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dieſem, bald unter andern Namen ²ꝛ⁷) als eine im Ganzen ſich von ſelbſt verſtehende Pflichtleiſtung; nur unterlag im Einzelnen der Betrag derſelben nicht ſelten einer Verſtändigung zwiſchen ihm und den Unterthanen. Eine feſtſtehende Regel gab es Anfangs und auch noch längere Zeit nicht; der Bürger ſollte, nach Ludwig's des Friedſamen Ausdruck, wenn der Landgraf Steuer und Hülfe bedürfe, nach ſeinem Vermögen ihm zulegen, wie getreue Bürger ihrem Herrn pflichtig ſind. Da indeſſen Willkür oder Noth auf der einen und hingebende Treue oder unzeitige Nachgiebigkeit auf der andern Seite hierbei auch über das richtige Maaß hinausführen konnte, ſo befand ſich manche Stadt zuweilen in einem Zuſtande augenblicklicher Ueberlaſtung, die alsdann wohl auch eine Zeitlang Stillſtand oder Nachlaß in den Leiſtungen gebieten mußte.
Im Anfang war es in Heſſen üblich, beſtimmte Summen je nach Bedürfniß und Vermögen an die einzelnen Städte im Ganzen zu fordern, wie denn 1254 die Landgräfin Sophie, als ſie jährlich 400 Mark an den Herzog von Braunſchweig zu zahlen hatte, hiervon 140 Mark auf Grünberg, 120 auf Marburg, 20 auf Nordecken, 10 auf Homberg, 60 auf Alsfeld und 50 auf Biedenkopf ausſchlug 29). Ein andres Beiſpiel dieſer Art gab Landgraf Otto 1309, als er ſeine Schweſter Mechthild, Gräfin von Ziegenhain, wegen der Erbſchaft mit 1500 Mark kölniſcher Heller abfand. Dieſe Summe ſollte binnen zehn Jahren von den drei Städten Frankenberg, Grünberg und Alsfeld abgetragen werden ²⁵). In ſolchen Fällen mußte es dann den Stadtbehörden obliegen, die Untervertheilung auf die einzelnen Bürger vorzunehmen ³⁰), und hierbei konnten natürlich unbillige Bevorzugungen und Bedrückungen ihr Spiel treiben. In dieſem Sinne iſt es vollkommen begreiflich, wenn 1305 die Bürgerſchaft von Grünberg ihre Schöffen zu der Zuſage nöthigte, ihre Bede ebenſo gut zu zahlen, wie jeder andre Bürger ³¹). Und es gehört zum Theil unter denſelben Geſichtspunkt, daß Heinrich II 1358 zu Alsfeld ſeinen wohlverdienten
²7) Es liegt uns hier fern, näher zu unterſuchen, ob und in welchen Fällen die Ausdrücke Bede, Steuer, Geſchoß, Hülfe, oder precariae, exactiones, contributiones etc. eine und dieſelbe Sache bezeichnen können, oder ob ſie ſtets in unter einander verſchiedenem Sinne zu nehmen ſeien. Der Sprachgebrauch war offenbar nicht überall ein feſtſtehender, und die in Befreiungsurkunden ſo gewöhnliche Häufung ſynonymer Ausdrücke beruht wohl oft weit mehr auf dem Beſtreben, dem Befreiten durch Nennung aller möglichen Namen die thunlichſte Sicherheit zu geben, als auf einem wirklichen Sachunterſchiede. Welchen Unterſchied will man z. B. herſtellen, wenn Ludwig der Baier die wetterauiſchen Reichsſtädte befreit„ab omni onere exactionum, collectarum, precariarum seu steurarum, quocunque nomine censeantur?“ Bei Rudolph von Habsburg heißt es gleichfalls steuram seu precariam; Lndwig der Friedſame nennt bei der Erwähnung der Abgabepflicht nur Steuer und Hülfe, ohne der Beden zu gedenken; Gerſten⸗ berger redet in dem deutſchen Auszuge einer Urkunde Heinrich's II von der Nichtbefreiung ſchoßhaftiger Güter, wo der Landgraf ſelbſt in lateiniſchen Urkunden ganz gleichen Inhalts die Nichtbefreiung ſolcher Güter verſpricht, welche bisher exactiones, precarias aut alias contributiones qualescunque zu geben pflegten. Daß aber, ſobald ſich einmal der Begriff der Bede auf eine Grund⸗ und Mobiliarſteuer ganz beſtimmter Art feſtgeſtellt hatte, die Ausdrücke Steuer und Hülfe fortan mehr auf außerordentliche Leiſtungen(Prinzeſſinſteuer ꝛc.) bezogen zu werden und ſomit eine engere Bedeutung auzunehmen anfingen, iſt wohl leicht zu erklären. Erſt ſpäter verallgemeinerte ſich dann wieder der Name der Steuer.
. 28) Eſtor, Dissert. de ditione Hassiaca ad Vierram, pag. 27. Aus den Leiſtungsantheilen der oben genannten Städte einen Schluß auf ihre relative Bevölkerung und Steuerkraft ziehen zu wollen, halte ich für bedenklich, da wir nicht wiſſen, wie weit die eine oder die andre gleichzeitig auch noch mit andern Leiſtungen belaſtet ſein mochte.
20) Eſtor, b. Kuchenb. II. 345.
30) Ludwig der Friedſame ſagt 1414:„Ouch ſal der raid In der vorgenant vnſer ſtaid Alſfelt alle Ire bede geſchoß Sture ond hulffe als dicke des noid iſt, Setzen uff Ire eide alſe glich vnd redelichen dem armen alſe dem richen“. Im J. 1429, wo ebenderſelbe Landgraf den Rath zu Gunſten der Gemeinde reformirte, wies er die Beſtimmung über das Geſchoß an eine jährliche Uebereinkunft zwiſchen Schöffen, Rath und Gemeinde. Unter Geſchoß kann hier aber ſchwerlich etwas Anderes verſtanden werden, als was in der früheren Urkunde mit vier Namen hinter einander bezeichnet iſt.
³¹) Glaſer, Geſch. v. Grünb. S. 181.


