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[Beginn] (1861)
Entstehung
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Männern aus dem Handwerkerſtande zugänglich, und da verſchiedene Zweige des Handwerks, namentlich die Weberei, eine Zeitlang in dieſer Stadt erheblich blühten, ſo iſt es nicht zu verwundern, daß in jener Zeit auch die Zünfte einen hervorragenden Einfluß im Stadtregiment ausübten.

IX. Die angeblichen Statuten der Stadt Alsfeld.

Wo von heſſiſcher Rechtsgeſchichte die Rede iſt, da geſchieht öfters auch eines Stadtbrauchs oder gewiſſer Statuten Erwähnung, die in Alsfeld particularrechtlich gegolten haben ſollen. Auf dieſelben bezieht ſich namentlich auch Rommel ¹), der hierbei auf Kopp verweiſ't, und Letzterer geht wieder weiter auf Senckenberg zurück. Noch vor Kurzem iſt, wie man vernimmt, das Landgericht zu Alsfeld amtlich um Auskunft über jenen Stadtbrauch angegangen worden, konnte hierauf aber nur einfach antworten, daß ein ſolcher ihm unbekannt ſei. Natürlich; denn bei den alsfeldiſchen Gerichten hat niemals ein ſpecielles Stadtrecht gegolten 2). Wir hoffen, die ganze Frage durch folgende Aufklärung erledigen zu können.

Senckenberg theilt bei der Darlegung ſeiner Anſicht über das Verhältniß mittelalterlicher Rechts⸗ quellen zu einander etliche Belegſtücke mit, denen er die Ueberſchrift gegeben hat:Extract aus den Statuten der Stadt Alßfeldt de anno 1550, wo des Land⸗ und Kayſerrechts, als Urquellen, erwehnet wird ³). Er macht hierbei die Bemerkung, daß man noch in dem genannten Jahre die fraglichen Sta⸗ tuten überſehen und erneuert habe. Kopp) nahm in gutem Glauben Titel und Jahrzahl unbedenklich hin, es entging ihm aber nicht die faſt durchaus wörtliche Uebereinſtimmung der mitgetheilten Paragraphen mit dem Texte von Emerich'sGewohnheiten der Stadt Frankenberg.) Hieraus ſchloß Kopp auf ſchon früher beſtehende Gleichheit der Rechtsgewohnheiten zu Alsfeld und Frankenberg, weil ſonſt der Vermehrer oder Erneuerer der Alsfeldiſchen Statuten bei der Hereinziehung frankenbergiſcher Eigen⸗ thümlichkeiten auf Widerſpruch und Vorwürfe der Bürgerſchaft hätte ſtoßen müſſen. Weil aber zwiſchen Emerich und dem alsfeldiſchen Autor ſich auch etlichemal ein Unterſchied der Ziffern in den Citaten findet, ſo ſchloß Kopp weiter, daß man in Alsfeld ein eignes Exemplar des Schwabenſpiegels mit abweichender Capiteleintheilung gehabt habe. Ueber Senckenberg's Fragment hinaus hatte Kopp keine weitere Quelle.

Senckenberg ſelbſt aber hat ganz ohne Zweifel ſeine Allegate aus einer Handſchrift entlehnt, die mit allen ſeinen Manuſcripten und Büchern durch das Vermächtniß ſeines Sohnes in den Beſitz der hieſigen Univerſität übergegangen iſt, in deren Bibliothek ſie ſich noch heute befindet). Es iſt ein in Leder eingebundener Foliant von 137 Seiten, von einer Hand des vorigen Jahrhunderts geſchrieben.

¹) Heſſ. Geſchichte Bd. II. S. 229 und Anm. 182.

²) Als ein ſolches kann wenigſtens nicht gelten, daß in Bezug auf eheliche Erbfälle, Einkindſchaft und Abtrieb Alsfeld mit Marburg, Frankenberg, Homberg a. d. Ohm, Kirchhain, Kirtorf, Biedenkopf und Hüttenberg eine Gruppe bildete, die ſich einer zweiten, wozu Gießen, Staufenberg, Allendorf a. d. Lumda, Schotten, Battenberg, Königsberg u. a. m. gehörten, in einigen Punkten abweichend gegenüberſtellte. Senckenberg, Selecta juris et histor. III. 271 ff.

³) Gedanken von dem jederzeit lebhaften Gebrauch des uralten deutſchen bürgerlichen und Staatsrechts. S. 34 und 232 ff.

) Verfaſſung der geiſtl. u. Civilgerichte in Heſſen I. 25. 38.

) Schmincke, Monim. Hass. II. 669 ff.

) Cod. mscr. Nr. 1028, oder Bibl. Senckenb. Nr. 147.