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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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weltliche und geiſtliche Dinge; allen Uebergriffen trat er ſtandhaft entgegen und ließ hierbei ſogar Bann und Interdict über ſich ergehen. Es iſt aber nicht wahrſcheinlich, daß er, während er ſo einem mächtigen Gegner gegenüber ſein eignes Recht wahrte, es für recht oder politiſch gehalten haben ſollte, nun ſeiner⸗ ſeits wieder dem Biſchof das unbezweifelbare Recht der Bereiſung ſeines Sprengels ſtreitig zu machen. Wenn er mit Berufung auf das Herkommen in Grünberg und Frankenberg die Prälaten des Erzbiſchofs von dem Vorſitze bei dem eigentlichen Sendgerichte ausſchloß, ſo hatte das in dieſen zwei bei Mainz zu Lehen gehenden Städten im Augenblick vielleicht den beſonderen Zweck, bei der Tendenz der Send⸗ richter zu Uebergriffen auf das weltliche Gebiet gerade hier am wenigſten etwas aufkommen zu laſſen, woraus ſich ſpäter ein Präjudiz ableiten ließe. Dem Biſchofe ſelbſt aber konnte er das Betreten dieſer Städte um ſo weniger wehren wollen, als ja auf deſſen Rundreiſen zum Sende auch die Firmung geſchah. Auch Heinrich II befand ſich in faſt fortwährendem Streite mit Mainz. Strenge hielt er darauf, daß die weltlichen Rechtsſachen Geiſtlicher auch vor den weltlichen Gerichten verhandelt wurden. So mußte 1356 der Prieſter Petrus Raſor in einem Eigenthumsproceſſe vor dem Stadtgerichte von Alsfeld zu Recht ſtehen 34). Ferner iſt es von dieſem Landgrafen bekannt, daß er der Stadt Marburg die hergebrachte Sendfreiheit in ähnlicher Weiſe, wie dieſes bei Frankenberg geſchehen war, beſtätigte 4). Auch Hermann der Gelehrte wiederholte dieſes; weitergehende Erfolge aber hat er in ſeinen Kämpfen mit Mainz nicht errungen. Nach einem unglücklichen Kriege mußte er den Frieden nicht nur mit der Summe von 20,000 Gulden erkaufen, ſondern auch hierbei geloben, den Erzbiſchof und das Stiftan ihren geiſtlichen Gerichten und an ihrer Pfaffheit, geiſtlich und weltlich, fürbaß ungedränget und unge⸗ hindert zu laſſen ³⁵). Da Niemand weniger geneigt war, den Umfang ihrer Anſprüche auf das rechte Maaß zu beſchränken, als die Hierarchie ſelbſt, ſo blieb auch fernerhin der Streit, und die heſſiſchen Landgrafen waren hierbei ſtets im Zuſtande der Abwehr. Daß nun im Laufe dieſer Händel die Sende als ſolche in Heſſen nicht unterdrückt worden ſind, zeigt ſich eben am beſten aus dem oben angeführten Hebregiſter für die Sendgefälle, das dem 15. Jahrhundert angehört. Es wird mithin dabei bleiben müſſen, daß die Freiheit von dem durch die Pröpſte gehaltenen Sendgerichte nur für drei oberheſſiſche Städte, die auch nirgends als sedes vorkommen, feſtſteht. Dagegen dürfen wir, mit einer einzigen Aus⸗ nahme, von allen behaupten, daß ſie doch wenigſtens von der Leiſtung der Sendabgaben(jura synodalia) frei waren. Dieſes geht ebenfalls aus dem Regiſter ſelbſt hervor. Keine als sedes bezeichnete Stadt, außer Wetter, erſcheint nämlich mit einer Abgabe angeſetzt, während die Namen der Dörfer, die in der Ueberſchrift als sedes benannt ſind, ſämmtlich auch wieder in der Reihe der Contribuenten auftreten.

³³) Guden. III. 408. ³) 1357. Hiſtoriſch und rechtsbegründete Nachricht vom Urſprung ꝛc. des teutſchen Hauſes in Marburg, Beil. 7. 3⁵) Guden. III. 574.

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