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[Beginn] (1861)
Entstehung
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Siegel von ſieben Zünften(Wollenweber, Bäcker u. ſ. w.) hängen an dem Pergamente, und dieſe gelten zugleich auch für alle übrigen Ausſteller, da Bürgermeiſter, Rath und Gemeinde im Texte erklären, zur Zeit kein eignes Inſiegel zu beſitzen und die Zünfte um den Mitgebrauch der ihrigen erſucht zu haben 4).

In, Heſſen gibt uns wohl das älteſte Beiſpiel communaler, wenn auch allerdings noch ſehr beſchränkter Rechte der Zünfte die Stadt Wolfhagen, welche einjährige Magiſtrate hatte. Die für das nächſte Jahr abtretenden zwölf Schöffen wählten aus den Zünften der Wollenweber, der Schuhmacher, der Bäcker und der Schmiede je einen Mann, traten mit dieſen vier Perſonen zu einem gemeinſchaftlichen Wahlcollegium zuſammen und ſchritten ſo zur Ernennung ihrer zwölf Nachfolger. Drei aus den Neugewählten wurden dann dem Landgrafen zur Auswahl für das Bürgermeiſteramt präſentirt. Das hierzu vom Landgrafen Otto ertheilte Privilegium iſt von 1313 ³⁵).

Zu Kaſſel beſtätigte Heinrich II 1337 den Innungen der alten und neuen Stadt(fraternitates et uniones eorum, quae Einnunge vulgariter dicuntur) ihre hergebrachten Vergünſtigungen und Freiheiten in der Weiſe, daß Niemand Artikel, die in die Geſchäfte derſelben einſchlagen, aufkaufen oder verkaufen durfte, bevor er ſich in die Innung eingekauft hatte; doch ſollten hierdurch diejenigen Bürger, welche die Wollenweberei trieben, in der ihnen verwilligten Freiheit nicht beeinträchtigt werden ³). Politiſche Rechte der Zünfte werden übrigens nicht erwähnt. Es folgt aus dieſem Privilegium, daß, wenn nicht die dortige Wollenweberei damals überhaupt noch unzünftig war, doch wenigſtens auch unzünftige Wollenweber in Kaſſel ihr Geſchäft betreiben durften. Dieſer Induſtriezweig war überhaupt in jener Zeit ein ſehr bedeutender, und diejenigen, die ihm oblagen, nahmen bereits vor der Herrſchaft des Zunftſyſtems eine geehrtere Stellung im bürgerlichen Leben ein. Kaſſel iſt aber gewiß nicht die einzige Stadt in Heſſen geweſen, die damals ihre Zünfte hatte.

Unter Hermann dem Gelehrten brachten es dann an verſchiedenen Orten die Zünfte zu weiterer Geltung. Dafür liegen wenigſtens die Beiſpiele von Alsfeld und Gießen vor. Die Regierung dieſes Fürſten war eine ſehr bewegte, mit äußeren und inneren Kämpfen angefüllt. Schon als Mitregent Heinrich's II hatte Hermann den widerwärtigen Sternerkrieg und die Fehde mit der Geſellſchaft von der alten Minne zu beſtehen, wobei ihm die Städte eine treue Stütze waren, darum aber auch viele Drangſale und Verheerungen erdulden mußten. Schulden und vielfache Verpfändungen waren für den Landgrafen die nächſte Folge.Mit Gunſt, Willen und Verhängniß ſeiner Städte, zu Steuer ſeiner Schuld und ſeiner Lande jetzigen und künftigen Noth ſetzte jetzt Hermann 1375 ein beträchtliches Ungeld für Grünberg und Marburg und wahrſcheinlich auch noch für andere oberheſſiſche Städte an ³⁷), unter welchen jedoch das ſchon anderweitig ſtark belaſtete Alsfeld nicht geweſen zu ſein ſcheint. Als nun dieſelbe Leiſtung auch von den Städten in Niederheſſen verlangt wurde, traten die Bürgermeiſter und Schöffen derſelben im Rathhauſe zu Kaſſel zuſammen, ſchloſſen eine Einung für ſich und ihre Gemeinden und erklärten, unbeſchadet ihres Gehorſams in allen billigen Dingen doch jenes Ungeld weder geben zu können, noch zu wollen*). Dieſe Einung dauerte auch unter Hermann's Alleinregierung noch mehrere Jahre fort und führte zu Irrungen, in welchen es zu Kaſſel einmal zu einem förmlichen Aufſtand kam. Hermann zog die Zügel der landesherrlichen Gewalt in Niederheſſen ſtraffer an. Den dreifachen Rath zu Kaſſel ſchuf er in eine einheitliche Behörde um, die zwar auch wieder den Namen Rath führen, aber nur aus

³⁴) Landau, Rittergeſellſchaften in Heſſen, S. 127.

²⁵) Lyncker, Geſchichte der St. Wolfhagen, S. 14.

³6) Sammlung Fürſtl. Heſſ. Landesordnungen, Thl. I. S. 3. ²⁷) Wenck II. 449.

³8) Rommel, Geſch. v. Heſſen II. 199 und Anm. S. 151.

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