27
1263 als Schultheiß, 1266 und 1270 wieder nur als Schöffe und dann 1272, 1273 und 1275 abermals als Schultheiß 68). Was folgt hieraus? Das Hervorgehen dieſer Männer aus dem Schöffenamte oder ihr Zurücktreten in dasſelbe, was bei keinem der oben genannten adeligen Schultheißen vorkommt, der Mangel eines jeden Adelsattributs, endlich der durchaus bürgerliche Klang ihrer Namen, die noch jetzt von bürgerlichen Familien in Heſſen getragen werden und von adeligen nie geführt worden ſind, laſſen meines Erachtens keinen Zweifel daran übrig, daß wir in ihnen nichts anderes als zwei Burgenſen vor uns haben. Bürgerfamilien Reichwein finden ſich im Salbuche von 1574 und noch weit ſpäter.
Was endlich den Stand der Burgmannen von Alsfeld anbelangt, ſo können wir uns hierüber kurz faſſen. Wenn es bei Burgen der älteſten Zeit ſeinen guten Sinn hat, zu unterſuchen, ob der Burgdienſt ausſchließlich von unfreien Miniſterialen verſehen wurde, oder wie weit etwa auch freie Vaſallen ſich zu demſelben verpflichtet haben mögen, ſo iſt eine ſolche Unterſuchung bei Alsfeld überflüſſig. Denn um diejenige Zeit, wo ſeine Burgmannſchaft zuerſt genannt wird, hatten die Miniſteralen die letzten Reſte ihrer urſprünglichen Unfreiheit bereits abgeſtreift, genoſſen eine geehrte und bevorzugte Stellung und floſſen mit den kleineren Vaſallen in den Begriff des niederen Adels oder der Ritterſchaft zuſammen. Dieſem Stande gehören denn auch die Burgmannen von Alsfeld an. Bei den Schaufußen und Rotzmulen haben wir geſehen, daß in ihrer Vergangenheit nichts von Miniſterialität zu finden iſt..
Ich muß hierbei ein ſeltſames Verſehen Schmidt's berichtigen. Er ſagt, die Burgmannen ſeien urſprünglich Bürger genannt worden, man habe aber auch nicht ſelten anderen Perſonen vom niederen Adel, ohne daß ſie Burglehen genoſſen, eine Wohnung innerhalb einer Burg geſtattet, und auf dieſe ſei dann der Name Bürger übergegangen, der ſich ſpäter auch auf den dritten Stand ausgedehnt habe und demſelben verblieben ſei 644). Zum Beweiſe dafür beruft er ſich auf eine Urkunde von 1314 ⁶⁵), in welcher er die aufgeführten Perſonen, die zum größeren Theile adelige Namen tragen, für lauter alsfeldiſche Bürger nimmt. Aber er hat hierbei überſehen, 1) daß der dort als oppidanus bezeichnete Nikolaus Schaufuß durch nichts ſich als Glied des niederen Adels darſtellt, und 2) daß die zehn erſten Zeugen, unter welchen auch ein Johannes Riedeſel iſt, nicht als Bürger, ſondern theils als milites, theils als armigeri auftreten und nur die drei denſelben folgenden Zeugen wieder als oppidani in Alsfelt erſcheinen. Von jenen Zehn iſt nicht einmal geſagt, daß ſie in der Stadt ihre Wohnung hatten, von einigen derſelben weiß man aber anderswoher, daß ſie der wirklichen Burgmannſchaft (castrenses) von Alsfeld angehörten.
Was den Stand der übrigen Bewohner anlangt, ſo könnte die Frage aufgeworfen werden, ob Alsfeld neben der eigentlichen Gemeinde freier Bürger auch noch unfreie Hinterſaſſen gehabt habe. Ich will die Spuren alter Hörigkeit nicht leugnen, die ſich in einigen Städten Heſſens, namentlich im heſſiſchen Sachſengau, finden mögen 66). Im Ganzen aber ſcheint, wenigſtens für Oberheſſen, der Grundſatz gegolten zu haben, daß in Städten die Luft frei mache. Für dieſe grundſätzliche Freiheit ſämmtlicher Stadtbewohner, und nicht für das Gegentheil, wie Senckenberg es auslegt, ſpricht auch ein
³³) S. Beurk. Nachr. v. Schiffenb. II. Beil. S. 60, Retter Heſſ. Nachr. III. 16, Baur H. U. 96, Entdeckter Ungrund Beil. Nr. 76 a, b u. c, Kuchenb. XI. 166.
*4) Geſch. des Gr. Heſſen I. 155 ff. Er nennt hierbei die Burgmannen nicht bloß castrenses und castellani, ſondern auch burgenses, burgarii und cives, als ob dieſe Ausdrücke ſämmtlich eine und dieſelbe Sache bezeichneten. 65) Kuchenb. VII. 78.
³⁶) Falckenheiner, Urkundliche Beiträge des germaniſchen Rechtes, namentlich im heſſiſchen Sachſengau,— in der Zeitſchr. für Heſſ. Geſch. u. Landeskunde, Bd. II. S. 107 ff.
4*


