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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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dem Salbuche ſechs Gulden Batzen, für ſolche aber, die die Tochter oder Wittwe eines Bürgers heiratheten, nur die Hälfte. Außerdem waren hierbei noch kleine Gebühren für den Amtmann, den Schult⸗ heißen und den Stadtknecht zu zahlen ¹⁹).

Zunftgelder, d. h. Eintrittsgelder neu aufgenommener Handwerksmeiſter, fielen halb dem Landes⸗ herrn, halb den Zünften zu ²⁰).

5. Rechte gegen die todte Hand. Die Stadt hatte, wie andere in Heſſen, von Alters her die Freiheit, daß geiſtliche Perſonen oder Klöſter, wenn ſie in oder um Alsfeld durch Vermächtniß oder ſonſtwie erbliches Gut erwarben, dasſelbe innerhalb eines Jahres und ſechs Wochen an einen eingeſeſſenen Bürger der Stadt wieder verkaufen mußten, widrigenfalls die Stadt die Veräußerung an ihrer Stelle vollzog ²21). Ein ſolcher Fall ereignete ſich 1448, wo Bürgermeiſter und Rath einen Acker und eine Wieſe vor dem Mainzerthore, welche die Nonnen zu Immichenhain über Jahr und Tag beſeſſen hatten, an den Schöffen Kurt Schaufuß verkauften ²²).

6. Ungeld. Zoll. Unter Ungeld verſtand man im Mittelalter bald eine außerordentliche Steuer, die auf den Verbrauch gewiſſer Lebensbedürfniſſe, wie Fleiſch, Getränke, Tuch, Leinwand, Wachs, Metalle ꝛc., geſetzt wurde, bald begriff man auch einen Zollzuſchlag auf durchgehende oder ausgeführte Waaren unter dieſem Namen. Einen ausführlichen Tarif über ſolche Abgaben gibt z. B. Hermann's des Gelehrten Verordnung über das Ungeld zu Grünberg ²³). Das Ungeld bezog der Landesherr bald auf ſeine Rechnung, bald überließ er es den Städten zur Tilgung ihrer eignen oder der für ihn ſelbſt übernommenen Schulden, bald endlich ſtellte er Anweiſungen an dritte Perſonen auf dasſelbe aus. So bezog unter Ludwig dem Friedſamen Alsfeld auch das Ungeld zum Behufe der Schuldentilgung ²¹); 1464 aber ſtellte Heinrich III die Verzinſung eines bei der Pfarrkirche von ihm aufgenommenen Capitals auf jene Abgabe und auf den Weinzapf ²⁵). Von den verſchiedenen Eingangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangszöllen, deren Tarif hier mitzutheilen unnöthig iſt, bezog die Herrſchaft entweder das Ganze, oder ſie ließ, wie bei den Viehzöllen, der Stadt ein Drittel davon zukommen. Die Dörfer Münchleußel, Dotzelrod, Hattendorf und das Kloſter Immichenhain gaben in Alsfeld überhaupt keinen Zoll, ſondern jeder dieſer Orte lieferte ſtatt deſſen dem Zöllner und dem Stadtknechte jährlich zwei Wagen Holz. Bezeichnend für den volkswirthſchaftlichen Standpunkt des ſechzehnten Jahrhunderts iſt es, daß jedes Kleuder Wolle, das in's Ausland verkauft wurde, mit zwei Albus Ausgangszoll, ein im Ausland gekauftes Schaf aber, das durch das Stadtgebiet getrieben wurde, mit einem Heller für den Durchgang belegt war ²⁶).

7. Beden und ähnliche Abgaben. Die Beden(precariae) waren eine directe Steuer, die, urſprünglich unter der Form der Bitte begehrt, in derjenigen Zeit, von welcher wir hier zu reden haben, längſt den Charakter der Freiwilligkeit verloren hatten. Solche Steuern forderte der Fürſt bald unter

¹9) Salb. fol. 10.

2⁰) Salb. fol. 201.

21) Verordnung Heinrich's II von 1337. Samml. Fürſtl. Heſſ. Landesordnungen I. 4. ²2²) Orig. im Rathsarchiv.

23) Wenck II. U. B. 449.

²⁴) Siehe vorj. Progr. Beil. II. ²⁵) Vidim. Copie im St. A.

²⁶) Salbuch. Chorographie.