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[Beginn] (1861)
Entstehung
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Theil erneuert. Unter den zwölf Schöffen darf immer nur einer aus demſelben Geſchlechte ſein. Der neben den Schöffen beſtehende Rath bleibt zwar vor der Hand in Wirkſamkeit; ſtirbt aber ein Glied desſelben, ſo wird kein neues an deſſen Stelle geſetzt. Stirbt ein Schöffe, ſo wird er durch das Ein⸗ rücken eines Rathsgliedes erſetzt, deſſen Stelle im Rathe ebenfalls wieder ledig bleibt. Iſt nun in dieſer Weiſe der Rath allmählich ganz ausgeſtorben, ſo hat es bei den zwölf Schöffen und den Vieren aus der Gemeinde lediglich ſein Verbleiben. Kommen Gegenſtände zur Verhandlung, welche die Vier ohne Wiſſen und Zuſtimmung der Zunftmeiſter nicht glauben austragen zu können, ſo dürfen ſie die Sache an die Zünfte bringen und von dieſen nöthigenfalls ſelbſt an den Amtmann oder den Landgrafen weiter gehen. Zünfte und Gemeinde wählen jährlich einen Bürgermeiſter aus den Schöffen, die Schöffen aber einen Unterbürgermeiſter aus den Vieren. Aus ihrer eignen Mitte wählen Schöffen und Vierer jährlich je einen Baumeiſter, ſowie eine Perſon für den Rathkauf, für die Weinprüfung und für die Brot⸗ und Fleiſchbeſchauung. Wenn Schöffen und Vierer ihre Jahresrechnung ablegen wollen, ſo haben ſie dieſes zuvor anzuzeigen, damit der Landgraf einen Commiſſär hierzu abſenden kann. Bürgermeiſter, Schöffen und Gemeinde haben aller Selbſtgewalt und allem Frevel der Bürger unter einander mit Hülfe der Amtleute zu wehren.

In dieſer Einrichtung legen ſich folgende Hauptmomente zu Tag: 1) Der Bürgermeiſter muß zwar den Schöffen angehören, wird aber durch freie Wahl der Zünfte und der ganzen Gemeinde berufen. 2) Er bildet jetzt nicht mehr als das Haupt der consules mit dieſen zuſammen ein Gegengewicht gegen die Schöffen, ſondern er iſt das Haupt der letzteren, wie das des geſammten Gemeindeorganismus. 3) Bei Sterbefällen treten neue, bisher nicht ſchöffenbare Elemente in das Schöffencollegium und können auf dieſem Wege, ſofern nur die wählende Gemeinde will, ſelbſt an die Spitze des Stadtregiments befördert werden. 4) Der Gemeinde, d. h. hauptſächlich den Zünften und den weniger Bemittelten, iſt durch ihre Vierer eine ſtete Controle, ſowie eine gewiſſe Betheiligung an der Verwaltung ſelbſt geſichert. 5) Das landesherrliche Regiment macht der Autonomie der ſo zu einem erweiterten Gemeindeleben gelangten Stadt Zugeſtändniſſe, indem es in Steuer⸗ und Finanzſachen den einhelligen Beſchlüſſen der mitwirkenden ſtädtiſchen Factoren Gültigkeit beilegt, ſeinen Amtmann oder Schultheißen aber von den Hand⸗ lungen des Raths als beſtätigende Behörde in der Regel fernhält und nur für ſtreitige Fälle als Recurs⸗ inſtanz hinſtellt. In Sachen der Gerichtsbarkeit blieb der Schultheiß übrigens in nächſter Beziehung zu den Schöffen.

Die Beſtimmungen des obigen Documents, das man in Alsfeld ſelbſt den Korebrief(Wahlbrief) nennt, ſind im Weſentlichen bis auf unſere Zeiten, wo für das ganze Großherzogthum eine neue Gemeinde⸗ ordnung eingeführt wurde, in Geltung geblieben. Wenn nun auch in einer Zeit, wo nach Landgraf Ludwig's Abſicht der neben den Schöffen ſtehende Rath längſt erloſchen ſein mußte, in alsfeldiſchen Urkunden noch immer ein Rath, bald mit den Schöffen, bald, wie vom ſechzehnten Jahrhundert an meiſtens, ohne dieſelben aufgeführt wird, ſo iſt hierbei natürlich nicht an den Rath alten Stils zu denken, ſondern an die nach Maaßgabe des Korebriefs aus beiden Theilen zur Einheit verſchmolzene Behörde, die mit dem Bürgermeiſter und den Vieren die Gemeindeangelegenheiten leitet. Alle Glieder des Rathes ſind jetzt Schöffen und heißen darum wohl auch Rathsſchöffen; weil aber bei der ſpäter ſich entwickelnden Gerichtsverfaſſung das ſtädtiſche Schöffenthum aufhörte der Schwerpunkt des Gerichtes zu ſein, ſo trat auch ſein urſprünglicher Name mehr hinter die Bezeichnung ſeiner adminiſtrativen Stellung zurück, und man findet daher die Glieder des Stadtcollegiums auch als Rathsverwandte oder Rathsperſonen auf⸗ geführt*).

⁴⁵) Wir laſſen einige Eingangsformeln folgen, aus welchen hervorgeht, daß ein durchaus feſter Gebrauch ſich nicht gebildet hat. 1451: Wir Bürgermeiſter Rad vnd gantze gemeynde zu A.(Staatsarchiv). 1486: Wir Burgermeiſter,