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Fortsetzung und Schluß (1862)
Entstehung
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betzalende, biß das wir ſie eyn anders heißen). Die Belehnung blieb lange Zeit eine periodiſche. Philipp d. Gr. erneuerte ſie 1523 mit der Beſtimmung, daß der Nutzenzu der Stadt Bau und Beſſerung an Mauern, Thoren ꝛc. zu verwenden ſei). Eine Erneuerung auf zehn Jahre im J. 1592 legte auf die Verzapfung jedes Fuders rheiniſchen Weins ein Ungeld von 3 Gulden und 2 Albus, wie dieſes ſchon herkömmlich war). Als ſpäter Georg II der Stadt zur Anerkennung ihrer im dreißig⸗ jährigen Kriegein der That ſtandhaftig bewieſenen Treue und zur Wiederherſtellung der Mauern und andrer öffentlichen Bauten verſchiedene Gnaden ertheilte, ward auch die damals noch alle neun Jahre gegen ein gewiſſes Leihgeld vorzunehmende Löſung des Wein⸗ und Brantweinſchanks erlaſſen; der Schank wurde in ein ſtändiges Lehen verwandelt, das immer nur bei Regierungswechſeln wieder erneuert werden ſollte ²2). Für den Brantweinſchank waren der Herrſchaft bis dahin jährlich 12 Gulden entrichtet worden ²). Einer Aufzeichnung von 1653 zufolge bezog bei Weinverzapfungen an den freien Märkten die Herrſchaft von jeder Ohm 7 Kopfſtück, 4 Albus und 6 Heller, die Stadt aber vier Maaß Wein von 20 Gulden, desgleichen 20 Albus halbes Vierpfennigsgeld, ſodann der Rentmeiſter, der Schultheiß, der Bürgermeiſter und der Baumeiſter je eine ganze, der Marktmeiſter, der Stadtſchreiber und der Stadt⸗ diener je eine halbe Maaß 1¹⁰).

3. Die Liederbach. Das Flüßchen Liederbach, das munter durch alle Straßen plätſchert und den Bürgern nicht nur Bequemlichkeit für die Geſchäfte des Hauſes und des Gewerbes, ſondern auch Schutz in Feuersnoth gewährt, hat gewiſſermaßen ſeine eigne Geſchichte. Urſprünglich floß es an der Stadt vorbei, erſt 1350 ward es durchgeleitet. Landgraf Heinrich II beurkundete in jenem Jahre, daß, weil ſeine lieben getreuen Bürger zu Alsfeld Koſten und Arbeit davon hätten, die Liederbach in die Stadt zu karen und zu geleiten, er ihnen das, was ſie desſelben Waſſers genießen könnten, wohl gönne, weil es mit ſeinem guten Willen ſei ¹1). Wenn auch der Wortlaut der Urkunde an ſich nicht jeden Zweifel fernhalten mag, ob die Vergünſtigung des Landgrafen im Sinne eines eigentlichen Privilegiums zu nehmen ſei, ſo hat die Stadt dieſelbe doch jederzeit in dieſem Sinne aufgefaßt, die Rinne des Baches, ſoweit er ihre Feldmark durchzieht, ſtets in einer beſtimmten Uferhöhe feſtgehalten und den anliegenden Grundbeſitzern Mühlenanlagen oder Ableitungen zur Bewäſſerung niemals ohne ihre ausdrückliche Genehmigung zugelaſſen. Und für dieſe Auffaſſung kann die Stadt einen Vorgang anrufen, der allerdings auch eine Anerkennung von Seiten der Regierung zu bekunden ſcheint. Unter'm 11. Julius 1558 verliehen nämlichBürgermeiſter, Rath und vier Mannen von Zünften und Gemeinde dem fürſtlichen Rentmeiſter Georg Gerigk einenWaſſerfall auf der Liederbach zur Anlage einer Mühle(auf dem Schützenrain), doch unter der Bedingung, daß Niemandem Schaden daraus erwachſen dürfe und daß der Erbauer einen Beigraben anzulegen habe. Insbeſondere heißt es hierbei:Desgleichen ſoll er auch nicht daraus zu wäſſern haben, ſondern ſoll ihm dasſelbige wie andern Bürgern ganz und gar verboten ſein und bleiben ¹²). Der Beliehene mußte als herrſchaftlicher Rentbeamter das beſtehende Rechtsverhältniß doch wohl genau

) Siehe d. vorj. Progr. Beil. II.

) Acten im St. A. Dat. Marburg am Samstag Palmabend. *) Acten im St. A. Salbuch v. 1574 fol. 28.

) Urk. v. 31. Jan. 1650. Im Rathsarchiv.

*) Salbuch fol. 28.

¹1⁰) Acten im Rathsarchiv.

¹¹) Orig. im Rathsarchiv.

¹²) Acten im St. A.