Druckschrift 
Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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kennen, und hätte die Stadt nicht wirklich ein ausſchließliches Verfügungsrecht über die Liederbach beſeſſen, ſo lag es ihm ja ohne Zweifel weit näher, den für ſeine Stellung bequemeren und zugleich rechtlicheren Weg der Bitte an den Landesherrn einzuſchlagen, als den Rechten desſelben etwas zu vergeben. Daß man zu Alsfeld die Rechte der Herrſchaft auch über die kleinen Bäche zu wahren verſtand, beweiſ't das Salbuch von 1574 in Beziehung auf die Eifa:Item es hat unſer gnädiger Fürſt und Herr zu Heſſen auf dem Waſſer, die Eiff genannt, ſo aus dem Dorf Eiff und gegen der Rottenberger Steinkauten wieder in die Schwalm fleußt, die Gerechtigkeit, daß Niemands, es ſeye Bürger oder Bauer, darauf einige Wäſſerung ohne Vorwiſſen ſeiner fürſtlichen Gnaden oder derſelben Beamten machen und zurichten darf. Da aber etzliche Unterthanen Wäſſerung begehren, müſſen dieſelben darum anſuchen, und was itziger Zeit von Wehrzinſen auf demſelben Waſſer gefällt, findet man im Rechenregiſter nächſt nach den Stadtzinſen unterſchiedlichen verzeichnet ¹³). So übte alſo auch hier, wie überall, wo es nicht über⸗ tragen war, die Herrſchaft ihr Recht über Flüſſe und Bäche; von der Liederbach aber hat das Salbuch kein Wort, und doch iſt dasſelbe von dem ſehr dienſteifrigen Rentmeiſter Chriſtoph Eckhardt aufgeſtellt. Auch in der Folge hat die Stadt das alleinige Verfügungsrecht über den Lauf und die Verwendung der Liederbach, wo es ihr von Privaten mißachtet wurde, mit Erfolg gehandhabt ¹⁴), und auch von oben iſt dieſes Recht ihr niemals beſtritten worden. Noch 1742, als die Pfarrei die Alleinberechtigung zur Bewäſſerung ihrer großen Wieſe mit dem aus dem Hersfelderthor ausſtrömenden Waſſer in Anſpruch nahm, ward hiergegen von dem Stadtſyndicus kräftige Verwahrung Namens der Anlieger und der Bürgerſchaft eingelegt, worauf freilich eine Gegenverwahrung des Pfarrers erfolgte ¹5). Die Pfarrei war mehrmals vom Rathe gegen eigenmächtige Waſſerableitungen Einzelner geſchützt worden und berief ſich auch auf angebliche Verfügungen aus der Zeit Heinrich's II, für welche aber kein Beweis vorliegt.

4. Verſchiedene Nutzungen. Ueber den Antheil, den die Gemeinde an dem Walde Homberg in Anſpruch nahm, gab es zwiſchen ihr und der Regierung manche Irrungen. Philipp d. G. wies ſeinen Oberförſter an, die Stadt bei ihrem Benutzungsrechte auf dem dritten Theile des Hombergs zu belaſſen ¹⁶).

Im J. 1553 erlaubte Philipp auf Anſuchen der Gemeinde, den um die Mauer ziehenden Stadt⸗ graben eingehen zu laſſen und den Grund desſelben gegen einen Zins unter den gemeinen Mann zu vertheilen. Der Rentmeiſter hielt ſich für befugt, den Grabenraum nicht nur an der ganzen Länge des Renthofs ſelbſt, ſondern auch an deſſen Nebengebäuden und an der Zehntſcheuer dieſer Vertheilung zu entziehen. Hierüber erfolgte Beſchwerde, über deren Erfolg ich indeſſen keine Auskunft finde ¹).

Alle Bußen, mit Ausnahme der Eheſachen und andrer Sachen der hohen Obrigkeit, gehörten halb der Stadt, halb dem Landesherrn ¹⁸).

Ebenſo theilte ſich der Rath mit der Herrſchaft in das ſogenannte Bürgergeld, das bei Aufnahmen neuer Gemeindeglieder an die Stelle der früheren Weinleiſtungen getreten war. Dasſelbe betrug nach

¹3) Salbuch fol. 88.

¹⁴) Ueber einzelne Vorfälle aus den Jahren 1645, 1665 und 1666 ſ. Salbuch der Pfarrei Alsfeld S. 4. Erneuertes Pfarrregiſter von 1668 S. 77.(Beide in einem und demſelben Bande im Pfarrarchiv). Protocollum ecclesiae Als- feldianae, Eintrag unter'm 21. April 1666.

¹5) Status ecclesiasticus der Stadt Alsfeld, aufgeſtellt 1742. Beil. 35.(Im Pfarrarchiv.) ¹6) Reſcript vom 30. Dec. 1560. Im St. A. ¹7) Acten im St. A.

¹8) Reſcr. Philipp's d. G. an den Rentmeiſter Heidtwolff, 11. Apr. 1564. Im St. A. Vergl. Salb. fol. 27. 1*