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beſeitigt haben würde, waren es nicht der Schultheiß und die Schöffen, welchen er dieſe Zuſage gab, ſondern die Rathmannen und Bürger(consules et oppidani) ²⁸). Noch mehr. An demſelben Tage gab der Landgraf ebendenſelben Rathmannen und Bürgern in Anerkennung ihrer treuen, ſeit langer Zeit geleiſteten und noch ferner zu leiſtenden Dienſte eine weitere Zuſicherung, deren Spitze offenbar gegen das Patriciat gekehrt iſt. Er verhieß nämlich, Immobilien oder Mobilien innerhalb oder außerhalb der Stadt, welche Beden oder Abgaben jeder Art(exactiones, precarias aut alias contributiones qualescunque) mit den Bürgern zu entrichten hätten, ferner nicht mehr hiervon zu befreien, oder denſelben auf irgend eine auf ihnen haftende Belaſtung(ab aliquo servitutis onere aut genere) Exemtion zu ertheilen ²4). Es ergibt ſich hieraus, daß früher ſolche Befreiungen Statt gefunden haben müſſen, und dieſe können zum Nachtheil der gemeinen Bürgerſchaft Niemandem anders zu Gute gekommen ſein, als den Geſchlechtern, gegen welche die Gemeindevertretung jetzt reagirt. Und dieſe Vertretung macht ſich denn auch fernerhin geltend, wo der Geldpunkt in Frage kommt. Bürgermeiſter, Schöffen und Gemeinde ſind es, welche 1365 von Otto's des Schützen wegen dem Landgrafen Hermann 70 Mark löthigen Silbers jährlich auf den Todesfall Heinrich's des Eiſernen verſchreiben 2⁵). Als ferner 1370 Heinrich II einen dem Stifte St. Stephan zu Mainz jährlich zu entrichtenden Lehnscanon auf die Städte Marburg und Alsfeld anweiſ't, ſind es wiederum Bürgermeiſter, Schöffen, Rath und Gemeinde, die ſich zur Leiſtung dieſer Zahlung verpflichten ²6). Eine Anweiſung desſelben Landgrafen für das Stift zu Fritzlar(1372) lautet in ähnlicher Weiſe auf Bürgermeiſter, Schöffen und Bürger der Stadt Alsfeld ²⁷).
Unter Heinrich II hat alſo auch Alsfeld, wie andere Städte in Heſſen, ſeinen Bürgermeiſter und ſeinen Rath; die altbürgerlichen, dem Patriciat angehörigen Schöffen bilden nicht mehr mit dem Schultheißen die einzige Regimentsbehörde. Der Schultheiß zieht ſich überhaupt, je mehr die Gemeinde als Rechtsſubject mit einer gewiſſen Selbſtregierung geltend wird, immer mehr auf ſeine Stellung als Richter und landesherrlicher Rent⸗ und Aufſichtsbeamter zurück. Wohl erſcheint er noch 1407 auch gemeinſchaftlich mit den Burgmannen, dem Bürgermeiſter, dem Rathe und der ganzen Gemeinde in einem offenen Schreiben, worin die Stadt alle Gläubigen zur Unterſtützung ihres Spitals auffordert 28); aber es galt hier ohne Zweifel, durch die Hinzufügung einer Autorität von ſeinem Range der Bitte nach außen ein deſto größeres Gewicht zu geben.
Mit demjenigen, was unter Heinrich II geſchah, war indeſſen die Fortbildung der alsfeldiſchen Stadtverfaſſung keineswegs abgeſchloſſen. Schon unter ſeinem Nachfolger, Hermann dem Gelehrten (1377 bis 1413), traten weſentliche Abänderungen ein. Laſſen dieſe ſich auch nicht in allen ihren ein⸗ zelnen Beſtimmungen genau erkennen, weil die bezüglichen Urkunden ſogleich nach Hermann’s Tode nach Kaſſel zurückgeliefert werden mußten, ſo iſt doch wenigſtens ſo viel gewiß, daß er 1) eine Modiſication des Rathes verordnet und 2) das Inſtitut der„Vier aus der Gemeinde“ eingeführt hat. Letzteres, deſſen Weſen wir ſpäter erörtern werden, ſtellt ſich bei Alsfeld beſtimmter als vielleicht irgendwo als ein Ergebniß der allgemeinen Zunftbewegungen dar, die in jenem Jahrhundert einen ſo mächtigen Einfluß
²³) Original im Rathsarchiv.
²⁴) Original ebendaſ.
²⁵) Baur, H. U. 663.
2²6) Würdtw. III. 293.
²7) Vidimirte Copie im St. A. Dat. Mittw. nach St. Michels Tag.
²8) Officiatus, castrenses, proconsul et consules totaque universitas oppidi Alsfeld.(Schmidt II. 431, im Auszuge). Daß der hier genannte proconsul kein anderer als der Bürgermeiſter ſei, legt ſich aus unſeren obigen Erörterungen dar.
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