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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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in dieſer volkswirthſchaftlichen Erwägung, als in dem nachhaltigen, oft ungeſtümen Drang, womit die Handwerksgenoſſen ſelbſt ihre Vereine geltend zu machen wußten, begründet geweſen ſei. Von der politiſchen Seite des Zunftweſens haben wir hier indeſſen nicht zu reden.

In Kaſſel finden ſich, wie oben bemerkt worden iſt, ſchon im Jahre 1337 Zünfte, die das Recht des Alleinverkaufs der in ihre Gewerbskreiſe einſchlagenden Waaren beſaßen. Die Ordnung, welche ihnen Heinrich II damals gab, behandelt ſie indeſſen nicht als etwas erſt Entſtehendes, ſondern weiſ't auf ein ſchon vorhergehendes Daſein zurück. Im Uebrigen war dieſer Landgraf den Zünften nicht eben günſtig. In Frankenberg herrſchte 1368 allgemeine Aufregung gegen faſt alle Claſſen den Handwerker, weil ſie in Waare und Arbeit die Preiſe überſetzten; nach vorgenommener Unterſuchung unterſagte Heinrich den Handwerkern jede Zunft oder Bruderſchaft unter einander; nur den Tuchmachern ward eine ſolche geſtattet, da keine Klage gegen ſie vorlag. Es wurde zugleich der die Concurrenz fördernde Wochenmarkt wieder hergeſtellt ¹⁰). In Alsfeld reichen die Zünfte wenigſtens bis in die Zeiten Hermann's des Gelehrten, und vielleicht auch weiter, zurück.

Im Jahre 1414 redet Ludwig der Friedſame bereits von neuen Zunftbriefen, die er ertheilt, 1429 gibt er den Zunftmeiſtern und der Gemeinde einen beſonderen Beweis ſeiner Gnade dadurch, daß er das eine Zeitlang abgeſchaffte Inſtitut der Vierer wieder herſtellt und den combinirten Stadtrath zu einem gleichartigen Ganzen verſchmilzt 11). Ueber Zahl, Art und Ordnung der Zünfte findet ſich indeſſen im 15. Jahrhundert nichts Näheres. Unter Philipp dem Großmüthigen gab es, wie aus ſpäteren Zunftbriefen hervorgeht, zu Alsfeld acht Zünfte: Wollenweber, Leinweber, Schneider, Schuh⸗ macher, Bäcker, Metzger, Löwer(Gerber) und Schmiede. Dieſe Zünfte beſtanden noch in gleicher Zahl bei der Errichtung des Salbuches(1574). Die Häfner erhielten 1577, die Hutmacher 1605 ihren erſten Zunftbrief. Aus der Urkunde, worin Ludwig V 1605 den Schmieden ihre Privilegien beſtätigte, ergibt ſich, daß ihre Zunft ſechs verwandte Gewerbszweige umfaßte, nämlich die Grobſchmiede, die Kupferſchmiede, die Meſſerſchmiede, die Schloſſer, die Büchſenmacher und die Kannengießer. Ein Seiler, der 1662 erwähnt wird, hielt ſich zu ſeinem Gewerke in Grünberg. Die Sattler erhielten 1672, die Zunft der Schreiner, Bender und Büchſenſchäfter, ſowie die der Krämer erſt 1675 Corporationsrechte. Es mag auffallen, daß wir bis hierher von zünftigen Zimmerleuten, Maurern, Steinmetzen, Weißbindern, Dachdeckern und anderen Bauhandwerkern nicht die mindeſte Spur finden.

Die Zunftbriefe enthalten in ihren Beſtimmungen durchaus nichts Außergewöhnliches, es müßte denn ſein, daß der von Ludwig V für die Schmiedezunft erneuerte ausdrücklich ſagt: Keiner ſoll eine Wehr in's Gebot tragen, ſie ſei kurz oder lang, bei Strafe von einem Albus. Ein ſolches Verbot läßt auf unangenehme Scenen ſchließen, die es in den Verſammlungen der aus ſechs verſchiedenen Beſtand⸗ theilen zuſammengeſetzten Zunft gegeben haben muß.

Die Taxen für das Meiſterwerden waren je nach den Handwerken und Zeiten verſchieden. Sie floſſen halb in die herrſchaftliche Caſſe, halb in die der Zunft. Außerdem beſtand noch eine Nebenabgabe für die Armen und ein Weinſatz für das Handwerk. Im J. 1570 zahlte ein angehender Meiſter in den meiſten Zünften 6 Gulden, der Leinweber aber nur 4; die Taxe der Wollenweber betrug 1605 ſchon zwölf Gulden; ein Schmied zahlte 1670 ſechzehn Gulden, ein Sattler 1672 vier Goldgulden, ein Hut⸗ macher 1674 zehn Gulden, ein Schreiner, Bender oder Büchſenſchäfter 1675 acht, ein Krämer zehn Gulden.

¹1⁰) Frankenberger Chronik S. 202. ¹¹) Siehe Beil. II u. III im vorj. Programm.