindicarent näher, so bietet sie sehr viel Bedenkliches dar. Einmal nämlich könnte dann vindicare nur in dem weiteren Sinn vonbeanspruchen genommen werden, und der nach dem Vorigen erforderliche Parallelismus der verschiedenen rein technischen Rechtsausdrücke gienge verloren. Dazu kommt, dasz in diesem Falle die Objectsbezeichnung nicht fehlen dürfte, wie Corn. Nep. Thras. 1 Itaque iure suo nonnulla ab imperatore miles, plurima vero fortuna vindicat, oder Cic. de off. I 1, 4 si id mihi adsumo, videor id meo iure quodam modo vindicare. Ferner aber wäre nicht einzusehen, warum das suo iure nur zu vindi- carent und nicht vielmehr gleich zu agerent lege gesetzt wäre. Drittens wird der Gedanke, der mit suo iure ausgedrückt werden sollte, von Scävola(der ein so bestimmtes subjectives Urteil gar nicht aussprechen will) viel treffender durch den folgenden Relativsatz quibuscum tibi etc. gegeben. Endlich ist auch die Stellung von physici zwischen iure suo und vindicarent in der That ganz unerträglich. Auch wird damit nicht viel geholfen, dasz man mit Bake ¹³) suo in sua ändert; denn wenn gleich vindicarent allerdings damit sein Object erhält, so bleibt doch der oben geltend gemachte doppelte Einwurf, dasz wir damit keinen specifisch-juristischen terminus erhalten, und nicht zu erklären ist, warum iure nicht schon früher steht. Aus diesen Gründen ist die recipierte Lesart zu verwerfen, und zu der ursprünglichen Lesart zurückzukehfen: ceteri- que in iure vindicarent physici. Darauf scheinen auch die handschriftlichen Spurer zu führen. Gute Handschriften haben nümlich nur in suo. Spätere Abschreiber nahmen an, es sei in diesen nur ein Wort ausgelaszen und fügten, aber ganz unpassend, genere die vermeint- liche Lücke ergänzend hinzu. Das Wort suo kam vielmehr durch ein Glossem in den Text der erst- genannten Classe von Handschriften, welches von einem Glossator, der den juristischen terminus iin iure vindicare nicht verstand, über das in iure geschrieben war. Ein späterer Abschreiber des so glossierten Exemplars(der kein Latein verstand und daher mechanisch treu copierte, wie dies beim Erl. I. der Fall zu sein scheint), behielt zwar dasin richtig bei, setzte aber an die Stelle von iure das darüberstehende suo, das er für eine Correctur von iure halten mochte, wie dergleichen Irrungen unzälige vorgekommen sind; ein anderer Abschreiber dagegen(dem die Verbindung suo iure mehr vorgekommen war) zog das darübergeschriebene suo statt des ihm unverständlichenin in den Text. So entstand suo iure, was andere umstellten und iure suo schrieben. Mit dem Ausdruck in iure vindicare bezeichnet dann Scävola das Verfahren vor dem Magistrat, wodurch das Prozessverhältnis zwischen den Parteien begrün- det wird und seine Form erhält, im Gegensatz von in iudiciovor dem Richtert, wohin Alles andere gehört, was zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlich ist, ¹*) wie es denn auch in

12) Cic. or. 4, 20. de or. III 34, 138. Brut. 11, 41.

13) Scholica hypomnemata vol. II p. 58. In den N. Jahrh. für Ph. u. P. B. 75. HI. 12. S. 810 babe ich selbst noch sua vertheidigt u.(ohne ausreichende Beachtung der streng juristischen Sprache, die hier obwaltet) zu lesen vorgeschlagen: ceterique physici in iure sua vindicarent.

14) Puchta a. a. 0. 2. B.§. 150. Vgl. de or. 1 48; 58, 248.