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und redlich dem Armen wie dem Reichen. Beſtätigt werden verſchiedene Acte aus Hermanns Zeit über Gut und Erbe und über Verhältniſſe der Bürger unter einander; ungültig aber ſind„ſolche Briefe, die den Rath und die ganze Gemeinde betreffen, welche Hermann beſonders zwiſchen ihnen gegeben hat und welche die Satzungen von den Vieren aus der Gemeinde betreffen“; dieſe Urkunden ſind ohne Widerrede zurückzuliefern. Schulden auf ſich und die Stadt ſoll der Rath nur mit landesherrlicher Ermächtigung machen, verbriefen, verkaufen und verſetzen dürfen. Zu den Abrechnungen des Rathes im Frühling und Herbſt wird der Landgraf, ſofern er es nöthig findet, einen oder zwei ſeiner Räthe abſenden, die nach Ermeſſen auch noch geeignete Gemeindeglieder einladen können, dem Acte beizuwohnen. Schöffen und Rath, die am Gerichte zu ſitzen pflegen, ſollen Urtheile ſprechen und weder Arm noch Reich das Recht verhalten. Rath und Gemeinde haben, wenn der Landesherr Steuer und Hülfe bedarf, als getreue Bürger nach Vermögen zuzulegen. Die jetzt nach Maaßgabe des gemeinen Nutzens auszufertigenden Zunftbriefe ſollen gehalten werden. Weinzapf und Ungeld bleiben bis auf Weiteres der Stadt, um ihre Schulden zu bezahlen; über die Quantität Bier, die jeder Bürger jährlich branen darf, hat der Rath unparteiiſch zu beſtimmen. Alle Entzweiung und Mißhelligkeit, die bisher um der vorſtehenden Punkte willen zwiſchen Rath und Bürgerſchaft geherrſcht hat, ſoll gänzlich geſchlichtet und abgethan ſein.
Mit dieſer Verordnung war Alsfeld alſo auf denjenigen Punkt zurückverſetzt, den ſeine Verfaſſung damals erreicht hatte, als der begüterte Mittelſtand durch Hinzufügung eines Rathes die Alleinherrſchaft der ſchöffenbaren Geſchlechter brach. Der jetzt wieder„ganz vollkommene“ Rath verfügte unter der Oberaufſicht der landgräflichen Regierung ſelbſtſtändig über ſtädtiſches Vermögen und Steuern, unbeſchränkt und uncontrolirt durch die Vier aus der Gemeinde; den niederen Schichten, insbeſondere den weniger bemittelten Handwerkern, iſt an den öffentlichen Geſchäften kein Antheil weiter geblieben, als daß etwa einzelne Perſonen aus ihrer Mitte nach der Auswahl der landesherrlichen Beamten zur Rechnungsabhör zugezogen werden können. Der Inhalt der in der Urkunde erwähnten Zunftbriefe iſt unbekannt.
An demſelben Tage ſtellte Ludwig auch für die Stadt Gießen einen Gnadenbrief aus, der mit dem obigen vollkommen gleichlautend iſt, nur daß die beiden Beſtimmungen über die Zunftbriefe und über das Bierbrauen fehlen ⁴4). Auch Gießen hatte alſo von Hermann gleiche Einrichtungen erhalten, wie Alsfeld.
Fünfzehn Jahre hatte zu Alsfeld jene Rathsvollmächtigkeit beſtanden, als der inzwiſchen volljährig gewordene Landgraf dieſelbe wieder aufhob, um zu Gunſten der Zünfte und der niederen Bürgerſchaft auf das entgegengeſetzte Syſtem ſeines Vaters zurückzugehen.„Wir haben,— ſagt er in ſeinem Patent vom 25. Januar 1429 ⁴⁴),— angeſehen gemeinen Nutzen unſeres Schloſſes(unſerer Stadt) Alsfeld und ſonderlich Gunſt und Dienſt, den uns unſere lieben Getreuen, alle Zunftmeiſter und ganze Gemeinde daſelbſt gethan haben, und haben ihnen die Gnade und Willen gethan, als ſie bei unſerem Vater ſeligen vormals gehabt haben.“ Es folgen nun die Beſtimmungen des merkwürdigen Acctenſtückes, in der Hauptſache dieſes Inhalts: Zünfte und Gemeinde wählen aus ihrer Mitte vier von dem Landgrafen zu beſtätigende Perſonen, die den Sitzungen der zwölf Schöffen und des noch beſtehenden Rathes beiwohnen und alle Rechte ausſprechen helfen, von allen Einnahmen und Ausgaben ſtädtiſcher Gelder Kenntniß nehmen, die Rechnungen mit abhören und bei dem Anſatz von Schoß und Maibeten ihre Stimme haben. Die Vier haben dem Bürgermeiſter und den Schöffen zu geloben,„ihre Heimlichkeit nicht zu melden.“ Sie werden alle Jahre nach dem Gutdünken der Gemeinde entweder ganz, oder zum
4³) Kuchenb. I. 274, wo die Urkunde übrigens ziemlich feblerbäft abgedruckt iſt. 4⁴) Original im Rathsarchiv. S. die Beilage III.


