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väterlich procediren und bei dieſem und jenem Knaben den Verſuch thun, ob, wenn er exorbitiret hat, mehr mit Aufgebung, dieſes oder jenes auswendig zu lernen, oder dieſes oder jenes beſondere Exercitium ſtatt der Strafe zu ſchreiben, als mit der wirklichen Caſtigation bei ihnen gebauet werden könne. Die Muſik ſollen ſie mit allem gebührenden Fleiße wieder einführen, damit die Stadt Alsfeld,„welche auch wegen ihrer feinen Muſik bishero iſt gerühmt worden, wieder in ihren vorigen Flor komme.“ Die Knaben ſind nicht mehr in einer einzigen Stube zu unterrichten, ſondern, wie vor Alters geſchehen, in zwei Räume zu vertheilen. Die Stadtgeiſtlichen haben wöchentlich, der Rentmeiſter und etliche Deputirte des Raths monatlich zu viſitiren..
Was den Gottesdienſt anbelangt, ſo beſtimmt die Verordnung, daß derſelbe nicht ganz zwei Stunden dauern dürfe; die bisherigen langen Gebete, der Morgenſegen u. ſ. w. fallen weg,„wie dann auch hierbei wohl in Acht genommen werden ſoll, daß allzu lange Predigten wenig nütz und dienſtlich ſeyen, als welche die Zuhörer nicht wohl behalten können, ſondern dadurch obtundiret und ermüdet und mit einem Ekel belegt werden.“ Die Geiſtlichkeit ſoll auf die wöchentlichen und monatlichen Bettage halten, das viele Brantweintrinken, Wein⸗ und Bierſaufen mit Ermahnungen und Strafen bekämpfen. Die Sonn⸗ tagstänze ſind abzuſchaffen. Der Caplan(Diaconus oder zweite Pfarrer) darf fernerhin neben ſeinem Amt keinen auswärtigen Kirchendienſt mehr verſehen außer zu Altenburg und, wenn er mit der alten von Leußel fallenden Beſoldung zufrieden iſt, auch an dieſem Orte, von wo die Bauern ſchon ſeit geraumer Zeit ihm ein Pferd zuzuſchicken pflegen. Auch hat er ſich alles Bierbrauens für den offenen Verkauf zu enthalten. Und damit auch der äußere Anſtand von den Geiſtlichen gewahrt werde, ſo ſchließt die Verordnung mit der Weiſung:„Der Superintendens und Caplan, als welche des Vermögens gar wohl ſeynd, ſollen auch unverzüglich einen Kirchenrock und eine rechte Harzkappe, die den Predigern wohl anſtehet, machen laſſen oder herbeiſchaffen, und der Mützen, welche wohl die Fuhrleute tragen, ſich hinfüro allezeit äußern.“
Etwas ſpäter erſchien auch ein in's Einzelne gehender Lehrplan für die alsfeldiſche Schule und eine vom Landgrafen ſelbſt vollzogene Inſtruction ³¹1). Dieſe Schule ſcheint ſich jedoch niemals wieder zu der Höhe erhoben zu haben, wie im ſechzehnten Jahrhundert und in den erſten Jahrzehnten des ſiebzehnten, wo viele Männer, die ſpäter als Gelehrte oder Beamte eine angeſehene Stellung einnahmen, die Grund⸗ lage ihrer wiſſenſchaftlichen Bildung in derſelben gelegt hatten ³²).
Wie ſtrenge aber in den nächſten Jahren die Kirchenzucht gehandhabt wurde, davon geben die Protokolle des Kirchenconvents zahlreiche Beweiſe ³³). Die geiſtliche, von der weltlichen Behörde unter⸗ ſtützte Polizei ſtrafte außer den gröberen Vergehen unnachſichtlich auch Alles, was als Entweihung des Sabbaths erſchien. Junge Burſchen, die während der Kinderlehre im Garten gelegen und„Taback geſoffen“ hatten und dann der Vorladung nicht gefolgt waren, wurden mit Gefängniß und einem halben Gulden beſtraft; Wirthshausbeſuch während der Predigt zog eine Geldſtrafe von einem Gulden und außerdem auch die Beſtrafung des Wirthes nach ſich; nächtlicher Lärm an einem Sonntage war ein geiſtliches Vergehen und koſtete zwei Gulden; Flachsbrechen am Bettagmorgen und andre ländliche Arbeiten wurden mit einem halben bis zu einem ganzen Gulden angeſehen; Chriſtenmädchen war es verboten, den
²¹) Leges et statuta pro schola Alsfeldiana. Datirt Gießen den 24. Mai 1638. Mit der eigenhändigen Unter⸗ ſchrift Georg's.(Original im Pfarrarchiv zu Alsfeld.) 3 ⁵²) Man ſehe eine Aufzählung vieler derſelben bei Winckelmann. ³³) Protocollum ecclesiae Alsfeldianae. Geführt vom Pfarrer Happel.(Ein Fragment im Rathsarchiv, das andre im Pfarrarchiv.) 6


