Druckschrift 
[1] (1860)
Entstehung
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incidisset. Die Handschriften haben hinter scientiam die Worte ita minuire oder ita miniutre, was(wie man schon seit der editio princeps mit Recht angenommen und seitdem allgemein ge- lesen hat) nichts anders ist als: item in iure. Haben nun diese Worte wirklich hier an der Spitze des Satzes gestanden, so müszen sie sich gleichmäszig sowol auf M. Brutus, als auf C. Billienus beziehen. Dann aber wäre prope simili ralione völlig überflüszig.*) weil unter dieser hier erwähnten ratio eben nichts anderes gemeint ist, als die Jurisprudenz. Schon das macht gegen die Worte item in iure etwas mistrauisch. Dazu kommt aber noch weiter: Rührten diese WorteIlem in iure(nämlich wie Sex. Pompeius, der von Pomponius Digest. 1, 2, 40 den aus- gezeichneten Rechtsgelehrten zugezählt wird) et ante hos M. Brutus sumuus evaserat wirklich von Cicero her, so konnte man bei Nennung dieses Namens unmöglich an einen andern denken, als an den bekannten Juristen M. Junius Rrutus(den Vater jenes berüchtigten accu- saftor), dessen bereits 34, 130 gedacht ist, wo ihn Cicero virum oplimum ei iuris peritissimum nennt. Er war einer der ersten juristischen Schriftsteller(de or. II 33, 142; 55, 224 p. Cluent. 51, 141; de off. II 14, 50 qui iuris civilis in primis peritus fuit), und gehõörte den älteren Juristen an, so dasz seine juristischen Schriften mit denen Catos zusammengestellt werden; seine Blüte fällt weit früher, als die der hier genannten, in die zweite Hälfte des zweiten Jahrhunderts vor Christus. Wie hätte nun Cicero dazu kommen sollendiesen anerkannt so bedeutenden Juristen, der ei- ner ganz anderen Periode der römischen Literatur angehörte, hier zu erwähnen und obendrein sar mit dem verhältnismäszig viel unbedeutendern C. Billienus fast auf eine Linie zu stellen! Beiläufig hatte Cicero schon seiner gedacht(34, 130); es lag also gar kein Grund vor, etwa Versäumtes nachzuholen; und wenn ihn Cicero dennoch hier noch einmal hätte erwähnen wol- len: ohne ein an den anwesenden Brutus gerichtetesvester oder eine ähnliche derartige Bezeich- nung würde Cicero von diesem Brutus auch nicht einmal im Vorübergehen gesprochen haben. Ganz anders dagegen verhält es sich mit Billienus, dessen Name damals ziemlich verschollen sein mochte. Die Gelegenheit, mittelst einer beiläufigen Erwähnung desselben die Anerkennung aus- zusprechen, dasz er als homo novus, per se magnus(a se ortus, per se cognitus 25, 96,**) nulla commendalione maiorum 25, 96) sich eine solche Stellung errungen habe, mochte Cicero, der ja selbst homo nopus war, aus nahe liegenden Gründen nicht gern vorübergehen laszen.

Es scheint mir daher so ziemlich auszer Zweifel zu sein, dasz Cicero nur so geschrieben hat: ut ante hos(oder ut iam ante 4s) C. Bitlienus, homo per semagnus, prope si- mili ratione summus evaserat. Zu diesen letzteren Worten war von einem Erklärer an den Rand geschrieben: item in iure(se. summus eraserat) M. Brutus. Später wurden diese Worte irriger Weise in den Text aufgenommen und veranlaszten dann im Gegensatz von ante hos den Zusatz von paulo post eum.

*) Daher nahm auch Baxe daran Anstosz und meinte es müszte heiszen sine ulla oratione, worin ihm unbe- greiflicher Weise noch neuerdings Kayser a. a. O. Seite 846 beistimmt.

**) Wie Bake geradezu zu lesen vorschlägt.