13
„Langeweile“ erſt nach dem guten Bier in Zapf genommen werden dürfe). Bald darauf wurde der Preis der Maaß auf 10 Heller feſtgeſetzt und jedem Braugenoſſen das Liegenlaſſen ſeines Looſes bei fünf, das Verkaufen desſelben aber an einen Andern bei zehn Gulden Strafe unterſagt ²). Fernere Irrungen waren indeſſen hiermit nicht abgeſchnitten. Schon in den nächſten Jahren beſchwerten ſich ſämmtliche Braugenoſſen, über 70 an der Zahl, daß Bürgermeiſter, Räthe und andre freie Perſonen ſich nicht mit dem geſetzlichen freien Tage, dem Donnerstag, begnügten, ſondern ſich auch noch in die Loostage der Uebrigen eindrängten 8).
Wie eine Brauordnung, ſo gab es auch eine Müller⸗, eine Bäcker⸗ und eine Metzgerordnung, eine Wollenordnung u. ſ. w. Je mehr der Geſchäftsbetrieb durch Zunftbann und Privilegien monopoliſirt wurde, deſto gebotener war auch, zumal in Betreff der täglichen Lebensbedürfniſſe, die obrigkeitliche Sorge für das conſumirende Publicum. Alle jene polizeilichen Ordnungen haben zum Zwecke, Mangel, Ver⸗ ſchlechterung der Waare und Uebertheurung zu verhüten. Aus einer alsfeldiſchen Metzgerordnung des 16. Jahrhunderts wollen wir beiſpielsweiſe nur einige Beſtimmungen hervorheben. Nach derſelben ſoll das Fleiſch geſchätzt und an der Schirne verkauft werden; auf heimlichem Verkaufe ſteht Strafe. Die Schirne muß jederzeit mit Fleiſch verſehen ſein. Jeder Bürger darf übrigens, wie hergebracht, des Sonnabends und für die freien Markttage Vieh ſchlachten und das Fleiſch verkaufen. Die Metzger ſollen gute Kälber von wenigſtens 3 ½ Wochen einzukaufen ſuchen. Schlachtet ein Metzger ein Kalb unter dieſem Alter, ſo zahlt er, wenn es nicht 26 Pfund ſchwer iſt, einen Gulden Strafe, halb der Herrſchaft, halb dem Handwerk, und das Fleiſch wird überdieß in’'s Gotteshaus gegeben; erreicht aber ein Kalb, welches das verordnungsmäßige Alter hat, nicht das Gewicht von 26 Pfunden, ſo iſt der Metzger ſtraffrei, doch muß das Fleiſch geringer geſchätzt werden. Ein Zuſatz von 1574 verbot auch das Aufblaſen des Fleiſches und verordnete, daß die Taxen von den Schatzherren und Marktmeiſtern auf ausgehängte Tafeln zu ſchreiben ſeien ⁰).
Handwerker und Waarenverkäufer hat es bekanntlich, wie überall, ſo auch in Deutſchland lange vorher gegeben, als die Zünfte entſtanden. Selbſt die erſten Vereinigungen derjenigen, welche gleiches Geſchäft betrieben und ſomit auch manche gemeinſame Zwecke im Vereine leichter und ſicherer zu erreichen gedachten, können noch nicht als Zünfte im eigentlichen Sinne gelten. Das Weſentliche der Zunft iſt die Alleinberechtigung des Geſchäftsbetriebs für die Glieder der Genoſſenſchaft auf einem beſtimmten Raume und in beſtimmtem Maaße, verbunden mit einer gewiſſen der Genoſſenſchaft zuſtehenden Aufſichts⸗ und Disciplinargewalt über ihre Angehörigen. Da das Privilegium nur von der Regierung ausgehen konnte, ſo iſt es natürlich, daß dieſe auch wieder gewiſſe Verpflichtungen dagegen ſetzte und nicht nur Freiheiten, ſondern auch Obliegenheiten zum Inhalt der Zunftordnungen machte. In einer Zeit, die im Ganzen nicht Mittel genug beſaß, um auf dem Wege freier und ausgedehnter Concurrenz dem Bedürfniſſe ſtetig zu genügen, und folglich ein Intereſſe hatte, die gewerbliche Production und den Bezug an Ort und Stelle möglichſt verbreitet und geſichert zu ſehen, hatte eine bevorzugte, aber geregelte Sicherſtellung der Arbeit gewiß für den Verbrauchenden nicht weniger ihren Nutzen, als für den Gewerbtreibenden ſelbſt. Hiermit ſoll übrigens nicht behauptet werden, daß das Emporkommen des Zunftweſens mehr
⁶) 1653. Abſchr. im Rathsarchiv. *) 7. Nov. 1664. Desgl.
³) 1666. Acten im Staatsarchiv. *) Abſchr. im Rathsarchiv.


