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[Beginn] (1861)
Entstehung
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34 auf die Weiterbildung der deutſchen Städteverfaſſungen geübt haben. Um klar zu ſehen, wird es auch hier geſtattet ſein, etwas weiter auszuholen.

Der Trieb zur Genoſſenſchaftlichkeit unter denjenigen, die gleichen Lebensberuf haben, iſt im Mittelalter ein allgemeiner. Er durchdringt den Geiſtlichen, den Gelehrten, den Krieger, den Handels⸗ mann nicht weniger als den Handwerker. Die Anfänge der Handwerkszünfte in Deutſchland ſetzt Wilda in die erſte Hälfte des zwölften Jahrhunderts; Arnold nimmt für die größeren deutſchen Städte den Zeitraum vom Ende des 11. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts an, und als älteſte Urkunde über die Errichtung einer Zunft nennt er die von den Bettziechenmachern zu Köln mit Genehmigung des Rathes im J. 1149 aufgeſtellte Ordnung ²⁹). Von oben her wurden indeſſen ſolche Verbindungen nicht jederzeit gerne geſehen. Friedrich II caſſirte 1232 ſämmtliche Handwerksverbrüderungen ſammt allen denſelben bis dahin von den Kaiſern ertheilten, dem Reiche und den Fürſten ſelbſt nachtheiligen Privilegien ³0). Dergleichen Verbote hielten aber den allgemeinen Gang nicht auf. Spuren von Zunftverhältniſſen in Frankfurt zeigen ſich 1284, ihre erſten Verordnungen daſelbſt erhielten die Zünfte erſt 1352 ³¹); bald darauf wurden ſie aufgehoben, aber auch ſchon nach kurzer Zeit wieder hergeſtellt. Ueberhaupt drang dieſes Inſtitut im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts faſt überall in Deutſchland zur Anerkennung ſeines rechtlichen Beſtehens durch.

Hiermit nicht zufrieden, ſuchten die Zünfte nun auch als ſolche Antheil am ſtädtiſchen Regiment zu gewinnen. Nicht als hätte nicht auch ſchon vorher vielen ihrer einzelnen Glieder der Eintritt in die Stadtbehörde offen geſtanden; denn auch vermögende und rathsfähige Vollbürger hatten längſt zu einträglichen Handwerken gegriffen, ja die Betreibung mancher Handwerke, wie Wollenweberei, Bäckerei und Metzgerei, hat ſogar ein gewiſſes Vermögen und ſomit auch eine gewiſſe Geltung im bürgerlichen Leben zur Vorausſetzung. So finden wir z. B. in Frankfurt lange vor den ſogenannten Zunftunruhen Metzger und Tuchmacher in den ſtädtiſchen Würden, einen der letzteren ſogar als Bürgermeiſter ³²); desgleichen waren zu Gießen ſchon 1279 ein Bäcker und ein Schuhmacher unter den Schöffen der Stadt, und 1304 wiederholte ſich derſelbe Fall mit zwei andern Perſonen 5s).

Die Zunftunruhen hatten vielmehr ein anderes Ziel: ſie wollten den Zünften als Corporationen, die natürlich auch die Unvermögenderen in ſich begriffen, einen Antheil am Stadtregiment erwerben, und ſo ſchiebt ſich, verbunden durch gleiches Geſchäftsintereſſe und allerdings emporgetragen durch die niederen Schichten, ein drittes Element nach, das ſich dem alten Patriciat und dem zur Rathsherrnfähigkeit emporgeſtiegenen Mittelſtande mit dem Anſpruch auf Geltung im Leben der Gemeinde zur Seite ſtellt. Die Zünfte ſind mit Waffen und Fahnen zur Stadtvertheidigung zu erſcheinen verpflichtet, ſie wollen alſo auch bei der Berathung und Beſchlußnahme vertreten ſein. Es bedarf hier keiner weiteren Ausführung über die auf dieſes Ziel gerichteten Bewegungen und ihrer Erfolge außerhalb Heſſens; erwähnen wir nur noch das Einzige, daß, als die Stadt Wetzlar 1373 ein Bündniß mit den heſſiſchen Landgrafen abſchloß, auch die dortigen Zünfte mit zu der ſtädtiſchen Behörde zählten. Die Urkunde beginnt:Wir dy Borgermeyſter, Rad, Gemeynde vnd dy Hantwerke der ſtat zu Wetflar. Die

²) Verfaſſungsgeſchichte, II. 253.

³⁰)Irritamus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates seu societates etc.«

³¹) Römer⸗Büchner S. 178.

²²) Schöffe iſt z. B. 1226 der Metzger Ulrich, 126787 der Tuchmacher Ludwig, 1302 der Tuchmacher Konrad Bornfleck; 1335 iſt der Wollenweber Culman Zan Bürgermeiſter. Römer⸗Büchner S. 37.

³³) 1279:(Testibus).... Gerlaco pistore, Gerlaco dicto Dragevleis, Herbordo sutore, scabinis in Gizin (Guden. II. 205). 1304 als Zeugen: Ludewicus pistor, Echardus sutor, scabini in Gyzen(Guden. III. 19).