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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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XII. Bürgerliche Nahrung. Zünfte.

In dieſem Abſchnitt gedenken wir weder auf eine vollſtändige Darſtellung des ſchlechthin Localen einzugehen, noch auch bei demjenigen zu verweilen, was an allen Orten in gleicher Geſtalt wiederkehrt; wir werden vielmehr nur Solches berühren, was als Einzelheit doch wieder für die Geſchichte des Allgemeinen einiges Intereſſe bieten kann.

Eine wichtige Angelegenheit für die Bewohner einer Stadt, die keinen Wein zog, war das Bier⸗ brauen. Das gemeine Brauhaus diente zum Gebrauch für Alle; man ſorgte für ſeinen Hausbedarf und verzapfte den Ueberſchuß. Ueber Reihenfolge, gelegene Zeit und Maaß des Brauens, wie über den Gehalt des Biers gab es nun leicht Streitigkeiten, und darum finden ſich ſchon frühe faſt überall gewiſſe Brauordnungen. Schon 1414 wies Ludwig der Friedſame den Rath von Alsfeld an, nach pflichtmäßiger Erwägung des gemeinen Beſten jährlich zu beſtimmen, wieviel ein jeder Bürger für das Jahr brauen ſolle, und nicht mehr,einem ſo gleich als dem andern ¹). In Folge vielfacher Beſchwerden erließen dann 1527 Amtmann, Schultheiß, Bürgermeiſter, Rath und die Vier aus der Gemeinde folgende nähere Beſtimmungen: Wer brauen will, hat für das Jahr zu einem halben Gebräu 32 Maaß Malz und 5 Malter Hopfen, vom geſchworenen Meſſer mit dem Stadtmaaße gemeſſen, an das Brauhaus abzuliefern. Der vereidigte Braumeiſter darf dem Einen nicht mehr und nicht weniger brauen, als dem Andern. Die Brauenden haben ſich über das Zapfen zu vereinbaren. Gleichzeitig darf nur an vier Orten der Stadt, und zwar immer nur mit einem von der Stadt hierzu verabfolgten und geſtempelten Maaße, verzapft werden. Iſt das Bier an einem Orte zu Ende, ſo trägt der Stadtknecht gegen eine Gebühr das Maaß zu demjenigen weiter, der das älteſte Bier hat. Auch Dünnbier dürfen die Braumeiſter nur in beſtimmter Quantität den Bürgern brauen, und hiervon ſoll der Eimer für zwei Heller verkauft werden ²). Die Reihenfolge des Brauens nach dem Looſe wurde 1578 eingeführt; doch ſollten die Rathsherren und die Vierer auf vorherige Anmeldung nach ihrer Gelegenheit brauen dürfen. Auf vier Fuder Bier ſollten 11 Viertel Gerſte verwendet werden; dabei war es jedoch erlaubt, drei Viertel hiervon, aber nicht mehr, durch ſechs Viertel Hafer zu erſetzen. Ein Malzauffeher wurde beſtellt; der gemeine Braumeiſter hatte für das Brauen 6 Albus, für das Malzſchroten einen, für das Faſſen des Biers ebenfalls einen Albus zu beziehen. Bei der Mahlzeit nach dem Brauen hatte der Bürger nur zwei Maaß Wein aufzutragen ³). Der Lohn des Braumeiſters wurde 1595 auf einen halben Gulden geſtellt; übernahm er auch noch das Dörren, ſo erhielt er fünf Albus weiter 4). Als Georg II 1650 der Stadt das Privilegium des Brauens erneuerte, verbot er zugleich ſeinem Rentmeiſter und einer Beamtenwittwe alle Concurrenz in Nebenkeſſeln; die Stadt aber ſollte dafür auch noch einen kleineren Keſſel herſtellen, der für den bloßen Hausbedarf der Einzelnen dienen könnte 5). Spätere Verord⸗ nungen der Beamten und des Raths beſtimmten, daß gleichzeitig immer nur zwei Biere, und zwar nach vorhergehender Taxirung, ausgezapft, daß kein Bier auf das Land verkauft, daß das Nachbier oder die

¹) Siehe Beil. II des vorj. Programms.

²) Abſchr. im Rathsarchiv.

³) Desgl.

4) Desgl.

*) Urk. v. 31. Jan. 1650. Orig. im Rathsarchiv.