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wenige Anhaltspunkte, und wir werden uns hüten, die vorhandenen Lücken ohne Weiteres aus demjenigen auszufüllen, was entweder in dem Einzelleben anderer Städte wirklich hervorgetreten iſt, oder was, trotz der unendlichen Mannichfaltigkeit der Erſcheinungen, eine noch lange nicht auf feſtem Boden ſtehende hiſtoriſche Doctrin nun einmal als allgemeinen und maaßgebenden Typus hat annehmen wollen. Die nothwendige Beziehung einer geſchichtlichen Monographie auf das Allgemeine beſteht, ſoviel ich ſehe, nicht darin, daß ſie aus dieſem ihren eignen Stoff zu einem vollſtändigen Gemälde ergänze, ſondern umgekehrt, daß ſie dem Allgemeinen, wenn auch nur bruchſtückweiſe, ſicheren Stoff zuführe zur Beſtätigung, Berichtigung oder Ergänzung. Hiermit iſt aber die vergleichende Beachtung der Erſcheinungen in anderen Städten nicht ausgeſchloſſen; vielmehr läßt vielfach nur durch ſie die eigentliche Bedeutung des Einzelnen ſich feſtſtellen, und das ſo gewonnene Licht fällt dann oft auch um ſo heller wieder auf das Allgemeine zurück.
An der Spitze der Stadt Alsfeld ſtand eine obrigkeitliche Perſon, welche in den lateiniſchen Urkunden des dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts bald villicus, bald scoltetus oder sculthetus, bald officiatus, einmal auch advocatus genannt wird. Dieſe Benennungen laufen ohne ſachliche und zeitliche Scheidung bunt durch einander; ſie ſcheinen lediglich auf der Willkür des Schriftführers zu beruhen. So erſcheint im Jahre 1231 ein villicus, 1259 ein scoltetus, 1260 wieder ein villicus, etwas ſpäter ein scultetus, 1270 abermals ein villicus, 1272 und dann oft ein scultetus, 1305 ein officiatus, 1308 ein advocatus, 1356 wieder ein scultetus u. ſ. w. t). Daß wir bei allen dieſen Bezeichnungen nur an das Schultheißenamt zu denken haben, ergibt ſich theils aus den alsfeldiſchen Urkunden ſelbſt, theils aus der Geltung dieſer Namen in anderen Städten Heſſens und im übrigen Deutſchland.
Die Identität des villicus und scultetus erhellt erſtens daraus, daß ein Giſo, der in einer Urkunde von 1259 scoltetus de Alisfelt heißt, in einer andern des nächſtfolgenden Jahres villicus de Ailesvelt genannt wird. Auch in Frankfurt kommt der Schultheiß zuweilen als villicus vor ²), und die im J. 1413 erneuerten Statuten der Stadt Kaſſel ſetzen da, wo im Texte der älteren der villicus ſteht, ohne Weiteres den scultetus ³).
Ferner iſt auch an der Einerleiheit des scultetus und des officiatus nicht zu zweifeln; denn ein Eberwinus miles de Elkerhusen, officiatus in Alsvelt, ſteht bei einem richterlichen Vergleiche von 1305 ganz an der Stelle des Schultheißen unmittelbar vor den Schöffen ⁴), und in einem anderen gerichtlichen Actenſtücke von 1356 nennt ſich der Gerichtsvorſitzer ſelbſt scultetus sive officiatus 5).
Merkwürdig aber iſt, daß in einer Urkunde von 1308 neben oder über dem officiatus auch noch ein advocatus vorkommt. Unter den Zeugen daſelbſt befindet ſich nämlich auch ein Jordanus officiatus Ludewici advocati in Alsfeldia dicti de Romerade ⁶). Bei der ſehr allgemeinen und dehnbaren Bedeutung der Ausdrücke officiatus(Beamter) und advocatus(Vogt) wird es nicht zu gewagt erſcheinen, wenn wir hier mit Kopp in dem advocatus den eigentlichen Schultheißen, in dem officiatus aber deſſen Stellvertreter oder den Unterſchultheißen zu erkennen glauben. Der Name advocatus kommt
¹) S. für 1231 Kopp, Heſſ. Gerichte I. 297, f. 1259 Kuchenb. XI. 143, f. 1260 Guden. I, 676, f. 1263 Beurk. Nachr. v. Schiffenb. II. Beil. S. 60, f. 1270 Baur, Heſſ. Urk. S. 96, f. 1272 Entdeckter Ungrund ꝛc. Beil. Docum. 76°, f. 1305 Wenck II. Urk. Bd. 257, f. 1308 Kuchenb. XI. 175, f. 1356 Guden. III. 408.
*) Römer⸗Büchner, Entwickelung der Stadtverfaſſung und die Bürgervereine der Stadt Frankfurt a. M. S. 11.
³) Kopp, Heſſ. Gerichte I. 326.
⁴) Wenck II. U. B. 257.
⁵) Guden. III. 408.
) Kuchenb. XI. 175.
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