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[Beginn] (1861)
Entstehung
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auch weſentlichen Antheil an verſchiedenen Acten rein bürgerlicher Natur. In Fällen der ſtreitigen wie der freiwilligen Gerichtsbarkeit erſcheinen die Burgmannen öfters im Eingang der Urkunde als mitſprechende Behörde. Auch ſelbſt der Pfarrer der Stadt tritt hierbei zuweilen noch hinzu.

Wird z. B. eine Eigenthumsbeſcheinigung ausgeſtellt, wird ein Gut verkauft, eine fromme Stiftung gethan, eine Verzichtleiſtung erklärt oder ein richterlicher Vergleich vollzogen, ſo beginnt die Urkunde etwa: Nos Richwinus scultetus, castrenses et scabini in Alsfelt recognoscimus ac testamur ²), oder: Nos scultetus, castrenses, scabini ac universitas civium in Alsveld recognoscimus ³), oder: Nos Bertoldus viceplebanus, Eberwinus miles de Elkerhusen officiatus in Alsvelt, scabini totaque universitas oppidanorum ibidem recognoscimus etc.). In einem Proceſſe von 1356, betreffend Forderungen aus dem Verkaufe von Immobilien, finden wir das Gericht mit dem Schultheißen und vierzehn Beiſitzern beſetzt. Die eine Hälfte der letzteren iſt aus den Burgmannen, die andere aus den Schöffen genommen; jene heißen hier castrenses jurati, dieſe dagegen judices jurati).

Ueber die Competenz des Gerichts geben die alsfeldiſchen Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts in civilrechtlicher Beziehung nur unvollſtändigen, in ſtrafrechtlicher gar keinen Aufſchluß. Wir werden uns hier mit der Analogie behelfen müſſen. Nach Heinrich's I Verordnung hatten die Burgmannen von Frankenberg den Bürgern vor dem Amtmanne(Schultheißen) wegen Schuld oder Bürgſchaft zu Recht zu ſtehen; wo es aber erbliches Gut betraf, oder an die Ehre ging, ſollten ſie vor dem Landgrafen ſelbſt theidigen ⁵6). Dieſes gilt aber eben nur von den Burgmannen, die alſo in gewiſſen Dingen dem Stadt⸗ gericht unterworfen, in anderen aber exemt ſind. Daß Alsfeld unter diejenigen Städte gehört habe, deren Gerichte auch über Hauptwrogen(crimina majora) zu erkennen hatten, iſt zwar urkundlich nicht zu erweiſen, doch iſt es wohl kaum zu bezweifeln. Wenn das etwa gleich alte und in ziemlich gleichem Range ſtehende Grünberg die Befugniß hatte, ſelbſt die Todesſtrafe auszuſprechen), ſo läßt ſich nicht abſehen, warum dieſes nicht auch in Alsfeld Rechtens geweſen ſein ſollte.

Einer ſpäteren Zeit gehört zwar an, was das Salbuch von 1574 ſagt, geſtattet aber doch einen Rückſchluß auf die früheren Verhältniſſe. Es heißt dort:Was für Uebelthäter allhier ergriffen, ſo Leib und Leben verwirket, werden entweder gen Marpurg verſchicket, oder zu Alsfeld gerechtfertiget, und da ein Uebelthäter vor peinlich Halsgericht geſtellt wird, müſſen die Schöpfen des Landgerichts Alsfeld und Romrod das peinliche Gericht ſitzen und über den Uebelthäter erkennen. Werden dann dieſelben Schöpfen des Urtheils nicht einig, ſondern zwieſpältig, bringen ſie ſolches an ihren Oberhof, nämlich an die Schöpfen des Stadtgerichts zu Alsfeld, welche auf ſolchen Zweiſpalt ihnen ein beſtändig Urtheil mittheilen müſſen. Wann auch Halsgericht angeſtellet wird, ſo müſſen die Stadtſchöpfen ſowohl als die Landſchöpfen ſitzen, doch ſich der Sachen nicht weiter unternehmen, dann was an ſie, als den Oberhof der Landſchöpfen, geſchoben wird.

Daß eine vielverbreitete Sage den Blutbann Alsfeld's mit einem angeblichen Schwerte Karl's d. G. in Zuſammenhang bringt, iſt bereits oben erwähnt worden; ebenſo, daß Nebel dieſes Schwert

2) 1270. Baur, Arnsb. Urk. S. 78.

³) 1293. Baur, H. U. 199.

4) 1305. Wenck, II. U. B. 257.

⁵5) Kopp I. 77.

) Frankenberger Chronik, Kuchenb. V. 184. ) 1250 Guden. I. 611.