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[Beginn] (1861)
Entstehung
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alsfeldiſche Brauordnung von 1527, 5) die landgräfliche Verordnung von 1527 über Wochenmärkte, Vieh⸗, Fleiſch⸗ und Brotverkauf, 6) die Reformationsordnung von 1534 über Maaß, Gewicht und öffentlichen Verkehr, 7) die peinliche Halsgerichtsordnung von 1535 und endlich 8) die geſammte kirchliche Reformation. Obſolet oder ausdrücklich aufgehoben alſo war, was der Abſchreiber z. B. über gekaufte Gerichte, Kümmern, Criminalſtrafen, ſtändige Fleiſchpreiſe, Verhältniſſe der Bieringredienzen, Klöſter und Beguinenhäuſer und dergleichen aus Emerich und ſonſt woher in ſeine Compilation aufge⸗ nommen hat. Seine Bezugnahmen auf das geiſtliche Recht ſind vollkommen unpraktiſch. Von ſeiner geiſtloſen Nachtreterei möge hier nur ein einziges Beiſpiel folgen. Emerich macht die Bemerkung, man möge doch nach dem Beiſpiel anderer Städte, in welchen ſich Stifter, Klöſter, Beguinen⸗ oder Süſter⸗ häuſer befinden, auch in Frankenberg verbieten, daß das Grundeigenthum der Eltern auf ihre in den geiſtlichen Stand getretenen Kinder übergehe; auch ſolle man ſich nicht die Bauern von Geismar und Boppendorf durch fortwährende Ankäufe in der Gemarkung einniſten und am Ende das ganze Feld einnehmen laſſen; beſſer wäre es, man gäbe die Aecker dem erſten beſten Bürger und nähme vom Morgen ſechs Heller oder weniger(nämlich an Geſchoß). Der vermeintliche Reviſor der alsfeldiſchen Statuten ſchreibt nun in dem proteſtantiſchen Alsfeld dieſes alles getreulich nach, nur daß er bei der zweiten Be⸗ merkung ſtatt der Bauern von Geismar und Boppendorf die Bauern von Eudorf und Leußel nennt und den Verluſt, welcher der Stadt erwachſe, noch ausdrücklicher als Emerich in ihreBeed und Gerechtig⸗ keit ſetzt. Er hat dabei überſehen, 1) daß er ſelbſt etliche Seiten weiter unten erwähnt, nach einer Verordnung Wilhelm's des Mittleren habe ein Bauer vom Lande von einem Bürgergute(d. h. doch wohl von einem Grundſtück in der Stadtgemarkung) doppelte Bede zu entrichten, und 2) daß auch ſchon in katholiſchen Zeiten Alsfeld das Recht hatte, Grundſtücke, die erb⸗ oder ſchenkweiſe auf geiſtliche Corporationen übergingen, wenn ſie nicht binnen Jahr und Tag freiwillig verkauft wurden, zwangsweiſe an einen Bürger veräußern zu laſſen.

So iſt es mit dem Machwerke beſchaffen, das Senckenberg für eine im Jahr 1550 beſorgte Reviſion der alsfeldiſchen Statuten genommen hat. Und doch lag, als er dieſes that, Emerich's Sammlung bereits gedruckt vor. Den gründlichen Kopp kann indeſſen kein Vorwurf treffen; denn er kannte nur Senckenberg's kurzen Auszug, deſſen wörtliche Uebereinſtimmung mit Emerich ihm nicht entging, der ihn aber durch einige fehlerhaft geſchriebene Capitelziffern doch zu dem Glauben an ein im Uebrigen ſelbſt⸗ ſtändiges Werk und zu der Annahme eines eignen Schwabenſpiegels in Alsfeld veranlaßte.

Die offenbare Unfähigkeit des kritikloſen Anonymus ſetzt denn nun auch die hiſtoriſche Beweiskraft ſeiner Arbeit auf ein ſehr niedriges Maaß herab. Bei demjenigen, wo er in Emerich's Worten redet, fehlt alle Gewährſchaft, ob es bloß zu Frankenberg, oder außerdem auch, wenn auch nicht mehr damals, doch irgend einmal in einer früheren Zeit zu Alsfeld gegolten hat. Als Zeuge für die Geltung des fränkiſchen Rechts in Alsfeld, wofür Kopp ihn angerufen hat, kann der Compilator in keinem Falle gelten. Doch bedarf es deſſen wohl auch nicht. An dem fränkiſchen Rechte im fränkiſchen Heſſen, wozu auch Alsfeld gehörte, wird kaum Jemand zweifeln, und für das benachbarte Grünberg ſteht dasſelbe ſogar urkundlich feſt s). Römiſches Recht und Landesgeſetzgebung haben aber hier, wie überall, ihre umgeſtaltende Macht geübt, und in Alsfeld hat ſich nichts erhalten, was als eine unterſcheidende Rechts⸗ gewohnheit gelten könnte.

Bei allem Nachtheiligen, was wir von dem Compillator haben ſagen müſſen, darf doch nicht über⸗ gangen werden, daß er an einigen Stellen auch Solches hat, was bei Emerich nicht, oder doch etwas anders vorkommt. Hieraus iſt z. B. hervorzuheben, daß in früheren Zeiten ein neu aufgenommener

) Urk. b. Glaſer, Geſch. v. Grünberg S. 179.