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und ſie weder dem gemeinen Weſen, noch ihnen ſelbſten in ſo weit nützlich vorzuſtehen Gelegenheit erlangen, worbei es dann bei uns die Meinung gar nicht hat, ob wollten wir ſolches alles uns, den unzünftigen Kramern, zu Gutem nur allein erinnert haben, ſondern ſeind wohl zufrieden, daß alle anderen Zunftgenoſſen, weme es nur beliebet, ſich neben uns zugleich zur Kramerzunft bequemten, auch freien Handels und Wandels, aufs beſt ſie könnten, befleißigen möchten, auch gänzlich dafür halten, daß diejenigen, ſo in andern Zünften begriffen und noch neben uns der Kramerei ſich befleißigen, dieſes ebenwohl gemeiner Stadt Wohlfahrt vor verträglich erachten würden, auch unſerer dießmaligen Erinnerung beigepflichtet haben würden, wann ſie nicht noch zur Zeit ihr Abſehens auf ihre Mitzunftgenoſſen haben müßten, und dannenhero unſeres unmaßgeblichen Dafürhaltens die Kramerei zum wenigſten gleich Grünberg, alſo auch der Stadt Alsfeld zünftig zu gönnen wäre.“
Auf ihre Ermittlungen hin hoben nun die Commiſſarien folgende Punkte in ihrem Bedenken hervor: Es iſt dem gemeinen Weſen ſchädlich, daß Niemand außer den zünftigen Meiſtern den Gewand⸗ ſchnitt haben ſoll. Die Tuchmacher ſchaffen nicht in ausreichendem Maaße geringere Tücher, namentlich auch nicht Futtertuch. Man iſt deshalb genöthigt, außerhalb zu kaufen, und das Geld, das man, wie an andern Orten, den einheimiſchen Krämern oder Jedem, der ſonſt will, gönnen ſollte, wandert zu auswärtigen Juden und Chriſten. Die alte Obſervanz, nur in heſſiſches Tuch ſich zu kleiden, iſt längſt vergeſſen; dem gemeinen Weſen zum Nutzen ſoll man daher jedem Zünftigen und Unzünftigen mit engliſchen, lündiſchen, meißniſchen und überhaupt mit allen Gattungen von Tüchern und Futtertuch freien Handel geſtatten. Die übertriebenen Aufnahmekoſten ſind abſchreckend und der öffentlichen Sitt⸗ lichkeit ſchädlich.
Gegen die Leinweber wurde klagend vorgebracht, daß ſie keinem Unzünftigen den Ankauf von Leinengarn in den Aemtern Alsfeld und Romrod und in dem Gerichte Schwarz geſtatteten; Teppich⸗ und Barchentweber ſahen ſich daher genöthigt, ihren Bedarf außerhalb des Landes durch Juden um hohe Preiſe zu beziehen; Leinwand und Zwirn war ellenweiſe bei den Leinwebern oft gar nicht zu haben, und dennoch wollten ſie Andre zum Verkauf nicht zulaſſen. Die Commiſſarien fanden es für die Bauern beſchwerlich, ihr Garn nur an Zünftige verkaufen zu ſollen; ſie billigten die Beſchwerde der Barchent⸗ weber und waren der Meinung, daß, da die Leinweber ihre Waare meiſt im Stück nach Frankfurt ſchickten, das Feilhalten von Zwirn und Leinentuch nach der Elle auch Andern zu erlauben ſei.
Gegen die Schloſſer und Waffenſchmiede klagten die Grobſchmiede, daß dieſelben, obgleich ſie ſelbſt dem Bedürfniſſe nicht zu genügen vermöchten, ihnen doch wehren wollten, Sicheln, Thürbande und andre Gegenſtände, wozu man keine Feile brauche, anzufertigen. Hierauf meinte die Commiſſion, den Schmieden ſei dergleichen Arbeit auf Beſtellung wohl zu gönnen,„denn doch ein Jeglicher ſeinen Willen hat, ſolches entweder bei den Waffenſchmieden, Schloſſern oder Hufſchmieden machen zu laſſen.“ Auch ſolle man den Krämern, oder wem es ſonſt beliebe, des gemeinen Beſten wegen mit Eiſenwerk aller Art zu handeln nicht verbieten.
Merkwürdig war der Zunftbann und die Praxis der Schneider. Außer der Beſchränkung der Nähterinnen und der Landmeiſter, welche letztere nur dann einem Bürger arbeiten durften, wenn dieſer in Nothfällen ihnen die Stoffe hinausbrachte, galt noch die weitere Satzung, daß fremde Arbeit auch an den Wochenmärkten nicht ausgelegt werden durfte. Nach ihrem alten Artikelbuch von 1573 verfiel ferner jedes mißlungene und verworfene Meiſterſtück halb der Zunft und halb dem Materien⸗ meiſter. Ein doppelter Eid band den Meiſtercandidaten, die Beſchaffenheit des aufgegebenen Meiſterſtücks Niemandem zu offenbaren und niemals in der Folge Anweiſung zur Herſtellung eines ſolchen zu geben. Zur Aufgabe aber wurde denjenigen, die man durchfallen laſſen wollte, eine längſt verſchollene Kleidungs⸗


