Druckschrift 
[2] (1858)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2

genannt. Das gewöhnliche Verfahren bei diesem interdicto contendere der Parteien war, dasz der Kläger, der sich in seinem Eigentumsrecht bedroht oder beeinträchtigt glaubte, den Beklagten zu einer Sponsion provocierte, wodurch dieser eine Strafe versprach, wenn er con- tra edictum praetoris gehandelt hätte, z. B. si fundum unde tu me vi deiecisti, contra edictum praetoris non restituisti, tot nummos Jare spondes. Ergab sich nun in Folge der deshalb ange- stellten Untersuchung, dasz der Beklagte sich wirklich unrechtmäszig den Besitz des Klägers angemaszt hatte, so wurde er in die Sponsionssumme verurteilt und der Kläger in sein Eigen- tum restituiert. ²) Einen solchen Interdictenprocess, meint nun Scävola launiger Weise, müszten von Rechtswegen die Philosophen gegen Crassus anstellen, der den Redner von ihrem Eigen- tum widerrechtlich Besitz ergreifen lasze. Oder aber sie sollten eine förmliche legis actiogegen ihn bewirken. Sobald nämlich die streitenden Parteien zu Austragung ihres Rechtsstreits vor dem zuständigen Magistrat erschienen, so gieng das juristische Verfahren in bestimmten solen- nen Formen vor sich, nach ältestem Recht durch das Aussprechen solenner Worte(theils von den Parteien, theils von dem Magistrat) verbunden mit bestimmten andern(symbolischen) Hand- lungen. Diese feierliche durch eine lex vorgeschriebene Processhandlung heiszt legis actio und seine Sache unter den gesetzlichen Formen führen lege agere. Die erste dieser Actionen war nun die legis actio sacramento, so genannt von dem Succumbenzgeld, das beide Parteien(ur- sprünglich an einem locus sacer) deponieren muszten, und das die unterliegende Partei an das aerarium verlor. Der Process erhielt dadurch die Form eines Streites um die Strafe sacra- mento contendere und darauf lautete auch das Urteil des Gerichts, wodurch das sacra- mentum desjenigen, der sein Recht siegreich behaupten konnte, für iustum, das des Ueber- wundenen für iniustum und damit als dem Staatsschatz verfallen erklärt wurde.*) In gewsisen Fällen z. B. eben bei dem Rechtsstreit über das Eigentum an einer Sache enthielt die Verhand- lung in jure(vor dem Magistrat) noch einen besonderen Act, welcher von den damit verbun- denen symbolischen Handlungen vindicatio, vindicare ⁴¹) heiszt, oder in iure manum con- serere: der Kläger legte mittelst eines Stabes(festuca oder vindicta, signo quodam iusti dominii) und der solennen Formel Hand an die Sache, ebenso darnach der Beklagte. Diese Vindication erforderte daher eigentlich die Gegenwart der Sache selbst, oder doch, wenn die Herbeischaffung derselben nicht thunlich war, eines Stücks davon. So gieng bei der Vindication von Grund- stücken nach ältestem Recht der Prätor mit den Parteien zu dem Grundstücke, um dort die Handlung vornehmen zu laszen; später substituierte man dafür eine Scholle, welche die Parteien von demselben mitbrachten. Wenn sie vor dem Prätor erschienen, sprach der Kläger: fun- dum qui est in agro qui Sabinus vocatur ego te ex iure manum consertum voco. ³) Der

2) Puchta a. a. O. 2. B.§. 169.

3) Puchta a. a. O.§. 161.

4) Nach O. Müller= vindicere d. i. vim dicere, quod potius dicitur vis, quam ſit inter cos qui contendunt(Festus).

5) Gell. N. A. XX 10 ex iure manum consertum verba sunt ex antiquis actionibus, qune, cumn lege agitur et vindiciae contenduntur, dici nunc quoque apud practorem solent. Dann werden aus dem 8 Buch von

Ennius Annalen weiter folgende Verse angefährt: