I.
Cic. de orat. I 10, 41. Ouod vero in eæxtrema oratione quasi luo jure sumpsisti, oratorem in omnis sermonis dispulatione copiosissime versari posse, id, nisi hic in tuo regno essemus, non lu lissem mullisque praeissem, qui uut interdicto lecum contenderent, aut te e; jure manum conserlum vocarent, quod in alienus possessiones lam lemere irruisses. Agerent enim lecum lege primum Py- thagorei omues alque Democritü ceterique jure suo physici vindicurent, ornati homines in dicendo et grares, quibuscum libi justo sacramenlo contendere non liceret.
In zwei Punkten kann Scävola seinem Schwiegersohn nicht beistimmen, sowol was die von diesem behauptete staatsmännische Bedeutung des Redners, als auch was die beanspruchte um- fangreiche Thätigkeit desselben auf allen Gebieten sprachlicher Darstellung betrifft. Zur Wider- legung dieser letzteren Behauptung, die Crassus so sicher aufgestellt hat, als könnte gar kein Rechtseinspruch dagegen erhoben werden— meint Scävola— würden sich sicher viele erheben, die über diesen Eingriff in ihr Eigentumsrecht Klage führen würden. Hier läszt nun Cicero den rechtskundigen Q. Mucius Scävola augur(in dessen Familie die Kunde des positiven Rechts gewissermaszen erblich war) in der heitersten Stimmung absichtlich die ihm eigene juristische Sprache führen, und wühlt zu dem Ende lauter technische Ausdrücke, die in ihrer streng juri- stischen Bedeutung zu nehmen sind. So gleich praeire„die erforderlichen Worte vorsagen“ so- wol zur Einleitung des Processes, der durch mündliches Aussprechen bestimmter solenner For- meln begonnen wurde, als auch um vorschriftsmäszig den Anspruch, den die Processführenden erhoben, mit Gesetzesworten zu bezeichnen.¹²) Auszerdem aber sind noch fünf andere juri- stische termini angewendet, um das Processverfahren zu bezeichnen, das die in ihrem Eigen- tumsrecht beeinträchtigten Gegner einschlagen würden: interdicto contendere, ex jure manum consertum vocare, lege agere, vindicare in jure und sacramento con- tendere.— Zu den Rechtsmitteln, durch welche der Prätor den Privatbesitz schützte, gehörten die s. g. possessorischen Erlasze oder Interdicte. Sie hatten den Zweck, theils einen gegen- wärtigen Besitz vor Störung zu schützen, theils einen verlorenen Besit⸗ wieder zu verschaffen, und wurden demnach entweder interdicta retinendae oder interdicta recuperandae possessionis
1) Vgl. G. F. Puchta Cursus der Institutionen, Leipzig 1857, 2. B.§. 161.


