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wenigſtens auf Lothar den Sachſen zurückführen zu können glaubt. Das Eine beweiſtt ſich indeſſen, unſeres Ermeſſens, ſo unbegründet wie das Andere.
VIII. Weitere Entwickelung der Verfaſſung.
Die fortſchreitende Entwickelung des bürgerlichen Lebens führt uns im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert in den deutſchen Städten gewiſſe gleichartige Erſcheinungen vor, über welche, bevor wir ſie für Alsfeld insbeſondere in's Auge faſſen, ein Wort im Allgemeinen hier wohl ſeine Stelle findet.
Es zeigen ſich folgende Grundzüge. Das Schöffenthum hat ſich, zumal bei dem Verfahren der Ergänzung durch Cooptation, Generationen hindurch in einem verhältnißmäßig kleinen Kreiſe von Familien fortgeerbt, ſo daß zuweilen ſelbſt die nächſten Blutsverwandten gleichzeitig im Rathe ſitzen ¹); es hat ſich hierdurch ein Patriciat, eine Geſchlechterherrſchaft hervorgebildet, die das Stadtregiment zu ihrem ausſchließlichen Eigenthum zu machen ſtrebt. Aber es iſt inzwiſchen auch theils durch Einwanderung, theils aus den Einheimiſchen ſelbſt ein Zuwachs durch Wohlſtand und nützliche Thätigkeit beachtenswerther Bürger hinzugekommen; Handel und Gewerbe haben ſich gehoben, das bewegliche Capital tritt mit dem Anſpruch auf Geltung neben den bisher überwiegenden Grundbeſitz. Indem das an Zahl und Vermögen emporgekommene weitere Bürgerthum ſich fühlen lernt, will es auch dem Patriciat die überkommene Ausſchließlichkeit nicht fernerhin laſſen; es begehrt auch für ſich einen Antheil am Stadtregiment, will dasſelbe wenigſtens controliren und mitſprechen bei der Vertheilung von Steuern und Laſten, um ſo dem Mißbrauche zu begegnen, durch welchen die Patricier ſich ſelbſt oft Befreiung oder Erleichterung zuwandten, um die Uebrigen deſto ſchwerer tragen zu laſſen. Ein Streit um Intereſſen und Rechte entſteht, der hier und da durch rechtzeitiges Nachgeben abgekürzt, an manchen Orten aber auch erſt nach langen Kämpfen entſchieden wird. Der Sieg bleibt faſt allerwärts dem erweiterten Bürgerthum, das nun unter verſchiedenen Formen und in verſchiedenem Maaße ſeinen Mitantheil an dem Regimente erhält. Gewöhnlich ſtellt ſich jetzt an die Seite der Schöffen noch ein beſonderer Rath(Rathmannen, consules); an der Spitze dieſes Rathes ſteht der Bürgermeiſter(magister civium, magister consulum, magister burgensium, auch proconsul genannt); Bürgermeiſter und Rath treten ganz beſonders hervor, wo es die Vertretung der Geſammtgemeinde gilt, wo es ſich um das Vermögen derſelben, um Uebernahme von Verpflichtungen, um Steuerausſchläge und dergl. handelt.
Es war übrigens nicht das ſtädtiſche Patriciat allein, gegen welches die angeführten Bewegungen ſich richteten; auch dem landesherrlichen Regiment gegenüber ſuchte das zu größerer Selbſtſtändigkeit anſtrebende Gemeindebewußtſein ſich eine Vertretung und Verwaltung zu ſchaffen, wie ſie Schultheiß und Schöffen nicht mehr in ausreichender Weiſe zu geben vermochten. Beweis hierfür ſind die gegen die Bürgervereine gerichteten Verbote Friedrich's I und mehr noch die hierher gehörigen Verordnungen Friedrich's II, in welchen der Kaiſer, namentlich den geiſtlichen Fürſten zu gefallen, die aus der Mitte
¹)„Die ander Irrung(zu Frankenberg) war zwiſchen dem Rath und der Gemeinde, dann es waren etliche Vatter und Sohn, auch Gebrüder in dem Rath, da ſprach die Gemeinde, es dunckte ſie unbillig ſeyn, und auch daß die Ge⸗ ſchlechte es wolten vor Erbamter haben.“ Hierauf entſchied Heinrich II 1368, man ſolle nicht mehr Vater und Sohn oder zwei Brüder zu dem Schöffenamt kieſen. Frankenb. Chron. b. Kuchenbecker V. S. 201 f.


