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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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Katharinenaltars ertheilte er mit der gewöhnlichen Formel als Patron ſeine Genehmigung ²¹), ebenſo bei dem Altare St. Anna's und Johannes, wobei er auch dem Stifter und deſſen Erben ein Unterpatronat oder Präſentationsrecht für zwei aus den mitgeſtifteten Beneficien zu erziehende und zu beſtellende Altariſten verlieh, und zwar mit genauer Vorzeichnung der von den beiden Beneficiaten zu verlangenden Qualification 28). Merkwürdig iſt bei dem zuletzt genannten Acte die Beſtimmung, daß die von dem Stifter für die Dotation noch etwa anzukaufenden Grundſtücke, wenn ſie nicht ohnehin frei wären, durch ihren Uebergang an die Kirche nicht bedefrei werden ſollten. Dieſes hängt offenbar mit der oben erwähnten, im Jahre 1358 der Gemeinde gegebenen Zuſage zuſammen. Bei der Gründung der Frauen⸗ kirche dagegen, für welche Heinrich ſelbſt aus ſeinem Eigenthum den Bauplatz ſchenkte, wurde auch die Abgabe⸗ freiheit für immer ausgeſprochen, und dem jeweiligen Pfarrrector wurde das Patronat über dieſelbe ertheilt 22)). Nach dem Tode des Pfarrers Stephanus präſentirte Landgraf Hermann als Patron dem Archidiaconat zu St. Stephan in Mainz einen neuen Pfarrer für die Hauptkirche, Heinrich von Schonenſtadt, und dieſer Letztere wird in einem ſpäteren Verzeichniſſe als wirklich in ſein Amt eingetreten aufgeführt ³⁰).

In kirchlicher Beziehung bleibt uns ſchließlich noch die Frage zu berühren, ob Alsfeld jemals, wie verſchiedene andre Städte in Heſſen, die Sendfreiheit hatte, d. h. berechtigt war, dasjenige, was ſonſt zur Competenz der biſchöflichen Sendgerichte gehörte, durch ſeine eignen Pfarrer und Schöffen vornehmen zu laſſen. Ich möchte dieſe Frage verneinen. Zwar ließe ſich hiergegen einwerfen, es ſei nicht recht einzuſehen, warum in dieſer Beziehung Alsfeld weniger begünſtigt geweſen ſein ſollte, als Grünberg, Frankenberg und Marburg, die jene Freiheit beſaßen; auch meldet Riedeſel's Chronik allerdings, daß Landgraf Heinrich I in dem fritzlariſchen Frieden(1277) dem Erzbiſchof Werner das Privilegium abge⸗ nöthigt habe, daß weder der Biſchof ſelbſt, noch deſſen Commiſſarius jemals wieder einen Send in einer heſſiſchen Stadt halten dürfe, worunter alſo auch Alsfeld mitbegriffen geweſen wäre). Aber die Annahme der Sendfreiheit auf dieſe Gründe hin würde weder zu gewiſſen ſpäteren Erſcheinungen ſtimmen, noch ſich mit einer abweichenden Nachricht bei Lauze vertragen, der über den Inhalt des fritzlariſchen Friedens weit glaublicher berichtet, als Riedeſel. Nach Lauze nämlich ſtipulirte jener Vertrag durchaus keine allgemeine Sendfreiheit der heſſiſchen Städte, ſondern reinigte nur das Verfahren von den eingeriſſenen Mißbräuchen und führte es auf das in dem canoniſchen und weltlichen Rechte gegebene Maaß zurück ³²). Die Ausſchreitungen der Sendprieſter auf das Gebiet der weltlichen Jurisdiction, die Verhängung ganz uncanoniſcher Geldſtrafen, die Belaſtung der Gemeinden mit übermäßigen Verpflegungs⸗ koſten(procurationes, jura synodalia), die dann in eine ſtändige Abgabe übergingen, waren der Gegenſtand fortwährender Klage. Mit Mainz hatte Heinrich] einen ſtets ſich erneuernden Streit über

*¹)cujus ecclesiae jus patronatus ad nos pertinere dinoscitur. 1357.(Baur, Heſſ. Urk. S. 620.)

2s) 1371. Guden. III. 491.

²³) Urk. v. 25. Juli 1365.(Im Rathsarchiv.)

³⁰) 1386. Baur, Heſſ. Urk. S. 782. Chorogr.

³¹) Kuchenbecker III. 11 u. V. 179. Schmincke, Mon. Hass. II. 429.

82)......Darnach, das er(der Erzbiſchof) vnd alle nachkomene Biſchoffe von Meintze den Seend nicht anders ſetzen noch halten ſolten weder der vermuge der beſchrieben Geyſtlichen und Weltlichen Rechte von alters zu halten zugelaſſen vnd bewilliget were...... Zum dritten, das hinfurder kein Seend Probſt auf der Erzprieſter angeben, oder jemands anders, einigen underthanen aus dem Fürſtenthumb Heßen vmb weltlicher ſachen willen oder geldſchulden für Ire Geiſtliche Gerichte heiſchen oder laden. Kopp, Heſſ. Ger. I. 176. 1