Druckschrift 
[Beginn] (1861)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

22

Ich kann mich ſo wenig mit dieſen Sätzen ſelbſt, als mit den hinſichtlich des Schultheißen beige⸗ brachten Argumenten einverſtanden erklären, wenigſtens nicht für Alsfeld.

Um zu ſchweigen von der einleuchtenden Unwahrſcheinlichkeit einer ſo großen Adelsanhäufung in kleineren Städten, daß ſo viele Burgmanns⸗ und Schöffenſtellen aus ihrer Mitte hätten beſetzt werden können, faſſen wir zuvörderſt nur einmal folgende einfache Thatſache in's Auge, die ſich vor dem oben erwähnten Hougirgericht begeben hat. Hier erſchienen am 10. Julius 1424 ndie ehrbaren Leute Curt von Romerod und Lotze von Orffa auf der einen, und Henne von Ruckirshuſen, geſeſſen zu Ottra, auf der andern Seiten, um ihren Eigenthumsſtreit über einen im Gerichtsbezirke gelegenen Wald, genannt die alte Dicke, gerichtlich auszufechten. Das Gericht entſchied für Curt von Romrod und deſſen Genoſſen. In dem Namen des Schultheißen Claus Große, ſowie in denjenigen der aufgezählten elf Schöffen findet ſich aber nicht der leiſeſte Anklang an irgend einen der damals vorhandenen heſſiſchen Adelsnamen; es ſind einfache Landleute, bei denen zum Theil auch der Wohnort angegeben iſt, wie Machtys von Uffe (Eifa) und Kune von Swobinrode(Schwabenrod). Eſtor, welcher die betreffende Urkunde mittheilt, macht hierbei die Bemerkung:Observatu dignum est, nobiles Hessos de rebus suis in hoc judicium ivisse, adeoque amtsassios olim fuisse ²³).

Wenn nun, wie hier vorliegt, vor dem mit Ackerbauern beſetzten Gerichtsſtuhle eines Landbezirks heſſiſcher Adel in Eigenthumsſachen Recht nahm und gab, wie hätte derſelbe ſich weigern können, vor einem Stadtgerichte innerhalb der einem ſolchen gezogenen Gränzen das Gleiche zu thun, auch wenn Schultheiß und Schöffen dem Bürgerſtande angehörten? Daß Kopp nur den größeren Theil der Schöffen, nicht aber alle zuſammen dem Apdel zuweiſ't, iſt mindeſtens inconſequent. Seine Vorausſetzung der nothwendigen Ebenbürtigkeit der Richter wird hiermit von ihm ſelbſt durchlöchert. Denn wenn Adelige vor einem Gericht erſcheinen konnten, das einen kleinen Bruchtheil Bürgerlicher zählte, warum dann nicht auch vor einem ſolchen, das größtentheils oder ganz aus ſolchen beſtand? Wenn aber ferner die eigentlichen Richter, die Schöffen, bürgerlichen Standes ſein konnten, warum dann nicht auch der Schultheiß, der ja gar nicht das Urtheil zu finden, ſondern nur die Verhandlungen zu leiten und den Spruch zu vollſtrecken hatte?

Man iſt heute wohl ziemlich allgemein darüber einverſtanden, daß in jener Zeit, wo Alsfeld zuerſt als Stadt bekannt wird, derjenige Stand, aus welchem in Deutſchland regelmäßig die ſtädtiſchen Schöffen hervorgingen, kein andrer war als der Stand der altfreien, in der Stadt ſelbſt mit Grundeigenthum angeſeſſenen Bürger(cives im engeren Sinn, burgenses). Sie hießen deshalb die Schöffenbaren. Dieſer Stand, dem Landbau nicht fremd, aber ganz beſonders den eigentlich ſtädtiſchen Gewerben, das Handwerk nicht ausgeſchloſſen, zugewendet, bildete anfänglich den Kern der Einwohnerſchaft, übte mit den adeligen Burgmannen das Stadtregiment und trieb aus ſich ein Patriciat hervor, das allerdings zu dem niederen Adel jeweilig in ein gewiſſes Verhältniß der Ebenbürtigkeit trat, ohne darum ſelbſt ſchon dem Adel anzugehören. Patricier konnten zu Rittern geſchlagen, zu Hofämtern erhoben werden; es finden ſich nicht ſelten Beiſpiele, daß Ritter Patricierinnen ohne Verluſt ihrer Standesrechte und wiederum Patricier adelige Damen geheirathet haben ²⁴).

Dieſen durch neuere Forſchungen gewonnenen allgemeinen Reſultaten widerſpricht die urkundliche Geſchichte Alsfeld's nicht; ſie beſtätigt vielmehr dieſelben. Die alsfeldiſchen Schöffen gehören nicht dem Adel, ſondern dem Bürgerſtande an, bis auf eine einzige Perſon, die eine Ausnahme zu machen ſcheint. Dieſe iſt Albert von Rumerode(1278) ²⁵). Das angeſehene und begüterte Adelsgeſchlecht der Romrod

28) Estor, Miscella de judiciis Hassiacis, b. Kuchenbecker III. 96. ²⁴) Arnold, Verfaſſungsgeſchichte der deutſchen Freiſtädte, Bd. II. S. 184. ²⁵) Wenck II. U. B. 213.