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treuen Bürgern vom Mittelſtande(consulibus et oppidanis), nicht aber dem Patriciate, das ja nur Nachtheil davon haben konnte, zur Gnadenbezeigung erklärte, daß hinfort kein bewegliches oder unbewegliches Eigenthum, welches Bede oder andre Abgaben zu leiſten habe, fernerhin hiervon befreit werden ſolle 32). Neben den Patriciern konnte die Spitze dieſes Gnadenbriefes auch noch die Burgmannen und die Geiſtlichen treffen, deren Gütererwerb, ſofern er Bedefreiheit nach ſich zog, einen Ausfall zum Nachtheil der Bürgerſchaft bewirkte. Auch in einem beſtimmten Falle liegt uns eine Erklärung Heinrich's vor, daß unfreie Grundſtücke, die etwa noch zur Dotirung eines Altars erkauft werden ſollten, durch einen ſolchen Kauf keinesweges die Abgabefreiheit erlangen würden ³).
Wir wiſſen nicht den Zeitpunkt anzugeben, wo man aufgehört hat, die Beden nach gegebenen Hauptſummen zu repartiren; gewiß iſt aber, daß ſpäterhin auf beſtimmten Gegenſtänden des beweglichen ſowohl, als des unbeweglichen Eigenthums feſte Bedeanſätze hafteten und daß demzufolge, je nach der Mehrung oder Minderung des beweglichen Eigenthums, auch die Geſammtſumme der aus einer Gemeinde fallenden Beden einem Steigen und Fallen unterworfen war. Nach dem Salbuche von 1574 zahlte zu Alsfeld 1) an ſtändigen Beden: ein Morgen Ackerland 12 Binger Heller, eine Wieſe, die einen Wagen Heu erträgt, 2 Albus, ein Morgen Gartenland 2 Albus; 2) an unſtändigen Beden wurden von einer Kuh 16 Heller, von hundert Schafen 12 Albus, von einem ganzen Gebräu Bier (8 Fuder) 14 Albus Jahr für Jahr entrichtet. Dieſe ſtändigen und unſtändigen Beden ertrugen in der zweiten Hälfte des ſechzehnten Jahrhunderts„in gemeinen Jahren“(alſo durchſchnittlich) 258 Gulden ³⁴).
Außerdem hatte jeder Schafbeſitzer für Weide oder Trift dem Landgrafen jährlich einen Hammel zu geben; doch war ein neuer Schafhalter im erſten Jahre hiervon frei und gab nur einen Schafkäſe dem Schultheißen und einen andern dem Rentmeiſter ⁵⁵).
Endlich floß regelmäßig auch von jedem Hausgeſäße ein Albus in die Rentcaſſe zu Marktrecht; eine Wittwe aber zahlte nur einen halben Albus, und außerdem gab es in der Obergaſſe ſechs und am Markte und in der Untergaſſe ſiebzehn Häuſer, deren Inſaſſen die althergebrachte Freiheit hatten, nur einen Heller zu Marktrecht zu geben. Man nahm an, daß dieſes die älteſten Hofſtätten in der Stadt ſeien. Rathsperſonen, herrſchaftliche und ſtädtiſche Beamte, Geiſtliche und Schullehrer, auch ſtädtiſche Diener bis auf den Kuh⸗ und Schweinhirten hinab, waren vom Marktgelde ganz befreit 3³⁶).
³²) Original im Rathsarchiv. Siehe Beil. I. 3³) Guden. III. 491.
*¹) Salbuch fol. 28 ff.
³⁵) Ebendaſ. fol. 217.
³⁰) Ebendaſ. fol. 25.


